Ladesäulenverordnung

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Re: Ladesäulenverordnung

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Also würde ich mich sozusagen an einem öffentlich befahrbaren Parkplatz (offene Einfahrt, keine Kette/Schranke/Bügel) mit dem Schild "Nur Für Kunden der Kanzlei Rechtsschaffer und Partner" zwar
- eventuell als Nichtkunde der Kanzlei des Hausfriedensbruches strafbar machen,
- könnte aber für eine Wallbox, der dort für ebendiesen Parkplatz installiert ist, die Gültigkeit der LSV reklamieren? Obwohl ich da nicht parken darf?

Jetzt verstehe ich, warum Anwälte so gutes Geld verdienen. Man muss ja absoluter Logikabstinentler sein...
350 Mm elektrisch ab 2012.
Nicht alles glauben, was irgendeiner bei Whatsapp als News verbreitet.
Niels Bohr sagte schliesslich schon als Student: "Zitaten aus dem Internet sollte man nicht unbesehen glauben!"
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Re: Ladesäulenverordnung

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Warum so viele Gedanken machen. Die Ladensäulenverordnung kennt nur eine Sanktion, nämlich die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung, wenn die technischen Anforderungen nicht eingehalten werden. Erforderlich also:
- jemand, der die technischen Anforderungen nicht einhält
- eine zuständige Behörde (in diesem Fall die Regulierungsbehörde), die dies auch merkt
- und eine Regulierungsbehörde, die sich daran stört, und den Betrieb untersagen möchte

Auch wenn einige immer gern auf den Überwachungsstaat schimpfen, in der Praxis ist dies ein weiter Weg und sehr unwahrscheinlich.

Re: Ladesäulenverordnung

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mweisEl hat geschrieben: "kann befahren werden, da keine Schranke oder Parkbügel da, ob durch Schild erlaubt oder nicht"
Ist aber nicht so. Ich kann aber auch über die Wiese im Landschaftsschutzgebiet fahren, darf es aber nicht weil verboten. Wenn verboten dann kann ich im juristischen Sinne die Wiese auch nicht befahren. Steht dort ein Schild betreten oder befahren verboten, dann darf ich dort nicht fahren also kann ich dort nicht fahren. Ein Verbotsschild entwickelt im juristischen Sinn die gleiche Wirkung wie eine Schranke oder Zaun. Sonst braucht auch das Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (Z 250) oder die Spardose (Z 267) nicht beachten und kann einfach fahren.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
4x Renault ZOE, Ladestation 22kW öffentlich, kostenlos 24/7

Re: Ladesäulenverordnung

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ecopowerprofi hat geschrieben: Steht dort ein Schild betreten oder befahren verboten, dann darf ich dort nicht fahren also kann ich dort nicht fahren. Ein Verbotsschild entwickelt im juristischen Sinn die gleiche Wirkung wie eine Schranke oder Zaun. Sonst braucht auch das Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (Z 250) oder die Spardose (Z 267) nicht beachten und kann einfach fahren.
Wenn die Straße, trotz des Schildes, tatsächlich befahren werden kann, dann gilt die Ladesäule als öffentlich im Sinne der LSV. Nicht mehr und nicht weniger. Ob sie ohne andere Vorschriften zu verletzen genutzt werden kann, ist unerheblich.

An dieser Diskussion sieht man aber sehr deutlich, welchen Nachbesserungsbedarf die LSV erfordert.
Wer eher bremst fährt länger schnell (ohne nachzuladen)
Derzeit im Ioniq unterwegs.

Re: Ladesäulenverordnung

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Dann zitiere doch bitte noch mal den Passus in der LSV.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: Ladesäulenverordnung

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mweisEl hat geschrieben:"Wann wird die geplante Änderung der Ladesäulenverordnung („Ladesäulenverordnung II“) in Kraft treten" :?:
Aus der Kleinen Anfrage im Bundestag 18/11093.
Hier jetzt die die "Antwort" vom 06.3.2017:

"Zurzeit klärt die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission verbleibende Fragen im Zusammenhang mit dem Laden bei geringen Ladeleistungen. Die geplante Änderung der Ladesäulenverordnung wird nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten können."

"Der Entwurf der Änderung der Ladesäulenverordnung sieht für öffentlich zugängliche Ladepunkte eine Pflicht zur ad-hoc-Bezahlung vor. Damit ist sichergestellt, dass jedermann an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten Ladestrom beziehen kann."

"Die Bundesregierung plant nicht die Vorgaben der Ladesäulenverordnung auch auf bestehende Ladesäulen auszudehnen."
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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Die Ladesäulenverordnung II wurde im Bundeskabinett behandelt und wird nach Zustimmung des Bundesrates frühestens Ende Mai 2017 in Kraft treten - falls die Volksvertreter für Ihre Diäten vor der Sommer/Wahlpause nichts anderes zu tun bekommen sollten:
https://www.electrive.net/2017/03/30/up ... f-dem-weg/
  • die Möglichkeit des sogenannten Ad-hoc-Ladens, insbesondere durch nutzerunfreundliche Web- bzw. App-basierte zzgl. Kreditkartenpflicht-Verfahren statt eines nutzerfreundlichen und unkomplizierten Verfahrens wie Roaming mit der persönlichen RFID-Karte, soll an allen "öffentlichen" Ladepunkten ("öffentlich" im Sinne der LSV, d.h. "tatsächlich befahrbarer Parkplatz") verpflichtend werden;
  • Ausnahmen, bei der Registrierungspflicht, bei dem verplichtenden Ad-hoc-Laden und bei der Typ 2-Steckerstandardpflicht, soll es nur für Ladepunkte, als auch "öffentliche", mit Ladeleistung bis max. 3,7 kW geben (Bagatellgrenze).
Der Wortlaut der geplanten Verordnung (ggf. mit Änderung der Definition von "öffentlich"?) soll sich irgendwann hier finden.
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Re: Ladesäulenverordnung

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Der Wortlaut ist jetzt online.

An §2 Abs. 9,

"ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf
privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder
nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;"


wird nichts geändert.

In §2 Abs. 7 entfällt die Ausnahme mit den "Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten...", er lautet also:

"ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt
an ein Elektromobil übertragen werden kann"


Dafür gibt neben den neuen Paragraphen

§ 4 Punktuelles Aufladen

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt
  1. 1 keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet a) ohne direkte Gegenleistung, oder b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder
  2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems bzw. Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.
und den neuen Paragraphen

§7: Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

"Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen."

Die Ausnahmen betreffen also §3 "Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität", §4 "Punktuelles Aufladen", § 5 "Anzeige- und Nachweispflichten" sowie § 6 "Kompetenzen der Regulierungsbehörde"

Die Begrüdnung zum neuen §7:

"Der neu eingefügte § 7 sieht Erleichterungen für Ladepunkte mit geringer Leistung von höchstens 3,7 Kilowatt vor. Auf solche Ladepunkte finden die Vorschriften über den verpflichtenden Einbau mindestens mit Steckdosen oder Steckdosen mit Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 an jedem Ladepunkt (§ 3), über das punktuelle Aufladen (§ 4), die Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde (§ 5) sowie über die Übertragung von Kompetenzen an die Regulierungsbehörde (§ 6) keine Anwendung. Obgleich eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde nicht vorgeschrieben ist, besteht eine freiwillige Meldeoption der Betreiber von Ladepunkten mit höchstens 3,7 Kilowatt aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit

Diese Ausnahme umfasst alle Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt und nicht nur solche, die in Privataushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektromobilen ist, wie dies die Definition des Normalladepunktes in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/94/EU vorsieht.

Eine Analogie zu der Ausnahme besteht insofern, als es sich bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt in der Regel um solche handelt, die sich beispielsweise in geringer Anzahl auf privaten Parkplätzen von kleineren Gewerbebetrieben, Angehörigen der Freien Berufe (Arzt-/Therapeutenpraxis, Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberaterbüro u. ä.) oder gemeinnützigen Einrichtungen befinden. Für die Niederlassung der Angehörigen der Freien Berufe gelten auch hinsichtlich ihres Sitzes Ausnahmen. So dürfen sie sich in reinen Wohngebieten niederlassen, in denen Gewerbebetrieben keine Niederlassung erlaubt ist. Es besteht also eine gewisse Vergleichbarkeit zu Privathaushalten. Hier würde ein Aufbau von Ladepunkten verhindert, wenn auch die Fälle der geringen Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt zwingend einem ad hoc-System unterworfen würden. Erfasst werden aber auch z. B. solche Ladepunkte, die in Form einer „low budget infrastructure“ mit Ladeleistungen von höchstens 3,7 Kilowatt in Stadtgebieten aufgebaut werden, in denen sonst keine Ladeinfrastruktur aufgebaut würde. Würde das Implementieren der Vorgaben des punktuellen Aufladens für dieses Geschäftsmodell gefordert werden, würde dies wie eine Markteintrittsbarriere wirken. Es wäre vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her unangemessen, auf diese Anlagen mit geringer Ladeleistung ein System des punktuellen Aufladens überzustülpen. Das gesetzliche Fordern eines verpflichtenden punktuellen Aufladens würde für diese Fälle den Aufbau von Ladeinfrastruktur verhindern, wenn es nicht eine Ausnahme für Ladeleistungen bis höchstens 3,7 Kilowatt gäbe.

Mobile-Metering bzw. Mobile ChargingSysteme mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt werden vom Anwendungsbereich der §§ 3 bis 6 der Ladesäulenverordnung ausgenommen. Grund dafür, diese Ladepunkte auch von den Steckervorgaben auszunehmen, ist die in Ziffer 25 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/94/EU vorgesehene Förderung der technischen Innovationsoffenheit. Führt man sich vor Augen, dass der Aufbau von Ladepunkten in dieser Leistungsklasse (bis höchstens 3,7 Kilowatt) nicht nur das Laden von PKWs oder Nutzfahrzeugen, sondern auch von anderen Elektrofahrzeugen, wie z.B. Elektroscooter, Pedelecs und ähnlichen mit adressiert, ist hier ein Freiraum für Innovationen erforderlich. Aufgrund der überschaubaren Leistungsaufnahme erscheint dies auch ohne Einbußen an die Sicherheit möglich, solange alle anderen (außerhalb der Steckerstandards liegenden) erforderlichen technischen Sicherheitsanforderungen (insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1786) eingehalten werden. Würden auch Ladepunkte in diesem niederschwelligen Bereich von den Vorgaben des punktuellen Aufladens und des Steckerstandards erfasst, würden innovative Entwicklungen verhindert. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 3 bis 6 der geänderten Ladesäulenverordnung würde auf diese Minimalleistungen innovationshemmend wirken.

Dies kann nach einigen Jahren der Beobachtung der Marktentwicklung neu entschieden werden. Schon im Sinne einer einheitlichen Außenwirkung und der Erkennbarkeit eines Ladepunkts als Lademöglichkeit für Nutzer von Elektromobilen ist zu erwarten, dass die Betreiber auch bei geringer Ladeleistung Typ2-Stecker verbauen werden. Nach einer Karenzzeit im Rahmen des oben genannten Innovationsfreiraums, ist es sinnvoll, den Einbau von Typ2-Steckern verbindlich vorzuschreiben. Entsprechend ist die Ausnahme der Anforderungen von § 3 für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt bis zur Anpassung der Richtlinie 2014/94/EU befristet. Dies sollte ausreichend Zeit geben, Innovationen zu erproben und zu etablieren.

Die Kosten der z. B. in Lichtmasten integrierten Ladepunkte fallen niedrig aus. An diesen Ladepunkten kann nur laden, wer über ein intelligentes Kabel verfügt. Die Anordnung der Intelligenz im Kabel senkt die Kosten der Ladepunkte (weniger Leistungselektronik, geringere/andere Softwareanforderungen, keine laufenden Kosten für Dienstleistungen). Die allgemeinen, bereits genannten technischen Sicherheitsvorgaben für Energieanlagen gelten für die Ladepunkte mit einer Höchstleistung von 3,7 Kilowatt selbstverständlich in gleichem Umfang wie für alle anderen Ladepunkte."
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat für seine Sitzung am 12.05.2017, der Vorlage zur Änderung der Verordnung zuzustimmen:

Mit der Verordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28. Oktober 2014, S. 2) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe hinsichtlich des punktuellen Aufladens umgesetzt werden. Die entsprechenden Begriffe werden definiert und die Umsetzung des punktuellen Aufladens vorgeschrieben. So wird zwingend vorgegeben, dass die Betreiber von Ladepunkten das punktuelle Aufladen, das heißt ohne vorherigen Abschluss eines auf längere Zeit angelegten Stromliefervertrages, anbieten müssen soweit der Strom nicht kostenlos abgegeben wird.

Die Verordnung sieht dazu folgende Möglichkeiten vor:
- gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder
- mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems bzw. Zahlungsverfahrens oder
- mittels eines gängigen webbasierten Systems.

Außerdem wird mit der Änderungsverordnung ein sogenannter Innovationsfreiraum für Ladepunkte bis 3,7 Kilowatt geschaffen. Diese sollen von den Vorgaben der §§ 3 bis 6 LSV (Steckerstandard, punktuelles Aufladen, Anzeigepflicht gegenüber Bundesnetzagentur und daraus folgende Regulierungskompetenzen) ausgenommen werden.
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Re: Ladesäulenverordnung

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mweisEl hat geschrieben: Außerdem wird mit der Änderungsverordnung ein sogenannter Innovationsfreiraum für Ladepunkte bis 3,7 Kilowatt geschaffen. Diese sollen von den Vorgaben der §§ 3 bis 6 LSV (Steckerstandard, punktuelles Aufladen, Anzeigepflicht gegenüber Bundesnetzagentur und daraus folgende Regulierungskompetenzen) ausgenommen werden. [/i]
Das finde ich sehr sehr gut. Insbesondere für Eigentümer mit Tiefgaragenstellplätzen, Supermärkte, Firmenparkplätze,...

Für zukünftige BEV sind die 3,7KW zwar maximal für über Nacht Aufladungen akzeptabel. Aber derzeit sind noch die meisten Steckerfahrzeuge PHEV´s, die ohnehin selten mit mehr als 3,7KW laden können und so weniger die Typ2 Ladeplätze blockieren müssen.
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