Ladesäulenverordnung

Re: Ladesäulenverordnung

enabler
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mweisEl hat geschrieben:
enabler hat geschrieben:Eine mobile Webseite und ein "gängiger online-Bezahldienst" werden vom Gesetzgeber als ausreichend gesehen.
Und warum ist dann eine für jederman in der EU kosten- und diskrimierungsfrei zu erhaltende Authentifizierungskarte inkl. bequemer Abrechnung nicht ausreichend?

Keine Mensch tut sich bei Wind&Wetter eine bei mangelhafter Mobilfunkdatenverbindung ohnehin nicht funktionierende "mobile Webseite" an, bei der letztendlich nur proprietär über einen Account bei der einen Emailspambank (die mit dem Mißbrauch der Banklizenz) gezahlt werden kann.

Korrupte und/oder verblödete Politiker mögen das natürlich anders sehen!
Die EU Ladestellenverordnung sieht (zurecht) vor, dass jedem Elektroautofahrer eine "vertrags- und barrierefreie" Möglichkeit der Ladung an öffentlichen Ladestationen zur Verfügung gestellt werden muss. Der dt. Gesetzgeber sieht in der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie mehrere Möglichkeiten vor, diese zu erfüllen. Eine davon ist das beschriebene direct payment mittels mobiler Webseite.

Zusätzlich dazu dürfen viele andere Möglichkeiten angeboten werden. Unter anderem natürlich auch alle möglichen und unmöglichen Karten.

Deine Aufregung ist also unnötig - Du darfst natürlich weiterhin Deine TNM-Karte verwenden.
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Re: Ladesäulenverordnung

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Hmm, "gängige Bezahlverfahren wie PayPal, giropay, Paydirect, Sofortüberweisung, Click&Buy (Firstgate)"

Painpal kommt per Definition nicht in Frage, wer mir MEIN Geld wegen einer "Überprüfung" ohne Begründung einbehält und erst nach einer Beschwerde bei der BaFin und der Drohung der Zwangsvollstreckung auf mein richtiges Konto überweist ist schon mal undiskutierbar raus.
Giropay und Paydirekt habe ich noch nie bewusst gehört, Sofortüberweisung verstößt gegen die AGB meiner Banken und ob das mit HBCI-Karte+PIN funktioniert möchte ich auch nicht ausprobieren.
Click&Play ist pleite.

Ich muss sagen, sehr überzeugende Bezahlmöglichkeiten. :twisted:
An meinem Ladepunkt gibt es nach der Erweiterung nur TNM und das barrierefreie, allgemeingültige System "Bargeld in Briefkasten", fertig. Da bis jetzt im Bezug auf den Rohrkrepierer LSV irgendwie noch gar nichts konkretes passiert ist, mache ich mir da auch keine weiteren Sorgen.
350 Mm elektrisch ab 2012.
Nicht alles glauben, was irgendeiner bei Whatsapp als News verbreitet.
Niels Bohr sagte schliesslich schon als Student: "Zitaten aus dem Internet sollte man nicht unbesehen glauben!"

Re: Ladesäulenverordnung

enabler
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mlie hat geschrieben:An meinem Ladepunkt gibt es nach der Erweiterung nur TNM und das barrierefreie, allgemeingültige System "Bargeld in Briefkasten", fertig.
Menn-o, ist doch nicht so kompliziert:
enabler hat geschrieben:Die EU Ladestellenverordnung sieht (zurecht) vor, dass jedem Elektroautofahrer eine "vertrags- und barrierefreie" Möglichkeit der Ladung an öffentlichen Ladestationen zur Verfügung gestellt werden muss. Der dt. Gesetzgeber sieht in der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie mehrere Möglichkeiten vor, diese zu erfüllen. Eine davon ist das beschriebene direct payment mittels mobiler Webseite.
Direct Payment mittels mobiler Webseite ist ja wie bereits erwähnt nur eine von vier(!) Varianten, der Anforderung nach "kundenfreundlichem und diskriminierungsfreiem Laden" zu erfüllen.
Die anderen sind
* Gratisladen
* Bargeldzahlung
* Bargeldlos mittels Kartenzahlung und eben
* das erwähnte webbasierte System.

Re: Ladesäulenverordnung

motzky
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mlie hat geschrieben: Giropay und Paydirekt habe ich noch nie bewusst gehört,
Das ist ja nun Dein eigenes Problem bzw das Deiner Bank. Aber zu Deiner Aufklärung:
Giropay -> "quasi sofortüberweisung[.de] für europäische Banken [ohne AGB Verletzung* (*=keine Sparkasse)]"
Paydirect -> direkt Überweisungsverfahren der deutschen Sparkassen
mlie hat geschrieben: Sofortüberweisung verstößt gegen die AGB meiner Banken ...
Stimmt bei den meisten Banken, aber wenn Du mehrere hast, dann wird eins der beiden Obrigen Verfahren wohl für mindestens Eine genügen....

Re: Ladesäulenverordnung

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Apropos...
novalek hat geschrieben:Nun soll die Verordnungsrevision II das Bezahlen der Ladung vereinheitlichen.
"Wann wird die geplante Änderung der Ladesäulenverordnung („Ladesäulenverordnung II“) in Kraft treten" :?:
Aus der Kleinen Anfrage im Bundestag 18/11093. Status: "Noch nicht beantwortet"
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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mlie hat geschrieben:An meinem Ladepunkt gibt es nach der Erweiterung nur TNM und das barrierefreie, allgemeingültige System "Bargeld in Briefkasten", fertig.
Unser Ladepunkt ist auch barrierefrei: kostenlos mit freiwilliger Spende im Briefkasten.
mweisEl hat geschrieben:Aus der Kleinen Anfrage im Bundestag 18/11093. Status: "Noch nicht beantwortet"
Die Lobbyisten haben noch keine Formulierungen gefunden wie die ihre Geschäftsmodelle mit den Bezahlsysteme in der Verordnung unterbringen können ohne dabei die EU-Vorgaben zu verletzen.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
http://www.perdok.info Ladeboxe und mehr, KfW-förderfähig
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Re: Ladesäulenverordnung

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Der Verein kommunaler Unternehmen hatte sich mal um eine Abgrenzung der gemäß deutscher LSV öffentlichen bzw. nicht öffentlichen Ladepunkte bemüht:

... wurde die Auffassung vertreten, der Betreiber des Ladepunkts müsse selbst festlegen
können, ob er seinen Ladepunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen möchte oder
nicht. Es müsse beispielsweise möglich sein, den Ladepunkt nur seinen Kunden zur Ver-
fügung zu stellen.
Leider konnte sich diese Auffassung im Gesetzgebungsverfahren bisher nicht durchset-
zen. So gilt der Grundsatz, dass der Ladepunkt dann öffentlich zugänglich ist, wenn der
Personenkreis, der den dazugehörigen Parkplatz nutzen kann, nicht nach eindeutigen
Merkmalen bestimmt werden kann. Kunde eines Restaurants oder eines Supermarktes
kann theoretisch jeder werden, es können also keine besonderen Merkmale für einen
berechtigten Nutzerkreis definiert werden. Das Merkmal „Kunde“ oder „Besucher“
reicht nicht aus, um den Ladepunkt aus dem Anwendungsbereich der Verordnung her-
auszuhalten.

Nichtöffentlich zugänglich sind demnach Ladepunkte, bei denen der Nutzerkreis nach
besonderen Merkmalen bestimmt werden kann. So ist es zum Beispiel denkbar, auf ei-
nem ansonsten öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Unternehmens einzelne Stell-
plätze für Mitarbeiter und Betriebsangehörige oder Dienstfahrzeuge zu reservieren.
Auf öffentlichen Flächen könnten Stellplätze und Ladepunkte für Taxiflotten oder Car-
sharing-Fahrzeuge reserviert werden. In diesen Fällen wäre der Kreis der Berechtigten,
die diesen Parkplatz nutzen dürfen, nach besonderen Merkmalen bestimmbar und die
dazugehörigen Ladepunkte somit nicht öffentlich zugänglich. Für diese Ladepunkte ist
die LSV nicht einschlägig.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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mweisEl hat geschrieben:Nichtöffentlich zugänglich sind demnach Ladepunkte, bei denen der Nutzerkreis nach
besonderen Merkmalen bestimmt werden kann. So ist es zum Beispiel denkbar, auf ei-
nem ansonsten öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Unternehmens einzelne Stell-
plätze für Mitarbeiter und Betriebsangehörige oder Dienstfahrzeuge zu reservieren.
Auf öffentlichen Flächen könnten Stellplätze und Ladepunkte für Taxiflotten oder Car-
sharing-Fahrzeuge reserviert werden. In diesen Fällen wäre der Kreis der Berechtigten,
die diesen Parkplatz nutzen dürfen, nach besonderen Merkmalen bestimmbar und die
dazugehörigen Ladepunkte somit nicht öffentlich zugänglich. Für diese Ladepunkte ist
die LSV nicht einschlägig.[/i]
Das steht aber so nicht in der LSV. Da steht "befahren werden kann". Da steht nicht befahren werden darf.

Also auch wenn Parkplätze für Mitarbeiter, CS oder ähnliches reserviert sind, gelten die Ladepunkte als öffentlich, auch wenn Dritte dort nicht parken dürfen, dies aber technisch möglich wäre, wenn der Parkplatz nicht durch Zaun, Schranke, Parkbügel oder ähnlichem für Andere unbenutzbar gemacht wird.

Offen bleibt auch die Frage ob ein weiter entfernter Parkplatz, der öffentlich nutzbar ist, mittels langem Ladekabel, den Ladepunkt nutzbar macht, diese dann ebenfalls bereits als öffentlich einzustufen ist, selbst wenn die dazugehörigen Parkplätze unzugänglich gemacht wurden, die Ladestelle selbst aber nicht. Gängig sind Ladekabel bis zu 10m. Im Idealfall reicht das um 2-3 Parkplätze weiter zu parken und zu Laden.
Wer eher bremst fährt länger schnell (ohne nachzuladen)
Derzeit im Ioniq unterwegs.

Re: Ladesäulenverordnung

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Das "kann" kann man auch durch Beschilderung negieren. "kann" im juristischen Sinne wäre dann darf für den Normalo.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: Ladesäulenverordnung

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ecopowerprofi hat geschrieben:Das "kann" kann man auch durch Beschilderung negieren. "kann" im juristischen Sinne wäre dann darf für den Normalo.
Priusfahrer hat allerdings Recht. Der Wortlaut in der LSV ist nämlich "tatsächlich befahren werden kann". "Tatsächlich" ist ein juristischer Fachbegriff, nach dem die Angelegenheit auf faktischen Umständen (auf Tatsachen, hier "kann befahren werden, da keine Schranke oder Parkbügel da, ob durch Schild erlaubt oder nicht") beruht. Dabei wird der Gegensatz zu rechtlichen Umständen (z.B. Einfahrverbot durch Schild) herausgestellt.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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