Schieflast? Verordnung?

Schieflast? Verordnung?

FrankBR
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Moin,
sehr häufig ist im Zusammenhang mit 1-phasigem Laden von einer Schieflastverordnung zu hören / lesen. Meine Recherche dahingehend blieb erfolglos.

Es gibt eine Ladesäulenverordung und ein Energiewirtschaftsgesetz. In beiden ist weder die Rede von Schieflast noch von 1-phasigem Laden.

Insofern ist das Laden an 22 Kw Säulen mit nicht kodiertem Kabel mit einem 1-phasigen Lader nicht verboten. Vielmehr hat der Betreiber des Ladepunktes für die Einhaltung der Netzanschlussbestimmungen zu sorgen.

Bitte um Aufklärung.

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Re: Schieflast? Verordnung?

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Die Angaben dazu findest du in den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers der deinen Hausanschluss bereitstellt.

Bei Westfalen Weser Netz ist die z.B. hier zu finden: https://www.ww-netz.com/technischer-ser ... edingungen

Dort ist dann z.B. auf Seite 16 das Thema Anmelde/Genehmigingspflicht für Wallboxen aufgeführt, und auf Seite 31 im Punkt 10.1.(3) findet sich der Hinweis "Nach VDE-AR-N 4100 sind elektrische Verbrauchsmittel und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA im Drehstromsystem anzuschließen."

Auch öffentliche Ladepunkte dürften den TAB unterstehen würde ich sagen.

Ich denke auch das du recht hast und der Betreiber des Ladepunktes dafür sorgen muss das nicht mehr als 20A einhpasig nutzbar sind, es gibt ja auch schon diverse Anbieter bei denen das so ist.
Unser Blog zur Elektromobilität, e-Golf und Ioniq: https://1.21-gigawatt.net

Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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Jeder Netzbetreiber kann das anders handhaben. Die Muster-TAB ist nur ein Muster. Pauschal zu antworten 7,2 kW einphasig sind nicht zulässig ist falsch.

Westnetz lässt es z.B. an den Innogy-Ladesäulen zu.
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Re: Schieflast? Verordnung?

FrankBR
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Ja, die TAB. Das sind eben Bedingungen des Netzbetreibers, aber eben keine gesetzliche Grundlage.

Deshalb meine Verwirrung.

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Re: Schieflast? Verordnung?

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Im Endeffekt spielt es keine Rolle, ob das eine gesetzliche Grundlage ist oder die Nutzungsbedingungen des Netzbetreibers.

Und die Muster-TAB ist ja auch nicht aus Jux und Dollerrei bei einem bierschwangeren Skatabend entstanden.

SüdSchwabe.
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Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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Aber nicht alle Netzbetreiber setzen sie zu 100% um. Die werden ihr Gründe haben.

Wahrscheinlich, weil sich nicht alle Netzbetreiber durch die beratenden Gremien ausreichend vertreten sehen.
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Re: Schieflast? Verordnung?

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Das ist richtig. Nichts desto Trotz muss man sich an die TAB des örtlichen Netzbetreibers halten - ob einem das nun gefällt oder nicht.

SüdSchwabe.
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Re: Schieflast? Verordnung?

FrankBR
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SüdSchwabe hat geschrieben: Nichts desto Trotz muss man sich an die TAB des örtlichen Netzbetreibers halten [...]
Ich als Person müsste mich daran halten wenn es eine gesetzliche Grundlage wäre.

Der Ladepunkt/-säulenbetreiber muss sich daran halten, da die TAB sicherlich Vertragsbestandteil zwischen ihm und dem Netzbetreiber ist.

Da aber in vielen Videos und Foren die Rede von einer Schieflastverordnung ist hat mich interessiert wie diese gestaltet ist. Verordnungen können von Ministerien erlassen werden, sofern eine gesetzliche Grundlage existiert auf der diese Verordnung erlassen werden darf.

In einigen Videos war sogar die Rede davon dass sich der Ladesäulennutzer (also zB ich) strafbar machen könne.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich Privatpersonen an öffentlichen Ladepunkten gar keinen Kopf darum machen müssen, denn der Ladepunktbetreiber ist zur Einhaltung seines Vertrages verantwortlich.
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Re: Schieflast? Verordnung?

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@FrankBR Du musst Dich an die TAB halte, die für Deinen Hausanschluss gilt.
Und ja, Du musst Dich nicht darum kümmern, was an der Ladesäule passiert. Dafür ist der CPO verantwortlich.

SüdSchwabe.
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Re: Schieflast? Verordnung?

Misterdublex
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Wenn er selber der Ladepunktbetreiber ist, sollte er sich natürlich an die TAB halten. Schließlich ist das Vertragsgegenstand des Anschlusses.

Nur es stellt sich die Frage, kann das durch den Netzbetreiber überhaupt kontrolliert werden? Die Antwort ist nein, da eine Aufzeichnung des Lastgangs bei privaten Anschlüssen meist nicht zulässig ist.

Meines Wissens nach kann nur durch die Ladesäulenverordnung rechtlich konstruiert werden, dass bei einem Ladepunkt eine Aufzeichnung des Lastgangs gefordert werden kann. Die Legaldefinition eines Ladepunktes schließt aber z.B. ein ICCB nicht ein. Damit kann man mit einem ICCB z.B. ohne Möglichkeit einer Nachverfolgung 1-phasig 32 A laden.
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