Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

MineCooky
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Bei mir in der Straße haben welche eine Minirampe um da hoch zu kommen
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Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

drilling
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ecopowerprofi hat geschrieben:
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze
Gem. dem o.g. Auszug aus der bayrische Bauordnung brauchst Du die Gemeinde gar nicht fragen sondern kannst einfach machen.
Das gilt nur solange es keine örtlichen Bauvorschriften gibt die die o.g. Rechte einschränken. Da die Gemeinde aber mit Verweis auf den Art 7 BayBo geantwortet hat gibt es anscheinend keine zutreffende örtliche Bauvorschrift sonst hätten sie die genannt.

Ich würde jetzt nicht nach örtlichen Bauvorschriften fragen sondern nur darauf verweisen das Art 7 BayBo nicht zutrifft wenn der Stellplatz ohne Dach und nur gepflastert ist.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

urmele
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Im Bescheid heißt es:
"für das antragsgegenständliche Vorhaben gibt es keine planungsrechlichen Festlegungen im Sinne des $30 BauGB (Baugesetzbuch). Planungsrechliche Beurteilungsgrundlage bildet $ 34 BauGB"
sonst sind keine weiteren Paragrafen genannt.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

drilling
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urmele hat geschrieben:Im Bescheid heißt es:
"für das antragsgegenständliche Vorhaben gibt es keine planungsrechlichen Festlegungen im Sinne des $30 BauGB (Baugesetzbuch). Planungsrechliche Beurteilungsgrundlage bildet $ 34 BauGB"
sonst sind keine weiteren Paragrafen genannt.
Das bedeutet also es gibt keinen örtlichen Bauvorschriften zu dieser Angelegenheit (was sehr gut ist), deshalb beziehen sie sich auf den allgemeinen Gummiparagraphen 34 der sagt das ein Vorhaben um genehmigt zu werden in die Eigenart der näheren Umgebung passen muß.

Soweit ich das verstehe müssen aber sämtliche in Art. 57 BayBO aufgelistete Baumaßnahmen erst gar nicht genehmigt werden insofern kommt der Paragraph 34 BauGB erst gar nicht zum Zug.

Ich würde mit Verweis auf Art. 57 BayBO (Stellplatz ist verfahrensfrei) gegen den Bescheid Einspruch erheben.

Anmerkung: ich bin kein Jurist, dies ist nur meine Meinung aufgrund eigener Erfahrung mit Bauangelegenheiten in Bayern.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

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Hm, da steht aber noch was im Kleingedruckten, im Art. 57 (2): "...im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht."
Das scheint mir (ebenfalls Nichtjurist) also nur dann zu gelten, wenn es einen Grundplan gibt, der das prinzipiell zulässt.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

drilling
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secuder hat geschrieben:Hm, da steht aber noch was im Kleingedruckten, im Art. 57 (2): "...im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht."
Das scheint mir (ebenfalls Nichtjurist) also nur dann zu gelten, wenn es einen Grundplan gibt, der das prinzipiell zulässt.
Nö, soweit ich weiß bedeutet das das die Gemeinde/Stadt mit einer örtlichen Satzung die Rechte des Art. 57 (2) einschränken kann (was auch oft der Fall ist).

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

PeloAlto
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Guten Morgen,
mir ergeht es derzeit ähnlich wie dem Threaderöffner in der gleichen Stadt. Die Voraussetzungen sind ideal: mein Vorgarten kann straßenseitig angefahren werden, es gibt auch keinen Gehweg und Bordstein (verkehrsberuhigte Zone), die Wallbox / Säule könnte direkt hinter der Hauswand aus dem Zählerschrank im Keller versorgt werden. Eine kleine Fahrspur mit Gittersteinen wäre die einzig nötige "Bebauung" in meinem Vorgarten. Es gibt leider einen Bebauungsplan (20 Jahre alt!), der oberirdische Stellplätze ausschließt (Baulinienplan: außerhalb der Baulinie - die liegt i.d.R. an der Gebäudekante - darf nichts bebaut werden). Die LBK konnte ich nicht davon überzeugen, dass ich nur einen LADEplatz brauche und keinen weiteren Stellplatz benötige (gibt's genug hier). Für einen Stellplatz habe ich absichtlich viel zu klein bemaßt, mehr Platz wäre schon vorhanden. Daher wurde mein Antrag auf Befreiung mit Verweis auf §30 Abs.1 BauGB abgelehnt. Die Kategorie "Ladeplatz" sieht das Baurecht wohl nicht vor. Der entsprechende Bebauungsplan beinhaltet andererseits aber keine Vorgaben über den Bodenbelag meines Vorgartens. Demnach könnte ich diesen mit Gehwegplatten belegen und dort alles mögliche abstellen - nur kein E-Auto ausschließlich zum Laden. Es wiehert rechtspositivistisch der Amtsschimmel: Bebauungsplan bleibt Bebauungsplan, da kann man nichts ändern, da sind uns leider die Hände gebunden. Es kann doch nicht sein, dass uns kürzlich der neuste IPCC-Bericht abwatscht, folglich mal wieder das altbekannte Lippenbekenntnis zur Förderung der Elektromobilität von Seiten der Stadtverwaltung ertönt, die aber leider vor der Münchner Vorgartenordnung kapitulieren muss (des hamma oiwei scho so g'macht, da kannt ja a jeda daher kemma). Kennt jemand von euch einen Fachanwalt für Baurecht, der mich beraten kann, ob es sinnvoll ist, gegen diesen Bescheid zu klagen? Einen Versuch würde ich noch unternehmen, bevor ich meinen persönlichen Beitrag zum Emissionsschutz verwerfe. Vielen Dank für eure Anregungen.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

eject
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Den Stellplatz baut man einfach und dann schaut man was passiert. Kein Dach drüber und den Boden nicht versiegeln.

Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

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eject hat geschrieben:Den Stellplatz baut man einfach und dann schaut man was passiert. Kein Dach drüber und den Boden nicht versiegeln.
Jetzt sind allerdings leider die Pferde, bzw. der Amtsschimmel schon scheu gemacht worden...
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Re: Keine Genehmigung für priv. Stellplatz mit Ladestation

PeloAlto
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wenn man aber aus Erfahrung mit anderen, sogar genehmigungsfreien Bauprojekten schon so genau ahnen kann, was passieren wird, dass man es gar nicht abzuwarten braucht, weil man es eigentlich bereits weiß, dann sollte man sich die Investition besser sparen. Jeder, der hier in einem der ca 70 Reihenhäuser wohnt (meist Eigentümer), sowie deren Besucher müssen an meinem zentral gelegenen Grundstück vorbei. Jede bauliche Veränderung wird schon in der Planungsphase bemerkt. Der im Internet zugängliche Bebauungsplan mit seinen Auflagen, z.B. welche Bäume müssen auf welchen Grundstücken wo erhalten werden, die Stellplatzthematik u.v.m, sind den Eigentümern nur zu gut bekannt. Die allermeisten wären meinem Vorhaben gegenüber vermutlich positiv bis neutral eingestellt, aber ganz gewiss nicht jeder! So schnell wie ich hier eine einstweilige Verfügung / Klage ev. anonym zumindest angekündigt bekäme, habe ich die Rasengittersteine gar nicht mal ausgeladen. Dann muß ich auch noch ein kleines Stück Gartenzaun, der quer über mein Grundstück läuft, nach hinten setzen; das wäre der LBK wiederum egal, bemerkt hier aber jeder (was macht der da, darf der das?). Auch aufgescheuchte Amtsschimmel wären viel zu träge, um ungerufen, aus eigenem Antrieb, hier raus zu kommen. Doch sie würden gerufen werden und das so zeitnah, dass ich mich nicht auf Unwissenheit oder Gewohnheitsrecht berufen kann. Schon allein um die Schadenfreude im Keim zu ersticken, mach ich hier so etwas nicht ohne Rechtssicherheit.

Mein Argumentationsansatz geht in die Richtung: Wodurch ist ein Stellplatz definiert, denn nur der ist der Aufreger? Ich baue natürlich kein Dach, der Platz ist nur 3,7m lang (zu klein für Stellplatznorm), Rasen wird nur mit Gittersteinen entlang der Fahrspur verstärkt (spricht nicht gegen den Bebauungsplan). Gibt es Gesetze, kraft welcher man mir verbieten kann, mein E-Auto auf mein Grundstück zu fahren, um es dort zu laden oder würde man argumentieren: sobald es dort steht, ist notwendig zuvor auch ein Stellplatz gebaut worden?
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