Ladesäulenverordnung

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Re: Ladesäulenverordnung

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Es ist etwas her, dass ich beides gelesen habe. Ich versuche, es wieder zu finden. Wer es eiliger hat, möge bitte selbst recherchieren.
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Re: Ladesäulenverordnung

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Es gab da zwar immer wieder Kritik bzgl. Verschärfungen zu der EU_Direktive, aber substantiell ist es dort m.E. auch nicht anders definiert:

„Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder eine öffentlich zugängliche Tankstelle können z. B. ein Ladepunkt, eine Tankstelle oder eine Vorrichtung sein, die sich im Privateigentum befinden und über Ladekarten oder Entgeltzahlung öffentlich zugänglich sind, oder ein Ladepunkt oder eine Tankstelle einer Car-Sharing-Organisation, bei der Dritten der Zugang durch Mitgliedschaft ermöglicht wird, oder ein Ladepunkt oder eine Tankstelle auf einem öffentlichen Parkplatz. Ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, zu der private Nutzer aufgrund einer Genehmigung oder Mitgliedschaft physischen Zugang haben können, sollte als ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder eine öffentlich zugängliche Tankstelle gelten."

Teilweise geht das über die deutsche LSV hinaus, da etwa abgesperrte Ladeparkplätze für private Benutzer mit Genehmigung (z.B. Tesla-SuC hinter automatisch versenkbaren Pollern) auch als öffentlich gelten sollen.

Die Kritik dürfte auf der m.E. unbrauchbare (da selbsbezüglichen) Definition von "öffentlich" fußen:

„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen."
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Re: Ladesäulenverordnung

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Ich habe jetzt nochmal die EU Richtlinie und die LSV durchgearbeitet und muss zugeben, dass das meiste, worüber ich mich ärgere, auch schon in der EU Richtlinie zu finden ist.

Die LSV reguliert allerdings noch zusätzlich Gleichstrom-Normalladepunkte, also DC bis 22 kW. Das fehlt in der EU Richtlinie.

Die Definition von "Öffentlich" ist in beiden Fällen kaum zu verstehen.

Die in §5 der LSV festgeschriebene Registrierungspflicht aller Ladepunkte, mit Ausnahme der in $7 ausgenommenen bis 3,7 kW, gilt, so wie sie dort steht, für öffentliche und private Ladepunkte. In den Begründungen wird die Registrierungspflicht mal auf öffentliche Ladepunkte bezogen und mal allgemein. Ich würde daraus lesen, dass sie für alle gilt. Dies geht weit über die EU Richtlinie hinaus, denn dort habe ich keine Registrierungspflicht gefunden. Es steht dort lediglich in Artikel 7, Absatz 7:
"(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Tankstellen und Ladepunkte für alternative Kraftstoffe, die von dieser Richtlinie erfasst werden, soweit verfügbar allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich sind. Für Ladepunkte können diese Angaben, soweit verfügbar, Echtzeit-Informationen über die Zugänglichkeit sowie historische und aktuelle Ladeinformationen umfassen."

Dies bezieht sich aber nur auf öffentliche Ladepunkte und enthält auch zweimal die Einschränkung "soweit verfügbar". Ob man daraus eine Registrierungspflicht ableiten kann?
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Re: Ladesäulenverordnung

voll_geladen
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Die Ursache für die Registrierungspflicht liegt wahrscheinlich in den umfangreichen Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten gem. EU-Verordnung. Wenn durch die Registrierungspflicht jeder verpflichtet ist, seine Daten abzuliefern, dann schreibt sich der Bericht anschließend von allein. Kurzum: da macht es sich der Staat einfach :)

Re: Ladesäulenverordnung

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Für den Bau unseres öffentlichen DC-Laders brauchen wir die aktuelle LSV.
Wo finde ich denn im Netz die LSV 2 ? Wurde die überhaupt schon veröffentlicht?

Hier steht kein Datum dabei, ist das die aktuell gültige?
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... onFile&v=3
Operations Manager | ChargeX
2015: Stromos, 2018: i-MiEV, 2019: Leaf, 2020: Ioniq
2013-19: Kfz-Lehre + Studium; Projekt 150 kW-Station (ChargIN); 2020-22: alpitronic
kW ≠ kWh ≠ kW/h --- Mein Rückblick 2010-2020

Re: Ladesäulenverordnung

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Barthi hat geschrieben:Wo finde ich denn im Netz die LSV 2 ?
Hier steht kein Datum dabei, ist das die aktuell gültige?
Die vom BMWI ist nicht aktuell.
Hier ist die aktuelle LSV inkl. Novelle ("LSV 2") zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ ... 00016.html
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Re: Ladesäulenverordnung

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Überarbeitung der Ladesäulenverordnung (geplant)

electrive.net: Das Bundeswirtschaftsministerium soll "in diesem Sommer" im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung die bisherige Ladesäulenverordnung überarbeiten.

Aus finanztreff.de:

Auf Druck der EU wird auch die Definition erweitert, welche Ladepunkte überhaupt als "öffentlich" gelten. Laut Entwurf "soll die öffentliche Zugänglichkeit künftig entscheidend vom Willen des Verfügungsberechtigten abhängen, der über die zugelassene Benutzung entscheidet". Der Betreiber darf also ein Schild aufstellen, wonach die Ladesäule nur für einen bestimmten Personenkreis zugängig ist - etwa Clubmitglieder, Gäste oder Kunden eines Hotels, eines Arztes oder eines Supermarkts. Eingeschränkt öffentliche Ladepunkte, die bisher nicht meldepflichtig waren, erhalten zudem mehr Zeit, konforme Stecker einzubauen und anzuzeigen: Die Übergangsfrist läuft bis 1. April 2021.

Was sollen "eingeschränkt öffentliche Ladepunkte" sein? Etwa Ladepunkte mit höchgstens 3,7 Kilowatt, die bislang von §§ 3 bis 6 LSV ausgenommen waren? Falls die gänderte Verordnung erst im Frühjahr 2021 Gesetzeskraft erhält, wird das wieder verdammt knapp.
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Re: Ladesäulenverordnung

Blueskin
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mweisEl hat geschrieben: ...
Was sollen "eingeschränkt öffentliche Ladepunkte" sein?
Vielleicht zeitlich eingeschränkt?
Z. B. nur während bestimmter Öffnungszeiten?
Ich meine, mich zu erinnern, dass es dafür eine etwas geringere Förderung gab (oder noch gibt?) als für uneingeschränkte.

Re: Ladesäulenverordnung

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Meldepflichtig wären aber auch zeitlich eingeschränkt zugängliche Ladepunkte gewesen (siehe Bundesnetzagentur)
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