Ladesäulenpranger ohne große Diskussion (Falschparker, sonstige Mißstände) aber mit Foto
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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
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Der Aufkleber besagt aber nicht, dass da geladen werden muss. Wenn da nun ein E-Auto und ein Plug-In Hybrid ohne laden rumstehen, machen sie laut Aufkleber alles richtig.
Ist dennoch eine sehr ärgerliche Situation. Am Besten das Bild zu Allego schicken, damit die sich um eine passende Beschilderung kümmern können.

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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
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Habe vergessen zu erwähnen, dass ich trotzdem dort laden konnte. Man kann sich in die wirklich groß dimensionierte Tankstellenzufahrt stellen, dann ist das Kabel lang genug. Aber dann sieht man halt selber blöd aus.eDEVIL hat geschrieben:Hmm... da möchte ich morhr spät abend flott mit 43 kw laden.... :-/Yorch hat geschrieben:Großer Moorbogen, Hamburg-Harburg.!
PS: Bei VW 20m weiter gibt es zur Not ne 22KW AC / 50KW CCS Säule. Säule hat Strom, habe ich aber noch nicht getestet oder gefragt, ob man da dran darf.
Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
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Ich weiß. Der Aufkleber besagt aber nicht, dass geladen werden muss, sondern nur, dass das Fahrzeug über einen Stecker verfügen soll um dort parken zu dürfen. Ein nicht ladender Elektromobilist muss sich also von dem Aufkleber nicht angesprochen fühlen.
Für falsch parkende E-Autos und PHEV bräucht es also noch eine weitere Variante: "ohne laden kein parken" oder so ähnlich.
Aufkleber an sich finde ich aber schon wieder grenzwertig. Könnte vom Fahrzeugbesitzer als Nötigung oder Sachbeschädigung angesehen werden.
Für falsch parkende E-Autos und PHEV bräucht es also noch eine weitere Variante: "ohne laden kein parken" oder so ähnlich.
Aufkleber an sich finde ich aber schon wieder grenzwertig. Könnte vom Fahrzeugbesitzer als Nötigung oder Sachbeschädigung angesehen werden.
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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
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Da sollte ein Gericht mal klären, ob das nicht Laden können auch eine Nötigung darstellen kann.
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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
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Das hat nichts mit Klagewert zu tun. Nötigung(§240 StGB) ist Strafrecht und da reicht die Tatsache.novalek hat geschrieben:Ach was, das klärt ein Schiedsmann.Fluencemobil hat geschrieben:Da sollte ein Gericht mal klären,
Gericht: da muß man erstmal den Klagewert feststellen und in Vorleistung gehen - Klagewert so auf die Schnelle = Ladung = 10 EURO
Wenn Mensch da mal stöbert, dann ist Nötigung: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)
Demnach wäre das Parken an einer Ladesäule eine Nötigung, wenn ein anderes Fahrzeug nicht Laden kannhttps://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/ hat geschrieben:Ein empfindliches Übel wiederum ist ein Wertverlust in einer solchen Größe, dass es das Verhalten des Opfers bestimmt. Ein Übel ist also eine Werteinbuße bzw. ein Nachteil. Merkt der Genötigte also, dass ihm ein großer Nachteil entstehen könnte, ändert er sein Verhalten. Er tut dies nicht aus freien Stücken, weshalb eine Nötigung eine Freiheitseinschränkung darstellt.

Smart ED mit Schnellader, Anhängerkupplung, Kofferraumbeleuchtung und OpenEVSE-Ladebox im Kofferraumdeckel.
einfacher Ladeanschluss für die Garage/Carport zu Hause (11kW)
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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
Hallo,
bitte, es führt zu nichts, wenn hier Zivilrecht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich habe Schaden und verklage ihn) , öffentliches Recht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich verlange Räumung oder was auch immer) und Strafrecht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich fühle mich genötigt oder gar angegriffen) durcheinander geworfen werden. Bei allem Ärger über Zuparker: Strafrecht wg. Nötigung greift hier nicht, weil die D r o h u n g nicht gegeben ist. Ich verweise auf den von mir gestarteten Thread zu den Rechtsgrundlagen zum Abschleppen, aber es scheint so zu sein: Niemand hat erfolgreich abschleppen lassen, niemand hat bei Misserfolg gegen das Unterlassen des Abschleppens geklagt - und solange es keine eindeutigen Urteile mindestens eines OLG gibt ist alles nette Seminararbeit, aber Kaffeesatzleserei.
Sorry
passinglane
bitte, es führt zu nichts, wenn hier Zivilrecht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich habe Schaden und verklage ihn) , öffentliches Recht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich verlange Räumung oder was auch immer) und Strafrecht (er hat die Ladesäule zugeparkt, ich fühle mich genötigt oder gar angegriffen) durcheinander geworfen werden. Bei allem Ärger über Zuparker: Strafrecht wg. Nötigung greift hier nicht, weil die D r o h u n g nicht gegeben ist. Ich verweise auf den von mir gestarteten Thread zu den Rechtsgrundlagen zum Abschleppen, aber es scheint so zu sein: Niemand hat erfolgreich abschleppen lassen, niemand hat bei Misserfolg gegen das Unterlassen des Abschleppens geklagt - und solange es keine eindeutigen Urteile mindestens eines OLG gibt ist alles nette Seminararbeit, aber Kaffeesatzleserei.
Sorry
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Re: Ladesäulenpranger, Falschparker, sonstige Misstände mit
Das ist Blödsinn.Elektrofix hat geschrieben:Das hat nichts mit Klagewert zu tun. Nötigung(§240 StGB) ist Strafrecht und da reicht die Tatsache.novalek hat geschrieben:Ach was, das klärt ein Schiedsmann.Fluencemobil hat geschrieben:Da sollte ein Gericht mal klären,
Gericht: da muß man erstmal den Klagewert feststellen und in Vorleistung gehen - Klagewert so auf die Schnelle = Ladung = 10 EURO
Wenn Mensch da mal stöbert, dann ist Nötigung: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)Demnach wäre das Parken an einer Ladesäule eine Nötigung, wenn ein anderes Fahrzeug nicht Laden kannhttps://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/ hat geschrieben:Ein empfindliches Übel wiederum ist ein Wertverlust in einer solchen Größe, dass es das Verhalten des Opfers bestimmt. Ein Übel ist also eine Werteinbuße bzw. ein Nachteil. Merkt der Genötigte also, dass ihm ein großer Nachteil entstehen könnte, ändert er sein Verhalten. Er tut dies nicht aus freien Stücken, weshalb eine Nötigung eine Freiheitseinschränkung darstellt.
Selbst wenn man gekonnt die Ladesäule zuparkt, ist das mitnichten eine Nötigung. Der E-Auto-Fahrer, der da im Schildkrötenmodus ankommt, kann ja theoretisch auch woanders laden. Anders sieht es hingegen aus, wenn man einen Falschparker zuparkt. Das ist in der Tat Nötigung. Hier hindert man den Falschparker an der Nutzung seines KFZ. Da sollte man recht vorsichtig sein, selbst, wenn einem ein Idiot die Garage zuparkt. Den Idioten zuparken ist ebenfalls Nötigung. Besser ist es, den Abschleppwagen zu holen und die Kosten einzuklagen. Ja ja... das ist langwierig und Erfolg ist nicht garantiert... Aber das ist anders (legal) nicht zu machen...
Mich juckt es immer, einen falsch geparkten Benziner an die Ladestation anzuschliessen... also den Stecker mit Schwung durch die Windschutzscheibe ... "Du hast vergessen zu laden. Ich habe gern geholfen."

Cheers
Stefan
Nissan LEAF SVE, EZ 07/2015 (ZE0)
Mercedes-Benz C350e, EZ 10/2016 (S205)
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