Supercharger und die Ladesäulenverordnung

AntwortenAntworten Options Options Arrow

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

Simon1982
  • Beiträge: 1101
  • Registriert: Fr 29. Mai 2015, 21:54
  • Hat sich bedankt: 28 Mal
  • Danke erhalten: 58 Mal
read
beemercroft hat geschrieben:
Du meinst so, wie sich VW und Audi an die Gesetze hält?

Diese Aussage, dass die obigen Punkte einen Gesetzesverstoss sind, ist falsch. Es gibt genug Beweise, dass es dieses S-Model tatsächlich gab. Die Preisangaben auf der Homepage waren nicht irreführend. Die LSV wird eingehalten da nicht anwendbar für SuC.
Unrecht mit Unrecht zu legitimieren war noch nie eine gute Strategie (der Kunde vor mir hat auch gestohlen, deswegen darf ich auch klauen).

Zur Subvention: dazu gab es inzwischen Gerichtsentscheidungen, bei denen Tesla unterlag.

Zu den Preisangaben: und weil das alles super transparent war, hat Tesla eine Unterlassungserklärung abgegeben...

Zur LSV: hier steht ein Urteil noch aus, ich gehe davon aus, dass hier Tesla auch unterliegen wird.

Eine viel einfachere Strategie wäre: Tesla macht den Strom für Fremdfabrikate so teuer, dass sich laden am SuC nicht lohnt.
Anzeige

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

Nozuka
  • Beiträge: 1919
  • Registriert: Mo 15. Jul 2013, 21:52
  • Hat sich bedankt: 166 Mal
  • Danke erhalten: 532 Mal
read
beemercroft hat geschrieben:
Simon1982 hat geschrieben: Hier nochmal dein Punkt 6 im Wortlaut:

“ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;“

Ein Tesla ist ein Elektromobil. Also ist ein Supercharger ein Ladepunkt.

An einem CCS-Lader kann auch kein Nissan Leaf laden, dennoch ist es ein Ladepunkt.
Zur Wiederholung. Der SuC ist nicht generell zum Laden von Elektromobilen geeignet und bestimmt, sondern nur für Teslas. Das ist ein Fakt, den doch auch mit wiederholter Gegenbehauptung nicht wegbringst. Damit ist ein SuC kein Ladepunkt im Sinne der Verordnung.

Deine Argumentation funktioniert aus meiner Sicht trotz wiederholung nicht. Teslas sind auch Elektromobile. Und ihre Ladesäulen sind "eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist ". Die LSV ist absichtlich so geschrieben, dass es alle Elektrofahrzeuge umfasst.

Sonst könnte jeder Hersteller Säulen hinstellen und behaupten es sei nur für ihre Fahrzeuge geeignet und gedacht. Und genau um das zu verhindern wurde diese Verordnung gemacht. Und darum gilt es auch nur für neue Säulen oder solche die Umgebaut werden, man kann Tesla ja schlecht zwingen das rückwirkend zu machen.

Ob ein hinzufügen von einem CCS Stecker aber bereits als "Umbau" gilt, ist nirgends so genau definiert. Sämtliche neuen Säulen fallen aber unter das Gesetz.

Auch der "Private Grund" schützt Tesla aus meiner Sicht nicht, weil:
Im Sinne dieser Verordnung ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunktgehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind,anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zuverwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlichzugänglich außer Betracht
Auch hier wurde (wenn auch kompliziert formuliert) Wert darauf gelegt, dass fast alles als öffentlicher Ladepunkt gilt. "nur für Tesla Fahrzeuge" ist aus meiner Sicht ein "allgemeines Merkmal".

Die ungenauen Formulierungen lassen hier aber genug Spielraum, dass es jeder für seine Argumentation nutzen kann. Daher wird dieses Topic zu keinem Ziel führen. Klarheit würde nur ein richterlicher Entscheid schaffen.
M3 LR 2022

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

BED
read
harlem24 hat geschrieben: Es würde sicherlich nicht schaden, wenn alle in Deutschland verkauften CCS Fahrzeuge die SuC nutzen könnten, oder?
Es würde schaden, weil die SuC Infrastruktur auf die Teslaflotte ausgelegt ist.

Außerdem würde es die Komplexität der Implementierung & Testaufwand für Tesla erhöhen (Kosten!), andere Fahrzeuge zuzulassen - sieht man ja aktuell bei der Nicht-Teslainfrastruktur, wie beschissen es funktioniert und jeder Ladevorgang einem Lottospiel gleicht, weil entweder die Fahrzeugkommunikation nicht funktioniert oder die Abrechnung.

Ionity muss erstmal beweisen, wie gut oder schlecht deren Multimarken-Ansatz funktioniert. MEINE persönliche Erfahrungen mit Ionity BISHER waren unterirdisch und würden mich als Normalo NICHT auf EV umsteigen lassen.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

USER_AVATAR
read
Jetzt würde ich gerne ketzerisch fragen wollen, wie Du mit Deiner B-Klasse an einer Ionity Ladestation laden willst, aber das spare ich mir an dieser Stelle...;)
Gruß

CHris, ab sofort mit i3

Wenn Ihr Euch für Fotografie interessiert, schaut Digitalfotonetz vorbei.
Mein kleines E-Auto Blog

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

150kW
  • Beiträge: 6005
  • Registriert: Do 3. Nov 2016, 09:36
  • Hat sich bedankt: 356 Mal
  • Danke erhalten: 807 Mal
read
BED hat geschrieben: Außerdem würde es die Komplexität der Implementierung & Testaufwand für Tesla erhöhen (Kosten!), andere Fahrzeuge zuzulassen...
Und? Gesetze sind selten zum Geld sparen gedacht, sondern um irgendwelche Dinge umzusetzen. Im Falle der LSV eben die Förderung der Elektromobilität.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

BED
read
harlem24 hat geschrieben: Jetzt würde ich gerne ketzerisch fragen wollen, wie Du mit Deiner B-Klasse an einer Ionity Ladestation laden willst, aber das spare ich mir an dieser Stelle...;)
Das habe ich auch nicht behauptet.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

geko
  • Beiträge: 2576
  • Registriert: Sa 12. Mär 2016, 07:27
  • Wohnort: München
  • Danke erhalten: 63 Mal
read
Die meisten Menschen mit Interesse an der LSV bzw. an der LSV-Konformität von Superchargern findet man in diesem Forum. Ist ein bisschen wie mit dem Eichrecht. In "real life" werden beide Themen wesentlich weniger heiß gekocht als hier.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

VollStromer
  • Beiträge: 31
  • Registriert: Fr 11. Jan 2019, 14:34
  • Danke erhalten: 5 Mal
read
Im Sinne dieser Verordnung ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind,anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zuverwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlichzugänglich außer Betracht
Aus meiner Sicht ist die deutsche Umsetzung der bezughabenden EU-Richtlinie verunglückt. Insbesondere das Abstellen auf den Umstand, ob privater Grund tatsächlich befahren werden kann und alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, außer Betracht bleiben, ist rechtspolitisch äußerst bedenklich. Es ist schon eine besondere Pikanterie, dass in einer Rechtsnorm auf eine faktische Befahrensmöglichkeit und nicht auf eine rechtliche Befahrensbewilligung abgestellt wird.

Das würde - argumentum ad absurdum - bedeuten, dass selbst ein Ladepunkt, welcher auf meinem durch Zaun und Tor vom öffentlichen Straßenraum abgegrenzten Hausvorplatz steht, als öffentlicher Ladepunkt gilt, sofern das Tor nicht sicher versperrt ist. In diesem Fall kann nämlich jedermann (unbestimmter Personenkreis) durch Drücken der Klinke jederzeit das Tor (Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren) öffnen und in der Folge ungehindert auf meinen Vorplatz (privater Grund, der nach Öffnen des Tores tatsächlich befahren werden kann) gelangen. Ob das jedermann auch darf (Besitzstörung), wird von der LSV interessanterweise nicht thematisiert und offenbar auch nicht gefordert. Klingt nach einem legistischen Leckerbissen!

LG
Vollstromer

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

Naheris
read
Nozuka hat geschrieben: Auch hier wurde (wenn auch kompliziert formuliert) Wert darauf gelegt, dass fast alles als öffentlicher Ladepunkt gilt. "nur für Tesla Fahrzeuge" ist aus meiner Sicht ein "allgemeines Merkmal".
Fahrzeuge sind keine Personen und gehören somit niemals zu einer Personengruppe. Tesla muss die Fahrer der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Befahrens spezifisch benennen können, was nicht möglich ist. Tesla kann sie nur mit allgemeinen Merkmalen benennen, nämlich "ein Teslafahrer". Somit fallen meiner Meinung nach auch SuC in die Definition.
Heute: Taycan / Gestern: ID.4, e-Tron 55, Leaf ZE1+, I-Pace, Kona, e-Golf 300, Model S AP1, Passat GTE Mk-1 / Morgen: ?
Antike: V60 PHEV, V60, XC60, LS, IS, A6 / Geschenke: A2, Lupo 3L, Golf II.
Fan von: Volvo, Lexus.

Re: Supercharger und die Ladesäulenverordnung

VollStromer
  • Beiträge: 31
  • Registriert: Fr 11. Jan 2019, 14:34
  • Danke erhalten: 5 Mal
read
Naheris hat geschrieben:
Nozuka hat geschrieben: Auch hier wurde (wenn auch kompliziert formuliert) Wert darauf gelegt, dass fast alles als öffentlicher Ladepunkt gilt. "nur für Tesla Fahrzeuge" ist aus meiner Sicht ein "allgemeines Merkmal".
Fahrzeuge sind keine Personen und gehören somit niemals zu einer Personengruppe. Tesla muss die Fahrer der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Befahrens spezifisch benennen können, was nicht möglich ist. Tesla kann sie nur mit allgemeinen Merkmalen benennen, nämlich "ein Teslafahrer". Somit fallen meiner Meinung nach auch SuC in die Definition.
Das Absurde an der LSV ist ja, dass selbst wenn Tesla das Befahren der SuC-Parkplätze nur den registrierten Tesla-Ownern gestatten würde, also tatsächlich eine namentliche Liste mit den konkreten Nutzungsberechtigten hätte, die SuC nach dem Text der LSV trotzdem öffentlich sind. Dies schlicht deshalb, weil nicht darauf abgestellt wird, wer die SuC befahren darf, sondern wer sie tatsächlich befahren kann. Das nennt man landläufig die normative Kraft des Faktischen.

LG
Vollstromer
Anzeige
AntwortenAntworten

Zurück zu „Öffentliche Lade-Infrastruktur“

Gehe zu Profile
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag