Schieflast? Verordnung?

Re: Schieflast? Verordnung?

FrankBR
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Bevor die Diskussion in die falsche Richtung geht: es geht nur um öffentliche Ladepunkte ( out there in the nothern territories) nicht um einen privaten Anschluss.
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Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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Da wird der Netzbetreiber mit dem Ladeinfrastrukturbetreiber einen Großabnehmernvertrag ausgehandelt haben und mit Sicherheit auch nach netzbezogenen Lastgang seiner gesamten Infrastruktur bezahlen. Da geht die Schieflast einer einzelnen Ladung in der Masse unter, bzw. fällt in der Kumulation nicht mehr auf.
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Re: Schieflast? Verordnung?

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@Misterdublex Und mit welcher Begründung sollte es für eine AC Ladesäule einen "Großabnehmervertrag" geben? Für die paar MWh, die da im Jahr über die Leitung gehen? Sicher nicht. Denn nur da ist das Thema wirklich relevant. (Okay, beim AC Anschluss eines Triples vielleicht auch und auch nur dann wenn da ein 1P Fahrzeug dran hängt.)

DC Ladepunkte basteln ihren DC Saft eh immer aus allen drei Phasen und das Thema Schieflast ist da keines.

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Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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Ich denke Innogy wird z.B. da sicher gute Bedingungen haben.
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Re: Schieflast? Verordnung?

LeakMunde
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Misterdublex hat geschrieben: Die Legaldefinition eines Ladepunktes schließt aber z.B. ein ICCB nicht ein
Wieso das denn? Laut LSV ist ein Ladepunkt:
eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann
Ein ICCB ist zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt. Auch kann zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden.
Strittig wäre also nur, ob ein ICCB als Einrichtung gewertet werden kann. Sieht man Einrichtung als Bezeichnung für eine (technische) Vorrichtung oder Anlage, ist auch ein ICCB eine Einrichtung. Somit würde auch ein ICCB als Ladepunkt im Sinne der LSV gewertet werden.
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Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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@LeakMunde:

Ja. Das ist mir bewusst, dass man so argumentieren kann. Aber war das denn vom Verordnungsgeber so gewollt?

Ich meine nein, denn der Anwendungsbereich der LSV bezieht sich gem. Paragraph 1 ausschließlich auf „öffentliche Ladepunkte“.

Eine normale „unsichere“ (Industrie-) Steckdose ist als öffentliche Lademöglichkeit wohl nicht gemeint, zumal die Steckdose auch erst durch das privat mitgeführte ICCB zum Ladepunkt wird. Öffentlich ist dieses private ICCB dann jedoch noch lange nicht. Man stellt es dann wohl kaum wem anderen zum Laden zur Verfügung. Öffentlich zugänglich ist lediglich die Steckdose. (Z.B. auf einem Campingplatz, als Ladepunkt ist die jedoch als Hauptzweck dort nicht gedacht)

Daraus folgt: Ein ICCB an einer öffentlich zugänglichen Steckdose ist kein Ladepunkt i.S. der LSV!

Meine Argumentation zielt im Wesentlichen auf den gemeinen Hausgebrauch ab, da habe ich mich falsch ausgedrückt.

Konkret zielt sie darauf ab, dass man für ein ICCB z.B. nur eine CEE blau installiert. Diese ist nicht Anmeldepflichtig beim Netzbetreiber. Lediglich eine Wallbox kann Anmeldepflichtig werden. (Sieht TAB)

D.h. bei Verwendung eines ICCB wird es nie zur Aufzeichnung eines Lastgangs kommen. Somit kann niemand eine Spitzenlast (7,2 kW) netzseitig nachvollziehen.

Nehme ich nun 7,2 kW Spitzenlast ab, handel ich vielleicht vertragswidrig gegenüber meinem Netzbetreiber. Der kann das jedoch nie herausfinden, es sei denn er erwischt mich auf meinem Grundstück (zu dem ich ihn ggf. erst Einlass gewähren muss) beim konkreten Verstoß gegen den geschlossenen Vertrag.
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Re: Schieflast? Verordnung?

LeakMunde
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Achso, ich denke deine Aussage muss aber noch präzisiert werden, damit sie korrekt ist.
Ein privater ICCB an einer öffentlich zugänglichen Steckdose ist kein Ladepunkt i.S. der LSV!
Das liegt aber lediglich daran, dass ein privater ICCB nicht öffentlich zugänglich ist.
Wären ICCBs aber generell keine Ladepunkte im Sinne der LSV, könnte ein Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten einfach behaupten, die LSV betreffe ihn nicht, weil er an Stelle von Ladesäulen oder Wallboxen den Kunden halt ICCBs zur Verfügung stellt.
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Re: Schieflast? Verordnung?

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Eine Schuko Dose kann ein Ladepunkt im Sinne der LSV sein. Wie das Fahrzeug (oder das eBike) dann da angeschlossen wird, ist völlig unerheblich.
Vergleiche eine Typ-2 Dose. Da ist auch kein Kabel dran. Und es ist der LSV herzlich egal im Sinne der Definition, ob Du da ein 1P 16A oder ein 3P 32A Kabel dran hängst.

Der Punkt ist: Das Ding ist öffentlich zugänglich.

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Re: Schieflast? Verordnung?

gthoele
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Ich habe beim zweiphasigen Laden mit 2x 16 Ampere an ebg-Compleo-Ladepunkten von Allego neuerdings Probleme. "Strom-Überlast" und die schmeisst mich raus. Kann sein dass ich nur Phase 1 und 3 belaste, muss ich mir mal angucken, vielleicht mag sie das wirklich nicht. Aber auch nur da gibts diese Probleme. Anderen Ladestationen ist das bisher egal, da kann auch auf der 3. Phase noch ein Staubsauger oder ein Kühlschrank mitlaufen und dann endgültig völlig ungewöhnliche Lastverteilung auf den Phasen erzeugen.

Was lerne ich daraus - die Ladestation selbst kann "ungewöhnliche" Strombezugsmuster erkennen, wenn sie dafür ausgerüstet ist. Der Netzbetreiber aber wohl kaum.

Re: Schieflast? Verordnung?

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Ich muss mich korrigieren: Ein Ladepunkt im Sinne der LSV muss mindestens eine Typ-2 Buchse haben. Eine Schuko Dose zählt nicht.
(§3 Abs1 LSV)

VG,
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