Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

mobafan
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Langsam aber stetig hat geschrieben: Ich bin mir ziemlich sicher, dass die LSV für Supercharger ohne Schranke gilt. Wird sicher bald entschieden werden.
Eine Schranke ändert an der Gültigkeit nichts.
Für neu geplante Infrastruktur ist das ja eine Sache, aber die Supercharger sind nicht dafür ausgelegt, andere Fahrzeuge zu laden, auch nicht mit CCS.
Alle alten SuC-Ladepunkten, die bis zum 13.12.2017 (oder war es der 14.12.? Egal, kommt auf den einen Tag nicht an) in Betrieb gegangen sind, ändert sich nichts, diese haben Bestandsschutz. Solange sie nicht umgebaut wurden. Alle SuC-LP, die ein CCS-Kabel erhalten haben, wurden umgebaut, sind also von der LSV betroffen und müssen eigentlich öffentlich zugänglich sein. Allein hat es bislang den Anschein, kümmert sich die Aufsichtsbehörde bislang nicht darum. Oder aber es gibt ein geheimes Abkommen zwischen Tesla und BNetzA, dass diese Tesla Zeit einräumt bis zur Öffnung. Man weiß es nicht.
Hier werden Tesla Kosten auferlegt, nur für Deutschland ein komplett neues System zu entwickeln.
Wieso nur für Deutschland? Die Richtlinie 2014/94/EU, auf der die LSV basiert, gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA. Muss ich eigentlich dazu sagen, dass die LSV eigentlich zu spät dran war, da die 2014/94/EU als Zieldatum den 18.11.2017 nennt?
Verbrennerfreier Haushalt im Energieplushaus.
ID.4 Pro, Zweitwagen eGolf 300.
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Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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mobafan hat geschrieben: Allein hat es bislang den Anschein, kümmert sich die Aufsichtsbehörde bislang nicht darum. Oder aber es gibt ein geheimes Abkommen zwischen Tesla und BNetzA, dass diese Tesla Zeit einräumt bis zur Öffnung. Man weiß es nicht.
Antwort der Netzbehörde auf Anfrage meinerseits: " Die Abweichung Teslas ist uns bewußt. Maßnahmen sind Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Zu laufenden Verfahren können wir keine Auskunft erteilen."

Hab ich auch erst bekommen, nachdem ich die Landesminister BaWü und RP für Verkehr sowie den Bundesverkehrsminister mit auf dem E-Mail Verteiler hatte. Wenn sich in zwei Monaten nichts getan hat, kommt der nächste Meinungsverstärker ins Spiel.


Gruß SRAM

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

geko
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Nenne mal Aktenzeichen/Sachbearbeiter des angeblichen Verfahrens.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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Anonymisierter Schriftwechsel bis jetzt:
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für die Weiterleitung des Schreibens der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für den Bereich öffentliche Ladeinfrastruktur. Die Bundesnetzagentur weist in ihrem Schreiben auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren hin, daher würde ich Sie bitten den Ausgang des Verfahrensbei der Bundesnetzagentur abzuwarten. Die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich ist (und damit unter die Ladesäulenverordnung fällt) oder nicht, lässt sich leider in einigen Fällen juristisch nicht so einfach beantworten, wie es den Anschein haben mag.

Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Andreas Neff
Referat Verkehrspolitik, Verkehrsanalysen, Verkehrssystemmanagement, Logistik

MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR,
LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU
RHEINLAND-PFALZ

Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5436
Telefax 06131/16-175436
mailto:Andreas.Neff@mwvlw.rlp.de
www.mwvlw.rlp.de

______________________________________________

Guten Tag,

Nach mehrfacher Nachfrage (Historie siehe unten), hat die Netzbehörde geantwortet.

Leider sehr ausweichend und beliebig. Eher "abwimmelnd" wenn sie mich fragen.

Dabei ist grade eine US Amerikanische Firma dabei, Deutsches und EU Recht mit Füßen zu treten um sich selber Vorteile auf Kosten der Gemeinschaft der Ladestellenanbieter in der EU zu verschaffen:

Zwar kann deren neuestes Automobil (Model 3) an CCS Ladern aller europäischen Anbieter und insbesondere auch an denen von Ionity (dem Deutschen Firmenkonsortium), laden, gestattet es aber umgekehrt nicht, obwohl die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, anderen Marken an den von Tesla errichteten und gegenwärtig in der Umrüstung zu CCS befindlichen Ladern ihre Akkus zu füllen.

Genau dieses Rosinenpicken sollte mit der Ladestellenverordnung verhindert werden, doch jetzt schaut die Deutsche Netzbehörde nur zu und unternimmt nichts !

Warum protegieren Sie Tesla während sie gleichzeitig Deutsche Hersteller bei jeder nur sich bietenden Gelegenheit an den Pranger stellen ?

Erlauben sie wenigstens den Deutschen Herstellern, Fahrzeuge von Tesla an Ladepunkten Deutscher Konsortien genauso auszuschließen: tit for tat !

Offenbar kommen Deutsche Bürger und Firmen nur noch zu Ihrem Recht, wenn man der Regierung gehörig auf Die Nerven geht: am besten mit einer lautstarken Demo vor den Parlamentsgebäuden .


Viele Grüße

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

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Unser Antwortschreiben auf Ihre Anfrage mit der Vorgangsnummer VSE-190212010 finden Sie im angehängten pdf Dokument.

Dieses Dokument können Sie mit einem pdf-Reader zum Beispiel von Adobe Acrobat (kostenlos herunterladbar unter: https://acrobat.adobe.com/de/de/acrobat/pdf-reader.html) entweder direkt aus dieser E-Mail öffnen oder das Dokument zuerst auf Ihrem Desktop speichern und dann öffnen.

Ihr Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur
E-Mail: Verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: http://www.bundesnetzagentur.de/energieverbraucher
13.02.2019 15:00:47

PDF:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung auf Ihre Anfrage. Im Themenkomplex „Ladeinfrastruktur für Elektromobile“ erreichen die Bundesnetzagentur zurzeit sehr viele Anfragen, sodass wir eine unmittelbare Beantwortung nicht immer gewährleisten können.
Bezüglich Ihrer Anfrage vom 28. Januar 2019 kann ich Ihnen sagen, dass die Ladepunkte der Firma Tesla bislang nicht bei der Bundesnetzagentur angezeigt worden sind. Die Thematik ist der Bundesnetzagentur allerdings bekannt. Ausschlaggebend für die Beantwortung Ihrer Fragen ist die Beurteilung der Fragestellung, ob sämtliche oder einzelne Ladepunkte von Tesla i.S.d. § 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung (LSV) als „öffentlich zugänglich“ zu bewerten sind und somit den Anforderungen der Ladesäulenverordnung (§§ 3, 4 und 5) unterliegen. Bei dieser rechtlichen Beurteilung handelt es sich allerdings um ein laufendes Verfahren, sodass ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Einschätzung mitteilen kann.
Nach § 6 Absatz 2 LSV ist als Sanktionsmöglichkeit vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde den Betrieb von Ladepunkten untersagen kann, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 - 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 5 nicht nachgewiesen wird. § 3 LSV gibt vor, mit welchen Steckern bzw. Kupplungen die Ladesäulen auszustatten sind; § 5 LSV gibt vor, dass der Ladepunktbetreiber den Aufbau und die Außerbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen hat.
Wir bedauern Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informationen geben zu können und verbleiben
________________________________________________________________________

Guten Tag,

Da die Netzbehörde offenbar Bürgern nicht antwortet, jetzt an den nächst größeren Verteiler.
Irgendwann ist der Verteiler sicher groß genug um eine Antwort zu erhalten.

Viele Grüße

XXXXXXXXX


To: 'info@bnetza.de' <info@bnetza.de>
Subject: FW: Tesla Ladepunkte im öffentlichen Raum nicht LSV konform _________________________________________________________________________

Guten Tag,

Dann versuche ich mein Glück halt mal unter der e-mail Adresse: vielleicht erhalte ich ja hier Antwort 😊

Viele Grüße

XXXXXXXXXXXXXXX

To: 'verbraucherservice-energie@bnetza.de' <verbraucherservice-energie@bnetza.de>
Subject: Tesla Ladepunkte im öffentlichen Raum nicht LSV konform _________________________________________________________________________________

Guten Tag,

die Netzbehörde betreut ja auch die Anmeldung von Ladepunkten gemäß der LSV.

Da der Betreiber Tesla Motors seine Ladepunkte gegenwärtig vollflächig mit CCS Ladesteckern ausrüstet, diese aber NICHT von Fahrzeugen anderer Hersteller wie Tesla selber genutzt werden können, obwohl sich ein Großteil derselben sich im öffentlich zugänglichen Raum befindet, frage ich mich folgendes:

- Kommt Tesla hinsichtlich dieser DC Ladepunkte überhaupt seiner Meldepflicht gegenüber der Netzbehörde nach ?
- Hat Tesla die Blockade dieser Ladepunkte für Fremdfabrikate begründet ?
- Ist eine solche Blockade konform mit der LSV ?
- Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Netzbehörde gegenüber Ladesäulenbetreibern, die NICHT der LSV folgen ?

Bin für alle Hinweise / Verweise zu zuständigen Stellen dankbar.

Viele Grüße

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
_________________________________________________________________________________
Wie immer bei solchen Sachen bekommt man Antworten nur unter Druck (schlimm genug: da ist USA mit dem freedom of information act vorbildlich !)

Aber bisher habe ich bei solchen Dingen letztlich immer genügend Druck aufbauen können. Die nächste Eskalationsstufe folgt........


Gruß SRAM

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

Simon1982
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@beemercroft:

Damit ist unstrittig, dass es sich bei den SuC um Ladepunkte handelt, diese Auffassung teilt inbesondere auch die Bundesnetzagentur.

Deine Auslegung von §2, Punkt 6 wird nicht geteilt.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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  • MaxPaul
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Typisch deutsch, was ihr da treibt...

Da werden sinnlos Beamte, Juristen, Mitarbeiter beschäftigt und mit welchem Ziel eigentlich? Am Ende lässt Tesla Fremdfabrikate bei sich laden für 5€/min...

Wem bringt das dann was?
- i3 60 Ah seit 20.11.2019 jetzt mit Akkuupgrade auf 120 Ah
- M3 von 03.04.2019 bis seit 08.10.2019
- M3 reserviert am 31.03.2016
- e-Golf von 10.02.2015 bis 30.01.2019

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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MaxPaul hat geschrieben: Am Ende lässt Tesla Fremdfabrikate bei sich laden für 5€/min...

Wem bringt das dann was?
DAS bringt Tesla sofort eine Klage wegen Wucher und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.....

Ich warte nur drauf, daß sie sowas versuchen.


Gruß SRAM

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

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Die zeit des Welpenschutzes ist vorbei...

Tesla und die eingebaute Vorfahrt...Vorsprung durch „Egoismus“
LEAF 72000 km 15 kWh Rest Akku-Schäm Dich Nissan....Hand-Made egolf Dresden...Ahk liegt bereit...EV6 RunawayRot AWD LR AHK P1+2 WPnutzlos…Citroen AMI Getriebedefekt 1300km-nie wieder Stellantis = Citroen D

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

eCar
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Vielleicht verbaut Tesla ja eine Abschalteinrichtung: offiziell darf jeder laden, aber wenn sich ein Nicht-Tesla anschließt kommt lediglich eine kryptische Fehlermeldung. ;-)

Die LSV schreibt doch meines Wissens keine 100% Verfügbarkeit vor. Die DC-Lader sind ja ohnehin oft defekt oder funktionieren nicht in Verbindung mit bestimmten Fahrzeugen.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

geko
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Danke fürs Posten der Korrespondenz. Ich halte die Erfolgsaussichten für gering.
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