Laden bei Kaufland & Lidl

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Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Berlini3
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ja dann auch wieder der Hinweis , siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Schnorrer

wenn was kostenlos angeboten wird und man danach nicht fragen, betteln oder bitten muß, kann es auch kein schnorren sein
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Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

electic going
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Wo steht denn das dort?

Zum Vergleich: https://de.m.wiktionary.org/wiki/Schnorrer

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

up and away
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Home Datenschutzhinweise Nutzungsbedingungen FAQs Impressum
Nutzungsbedingungen eCharge App:

der Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG („wir“) für das Laden von Elektromobilen und das Nutzen von Ladesäulen („Ladepunkte“) und der dazugehörigen Parkflächen in Deutschland (Stand: 02. September 2021)

1. Wann kommt Ihr Lade- und Nutzungsvertrag zustande und wann wird er beendet?

(1) Der Lade- und Nutzungsvertrag zwischen uns und dem jeweiligen Nutzer des Ladepunkts wird abgeschlossen mit dem Beginn des Ladens des Elektromobils („Ladevorgang“) und endet mit dem Abschluss des Ladevorgangs.

(2) Das Laden an unseren Ladepunkten ist aktuell sowohl über die Bedienung direkt an der Ladesäule (bspw. Betätigen des Startknopfes oder Einstecken des Ladekabels) als auch über unsere App „Lidl eCharge“ möglich. Sie können sich die App im „Google Play- Store“ (für das Android-Betriebssystem) und im „Apple-Store“ (für das iOS-Betriebssystem) kostenlos herunterladen. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich die App durch das Abscannen des QR-Codes mit Ihrer Smartphone-Kamera unmittelbar am jeweiligen Ladepunkt kostenlos herunterzuladen. Das Abscannen des QR-Codes setzt eine dafür geeignete App voraus, welche Sie ebenfalls in Ihrem Store herunterladen können.

(3) Vor dem Beginn des Ladevorgangs schließen Sie bitte Ihr Elektromobil an den Ladepunkt an und wählen den gewünschten Ladepunkt in unserer App aus. Der Ladevorgang wird gestartet, sobald wir Ihr Angebot durch Freischalten des Ladepunktes angenommen haben. Sofern unsere App nicht genutzt wird, kann der Ladevorgang alternativ auch über die Bedienung direkt an der Ladesäule (bspw. Betätigen des Startknopfes oder Einstecken des Ladekabels) gestartet werden.

(4) Der Ladevorgang endet mit dem Ende der Stromentnahme und dem Trennen der Verbindung des Elektromobils mit dem Ladepunkt.

2. Welche Art von Elektromobilen dürfen Sie an dem Ladepunkt aufladen und was müssen Sie dabei beachten?

(1) Es dürfen nur Elektromobile i.S.d. § 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520), an dem Ladepunkt aufgeladen werden. Die Vorschriften gem. LSV können im Internet unter folgendem URL abgerufen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ ... 00016.html.

(2) Das Elektromobil und die für den Ladevorgang notwendigen Einrichtungen, wie z.B. Kabel, müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3. Welche technischen Lademöglichkeiten und welche Anbindung an den Ladepunkt bieten wir Ihnen an?

(1) Wir bieten Ladepunkte an, an denen Strom entweder mit einer Leistung von höchstens 22 Kilowatt (sog. Normalladepunkt) oder mit einer Leistung von mehr als 22 Kilowatt (sog. Schnellladepunkt) an Ihr Elektromobil übertragen werden kann (Ladeleistung). Für den Ladevorgang verwenden wir entweder Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC). Mit welcher Leistung und mit welcher Stromart Sie Ihr Elektromobil an den einzelnen Ladepunkten aufladen können, entnehmen Sie bitte den Angaben am jeweiligen Ladepunkt.

(2) Unsere AC-Normalladepunkte sind zum Zwecke der Anbindung Ihres Elektromobils mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gem. der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014 ausgerüstet. Unsere AC-Schnellladepunkte sind mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gem. der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014 ausgerüstet. Unsere DC-Ladepunkte sind mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs CCS Combo 2 gem. der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, und/oder mit einer Fahrzeugkupplung des Typs CHAdeMO ausgerüstet.

(3) Die Ladeleistung nach Abs. (1) kann insbesondere von der Netzauslastung, der Anschlussnutzungssituation sowie der Anordnung der Ladepunkte im Schaltsystem variieren. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung und/oder Garantie für die Einhaltung der Ladeleistung an den Ladepunkten oder für den Erfolg des Ladevorgangs selbst.

4. Wann kann der Ladevorgang unterbrochen oder verringert werden?

Wir sind insbesondere berechtigt, den Ladevorgang abzubrechen oder die Ladeleistung zu verringern, sofern die Strombelieferung durch den verantwortlichen Netzbetreiber in der Netz- oder Anschlussnutzung gestört oder unterbrochen wird. Gleiches gilt, sofern eine Unterbrechung oder Verringerung der Ladeleistung zum Zeitpunkt des Ladevorgangs aus sonstigen zwingenden technischen Gründen, die einen ungestörten oder ununterbrochenen Ladevorgang verhindern, erforderlich ist. Unabhängig davon sind wir berechtigt, den Ladevorgang nach Ablauf der Ladezeit nach Ziff. 5 Abs. (1) zu beenden.

5. Wann und wie lange dürfen Sie Ihr Elektromobil laden?

(1) Das Laden Ihres Elektromobils ist anlässlich Ihres Einkaufs in unseren Filialen, auf deren Parkplatz sich der jeweilige Ladepunkt befindet, für die Dauer von maximal einer (1) Stunde zulässig („zulässige Ladezeit“). Wir sind berechtigt, den Ladevorgang nach Ablauf der zulässigen Ladezeit zu beenden. Die Dauer von Unterbrechungen oder Verringerungen der Ladeleistung nach Ziff. 4 verlängert die zulässige Ladezeit nicht.

(2) Sofern auf dem Parkplatz eine Höchstparkdauer seitens eines externen Parkraumbewirtschafters ausgewiesen ist, gilt diese auch für den Ladevorgang.

6. Zu welchem Zweck und wie lange dürfen Sie die Parkfläche unmittelbar vor dem Ladepunkt nutzen? Welche Folgen hat ein Verstoß?

(1) Die unmittelbar zum Ladepunkt gehörende Parkfläche darf ausschließlich nur für den Ladevorgang (vgl. Ziff. 1) und nur für die Dauer der zulässigen Ladezeit (vgl. Ziff. 5) genutzt werden. Um auch anderen Kunden das Laden von Elektromobilen zu ermöglichen, ist die Parkfläche unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablauf der zulässigen Ladezeit zu räumen. Die Nutzung dieser Parkfläche zu anderen Zwecken und/oder außerhalb der zulässigen Ladezeit ist nicht gestattet.

(2) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 5 Abs. (1) sind wir berechtigt Ihr Elektromobil auf Ihre Kosten abzuschleppen. Die von Ihnen zu übernehmenden Kosten sind auf den Betrag der ortsüblichen Kosten des Abschleppens von privaten Grundstücken begrenzt. Wir behalten uns ferner die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen vor.

(3) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 5 Abs. (2) gelten die Nutzungsbedingungen der externen Parkraumbewirtschafters und die darin enthaltenen Vertragsstrafen.

7. Welche Vorschriften müssen Sie beim Befahren des Parkplatzes/der Parkfläche beachten?

Auf dem gesamten Parkplatz einschließlich der Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

8. Welche Preise/Tarife gelten? Welche Zahlungsmöglichkeiten haben Sie?

Das Laden Ihres Elektromobils ist für Sie gegenwärtig kostenlos.

9. Für welche Schäden stehen wir ein?

(1) Wir sind nicht für Schäden verantwortlich, die Ihnen durch mögliche Spannungsschwankungen, Spannungsverlusten, Spannungsausfällen sowie Netzengpässen im Netz des Netzbetreibers und damit durch die im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers liegende Ereignisse entstehen können. Wir sind ferner nicht verantwortlich für Schäden, die durch eine unsachgemäße Nutzung des Ladepunkts oder aufgrund eines Defekts am Elektromobil entstehen. Für derartige Schäden ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(2) Im Übrigen haften wir auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir dagegen nur: für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Abs. (3) gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Abs. (3) gilt dagegen nicht, soweit wir oder die Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. (3) und (4) gelten ebenfalls nicht, soweit eine Haftung kraft Gesetzes nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (z.B. gem. Produkthaftungsgesetz).

(7) Eine weitergehende Haftung als vorstehend durch uns oder der Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

10. Wie können diese Allgemeinen Bestimmungen geändert werden?

(1) Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen werden nur mit Ihrem Einverständnis wirksam.

(2) Sofern (i) Sie sich in der „Lidl eCharge“ App registriert haben, (ii) sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Ladesäulenverordnung, Mess- und Eichgesetz/-verordnung, Energiewirtschaftsgesetz, verbindliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur, höchstrichterliche Rechtsprechung) ändern oder eine nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anspruchsberechtigte Stelle einen Unterlassungsanspruch geltend macht, (iii) eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass wir den geänderten Rahmenbedingungen bzw. dem Unterlassungsanspruch nachkommen, und (iv) die Änderung der Allgemeinen Bestimmungen keine Änderung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen, z.B. das gegenwärtig kostenlose Laden gemäß Ziff. ‎8 und die zulässige Ladezeit gemäß Ziff. ‎5 Abs. ‎(1), es sei denn, wir verlängern die zulässige Ladezeit) bedeuten würde, können wir Ihr Einverständnis wie folgt erlangen:
Wir werden Ihnen eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden unter Angabe dieses Zeitpunkts in Textform mitteilen. Widersprechen Sie der beabsichtigten Änderung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform, gilt Ihr Einverständnis zur geplanten Änderung der Allgemeinen Bestimmungen als erteilt. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung der geplanten Änderung ausdrücklich hinweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Wenn Sie der Änderung der Allgemeinen Bestimmungen nicht widersprechen, gelten die geänderten Allgemeinen Bestimmungen für sämtliche Ladevorgänge, die nach dem angegebenen Änderungszeitpunkt begonnen werden.

(3) Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen, die nicht nach Abs. ‎(2) erfolgen, gelten nur, wenn Sie Ihr Einverständnis zu der Änderung erklären.

11. Wie können Sie unseren Kundenservice erreichen?

Bei Fragen oder Beanstandungen erreichen Sie unseren Kundenservice unter 07063 / 93 33333
(Montag bis Sonntag: 24 h erreichbar)
E-Mail: [email protected]

12. Welche Möglichkeiten haben Sie zur Streitbeilegung?

Wir sind nicht verpflichtet und nehmen auch an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teil

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Blueskin
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E-Invest hat geschrieben:
pamtau hat geschrieben: ..... 8 km weiter haben die einen neuen Aldi im Dez. 21 eröffnet ohne Ladesäule......
Bei mir hier auch, kann ich einfach nicht verstehen.
Na, dann lies hier mal die diversen Threads zum Laden an Supermärkten durch, wie sich die Schnorrer*innen gegenseitig darin überbieten, zu erklären, warum und wieso sie dort selbstverständlich auch ohne konkreten Einkauf laden dürfen und sowieso der kostenlose Strom ihnen quasi als Belohnung dafür zusteht, dass man ansonsten schon irgendwann mal bei einem Lidl/Aldi/Kaufland eingekauft hat.

Und dann überlege, wie viele das darüber hinaus wohl erst machen werden ohne in Foren darüber zu berichten/diskutieren, sondern das einfach tun.

Und nun mal kurz darüber nachdenken, ob solche großen Unternehmen wie Schwarz-Gruppe, Aldi, Edeka etc. vielleicht durchaus in der Lage sind festzustellen, ob es langfristig in ihren Märkten nach Installation der Ladesäulen einen Mehrertrag (auch im Vergleich zu Märkten ohne Ladesäule) gegeben hat, der diese Investitions- und Stromkosten rechtfertigt.... und vielleicht davon die Ausstattung weiterer Märkte mit Ladesäulen abhängig machen - oder eben nicht.

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Jupp78
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Ich denke deren Gedanken gehen noch mal deutlich weiter. Ich schätze, die haben eine dunkle Ahnung, dass der Gesetzgeber irgendwann vorschreiben wird (sicher mit Übergangsfristen), dass auf jedem dieser Parkplätze eine Ladesäule zu stehen hat. Das kann mit einer gewissen Wucht zuschlagen und jeder der schon xy% seiner Märkte damit bestückt hat, hat ein ruhigeres Leben. Die Strategen dahinter werden sich eher den Kopf drum machen, wann man eine Kostenpflicht einführt und wie man sie umsetzt.

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

E-Invest
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Blueskin hat geschrieben:
E-Invest hat geschrieben:
pamtau hat geschrieben: ..... 8 km weiter haben die einen neuen Aldi im Dez. 21 eröffnet ohne Ladesäule......
Bei mir hier auch, kann ich einfach nicht verstehen.
Na, dann lies hier mal die diversen Threads zum Laden an Supermärkten durch, wie sich die Schnorrer*innen gegenseitig darin überbieten, zu erklären, warum und wieso sie dort selbstverständlich auch ohne konkreten Einkauf laden dürfen und sowieso der kostenlose Strom ihnen quasi als Belohnung dafür zusteht, dass man ansonsten schon irgendwann mal bei einem Lidl/Aldi/Kaufland eingekauft hat.

Und dann überlege, wie viele das darüber hinaus wohl erst machen werden ohne in Foren darüber zu berichten/diskutieren, sondern das einfach tun.

Und nun mal kurz darüber nachdenken, ob solche großen Unternehmen wie Schwarz-Gruppe, Aldi, Edeka etc. vielleicht durchaus in der Lage sind festzustellen, ob es langfristig in ihren Märkten nach Installation der Ladesäulen einen Mehrertrag (auch im Vergleich zu Märkten ohne Ladesäule) gegeben hat, der diese Investitions- und Stromkosten rechtfertigt.... und vielleicht davon die Ausstattung weiterer Märkte mit Ladesäulen abhängig machen - oder eben nicht.
Ich hätte auch nichts gegen kostenpflichtige Säulen. Die gibt es hier bei mir (Umland einer Großstadt) auch nirgends.

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Blueskin
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@Jupp78 : Das Eine schließt das Andere ja nicht aus. Wobei ich meine Ausführungen ja explizit auf die bisher kostenlosen Ladesäulen beziehe!
Ich gehe zwar ebenfalls davon aus, dass möglicherweise der Gesetzgeber den Märkten die Ausstattung der Parkplätze mit Ladesäule vorschreiben wird ; halte es aber für ausgeschlossen, dass er die kostenlose Stromabgabe anordnen kann!

Kostenpflichtige Säulen sind ein ganz anders Thema ; diese würde ich als DCs super finden, weil echte Alternative zur Tankstelle für Leute, die nicht zu Hause laden können. (Habe ich ja anderweitig ausführlich dargestellt)

Aber dort entfiele ja weitestgehend die komplette Thematik des Verschenkens/Schnorrens/Belegen durch Dauerlader etc. sondern es wäre "nur" ein weiteres Produkt des Anbieters. Aber da ist wohl derzeit das Dilemma (wie bereits in anderen Threads diskutiert), dass die Abrechnung für "Einzelkämpfer-Säulen" möglicherweise teurer ist als das Verschenken des Stroms.

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Jupp78
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@ Blueskin
Das war meinerseits nicht als Widerspruch gemeint, sondern als Ergänzung.

Ich finde es nicht so unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber so etwas vorschreiben würde und fände das auch nicht ernsthaft falsch. Aber er wird den Supermärkten sicher volle Luft zum atmen lassen. Das bedeutet, dass es höchstens noch einen Preisdeckel geben wird, aber der wird recht hoch ggf. angesetzt werden, so dass so ein Markt auch einen Drittanbieter wird finden können, der alles dahinter regelt und dieser mit dem Preis auch klar kommt.

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

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Blueskin hat geschrieben: Ich gehe zwar ebenfalls davon aus, dass möglicherweise der Gesetzgeber den Märkten die Ausstattung der Parkplätze mit Ladesäule vorschreiben wird ;
Die Vorgabe zur Ausstattung von Parkplätzen mit Ladesäulen wurde doch schon längst beschlossen (Stichwort GEIG):
"Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten."
2019: u.a. e-Golf, Nissan Leaf, Kia E-Niro zum Testen über nextmove
2020-2022: Kia E-Soul
2022-2024: Polestar 2
2024-2025: Smart #3

Re: Laden bei Kaufland, Lidl & Co

Blueskin
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Ist mir auch bekannt (incl. Sonderregelung für Bestandsgebäude) ; jedoch beinhaltet auch das GEIG keine Pflicht, den Strom KOSTENLOS abgeben zu müssen. Und das wird m. E. auch umso weniger passieren, je mehr Ladesäulen aufgrund des Parkplätze - Ladesäulen-Verhältnisses installiert werden müssen.
Richtig "luschdisch" wird es dort, wo der Parkplatz gar nicht dem Marktbetreiber gehört. Da können dann Lidl, Kaufland, Aldi etc. zu gar nichts gezwungen werden.
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