Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

Screemer
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@mweisEl sicher, dass das ohne Pfeile korrekt ist? Das reine P-Zeichen ist laut StVO ein reines Hinweisschild ohne sonstige Wirkung. Markierungen müssen dann imho anders ausgestaltet werden.
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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

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@Screemer Ja, er hat Recht.
Der User @StVO kann das sicher noch weiter ausführen.

Der Pfeil ist auf dem Seitenstreifen meiner Kenntnis nach nicht notwendig.

SüdSchwabe.
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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

der niederrheiner
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Gibt es da nicht auch so eine Gültigkeitsweite? Beim Halteverbot sind es glaub, ich auch so 10m in jede Richtung, wenn kein Pfeil für die Geltungsrichtung da ist.
Zero SR/S
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Buell Ulysses

Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

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@der niederrheiner Ein Schild am Straßenrand gilt nach meinem Kenntnisstand immer ab dem Schild in Fahrtrichtung. Und zwar bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung - oder bis es durch ein entsprechendes Schild aufgehoben / beendet / verändert wird.

In diesem Fall: Die EMoG Parkzone gilt in Fahrtrichtung bis zum nächsten P-Schild, was den Parkbereich verändert. Nämlich auf "für alle mit Parkschein".

SüdSchwabe.
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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

der niederrheiner
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Stümpt! Hast Recht.


Stephan
Zero SR/S
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Buell Ulysses

Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

StVO
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SüdSchwabe hat geschrieben: Der User @StVO kann das sicher noch weiter ausführen.
Worum gehts konkret?

Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

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@StVO Richtungsangaben zu Zeichen am Seitenstreifen.
Eigentlich immer „In Fahrtrichtung“ und muss i.d.R. nicht „beendet“ werden, da es mit der nächsten Kreuzung/Einmündung automatisch endet - oder mit einem Folgezeichen mit abweichender Bedingung.
Konkretes Beispiel: zwei Ladebuchten längs zur Fahrbahn, am Anfang EmoG Schild, an der dritten Bucht ein P Schild, Zusatzschild „mit Parkschein“.

Es war in der Diskussion unklar, ob die Zahl der Ladebuchten unter dem EmoG Schild stehen muss und/oder ob das P-Schild mit Pfeilchen links/rechts den EmoG Bereich deutlich kennzeichnen muss.

SüdSchwabe.
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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

StVO
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Ach so, die Problematik in Weimar als Grundlage? Okay.

Die Beschilderung dort passt so. Es verhält sich so, wie es bereits beschrieben wurde: Verkehrszeichen gelten ab Standort in Fahrtrichtung (mit Ausnahme z.B. von Zeichen 224 (Haltestelle), welches seine Wirkung auch "rückwärts" entfaltet. Das automatische Ende an Kreuzungen oder Einmündungen gilt übrigens nur bei Haltverboten durch Zeichen 283 und 286, wobei die Regelung in der Praxis z.B. auch bei Zeichen 314 / 315 analog angewandt wird (rechtlich sauber geklärt ist es in diesem Fall aber nicht). Zeichen 274 (Tempolimit) gilt z.B. über Kreuzungen und Einmündungen hinweg und wird dahinter nur deshalb wiederholt, damit der einmündende Verkehr davon Kenntnis erlangt.

Ansonsten gelten Anordnungen durch Verkehrszeichen bis eine neue (vergleichbare) Anordnung erteilt wird - so wie im Beispiel aus Weimar.
Erst Parken nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Parkscheibe, anschließend für alle mit Parkschein. Dort muss man also nicht zwingend mit Pfeilen im Schild arbeiten, da der Geltungsbereich hinreichend definiert ist. Entstammt u.a. der Schilderwaldnovelle von 2009 "weniger Verkehrszeichen bessere Beschilderung". Das ist übrigens auch der Grund, warum Verschachtelungen unzulässig bzw. unzweckmäßig sind.

Parkflächenmarkierungen wären an dieser Stelle natürlich sinnvoll, es gibt da aber noch den §12 StVO:
§12 Abs. 6 StVO
Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Ansonsten, weil es auch hier wieder thematisiert wurden:
Die Beschilderung von Weimar ist derzeit die einzig rechtssichere Möglichkeit. Das EmoG als Rechtsgrundlage stellt hierbei nur auf das bevorrechtigte Parken ab. Ob dort eine Ladesäule steht oder nicht, ist -verkehrsrechtlich- bislang unterheblich. Eine Beschränkung auf den Ladevorgang ist vom Verordnungsgeber in diesem Fall nicht vorgesehen. Entsprechend kann man die gewünschte Fluktuation nur über eine Parkscheibenpflicht lösen.

Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

aequivalenz
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mweisEl hat geschrieben:
roqu hat geschrieben: In HH darf man nach 20 Uhr darf man da bis 9uhr stehen, aber es ging einfach nicht anders, alles zu geparkt ….
Wenn das eine Stadt differenziert handhabt, wie z.B. in Nürnberg, dann wäre das "auch moralisch" voll in Ordnung

- bei Ladesäulen an Hotspots (z.B Altstadt, bestimmte U-Bahnhöfe, Flughafen Abholbereich) gilt: 24/7 Parkscheibe, je 4 Stunden erlaubt
- bei Ladesäulen in Wohnvierteln gilt: Parkscheibe zwischen 8 und 20 Uhr, je 3 Stunden erlaubt

So stehen die Ladeparkplätze in den Wohnvierteln nachts nicht unnötig leer (bzw. werden nachts von Verbrennerfahrern unsanktioniert beparkt), aber es stehen trotzdem einige nächtliche Lademöglichkeiten zur Verfügung, die freigehalten werden müssen.
Habe nachgefragt und von den Stadtwerken folgende Antwort erhalten:
Die öffentlichen E-Tankstellen im Stadtgebiet Wiesbaden sind i.d.R. wie folgt für das Laden von Elektrofahrzeuge freigegeben:

tagsüber mit beschränkter Parkdauer unter Verwendung einer Parkscheibe.
nachts zeitlich unbeschränkt bis Beginn des nächsten Zeitfensters mit Parkscheibenpflicht.

Der individuellen Regelung vor Ort ist selbstredend gültig und kann hiervon abweichen.
Also darf ich mich nachts dahin stellen ... leider hat er mir nicht die Quelle gesendet, die lege ich dann aus, damit ich nicht dauernd angefeindet werde, wenn ich nachts dort stehe. Außerdem ist "tagsüber" und "nachts" wenig konkret.

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Re: Diskussionsthread zum Ladesäulenpranger

StVO
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Die Quelle ist die StVO.
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