Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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ecopowerprofi hat geschrieben:@ StVO Vielleicht kann man mit diesem Vergleich uneinsichtige Verwaltungsbeamte überzeugen.
Das leidige Problem bleibt aber bestehen: Haltverbote durch Zeichen 283 oder 286 wirken nur auf Fahrbahn und/oder Seitenstreifen (mit entsprechendem Zusatzzeichen). Und sie gelten, bis durch Parkflächenmarkierungen eine andere Regelung vorgegeben wird.

Die Folge:
Ladesäule in VBB = Zeichen 314
Ladesäule auf Markt- und Parkplätzen = Zeichen 314
Ladesäule auf Nebenflächen = Zeichen 314
Ladesäule im Bereich markierter Parkflächen = Zeichen 314

Wie schon gesagt: Ideal wäre Zeichen 365-65. Da dies bisweilen nur ein belangloser Hinweis ist, kann man diese Lösung vergessen.
Oder man trifft zu Ladesäulen eine ähnliche Formulierung wie an Parkuhren. Solange das alles nicht der Fall ist, muss man zumindest darauf hinwirken, dass die bestehenden Beschilderungsvarianten korrekt ausgeführt werden.
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Re: der korrekte Schilderwald

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  • Martin206
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ecopowerprofi hat geschrieben:
Martin206 hat geschrieben:Also folge müsste man dann für Behinderte nicht das P mit Zusatzschild für (Geh-)Behinderte nehmen, sondern ein absolutes Halteverbot mit "Ausnahme: Gehbehinderte mit Ausweiß "G" " - oder?
Nee, Du vergleichst wieder Äppel mit Birnen. Ein Ladeplatz ist kein Parkplatz. Ein Parkplatz für Geh-Behinderte bleibt ein Parkplatz. Punkt. Aber das scheinst Du nicht verstehen zu wollen.
Eine simple Wiederholung erhöht weder den Wahrheitsgehalt noch die Überzeugungskraft einer Aussage.

Ich bin hier raus. :arrow:
-Maddin-
seit 23.6.17: rote Zo(e)ra Z.E.40 Intens, SH, DAB+, Gar. 72M/100Tkm, RH-ZO41E ;-)
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Re: der korrekte Schilderwald

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ecopowerprofi hat geschrieben:Ich hab kein Foto zur Verfügung aber in abgelegene Gegenden ist das durchaus üblich, dass die Säule direkt am Straßenrand steht. Aber auf Rastplätze stehen die Säulen immer auf öffentlichen Grundstücken als Teil der BAB.
Wenn ich mich nicht täusche gibt es da aber einen Pächter, der das Hausrecht ausübt.
Gruß
Werner
Peugeot iOn Produktionsdatum 09/15 seit 01/16
Hyundai ioniq 5 RWD LR seit 11/21

Re: der korrekte Schilderwald

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iOnier hat geschrieben:Wenn ich mich nicht täusche gibt es da aber einen Pächter, der das Hausrecht ausübt.
An den BAB-Tankstellen stellt trotzdem die Straßenbauverwaltung die Schilder auf und die Polizei überrwacht deren Einhaltung. Welche Schilder wann wie wo und in welcher Größe aufgestellt werden steht in einer Richtlinie des Bundesverkehrsministerium (RWBA). Zwei Kapitel behandeln die Aufstellung an den Raststätten. Wie die aktuelle Version bzgl. der Ladesäulen aussieht kann ich jetzt nicht sagen. Das Zeichen 365-65 (Stromzapfsäule) soll wohl parallel zu den Zeichen 365-52, 365-53 und 365-54 verwendet werden und an den Vorwegweiser für die Raststätten mit Ladesäulen angebracht werden.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: der korrekte Schilderwald

Fidel
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Was ich eigentlich meine ist folgendes:
Zapfsäulen stehen zu 99% auf einem eigens dafür reservierten und in der Regel ausgeschilderten Gelände. Ladesäulen stehen zu 99% an Plätzen, die ohne die Ladesäulen (bzw. bevor da eine Ladesäule aufgestellt wurde) genau eines sind: Parkplätze.
Das Aufstellen einer Ladesäule macht aus einem Parkplatz nicht automatisch einen ‚Ladeplatz‘, das macht erst eine passende Beschilderung.

Re: der korrekte Schilderwald

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Fidel hat geschrieben:Das Aufstellen einer Ladesäule macht aus einem Parkplatz nicht automatisch einen ‚Ladeplatz‘, das macht erst eine passende Beschilderung.
Genau. Aus dem Grund sollte dafür eben keine "P"-Schilder verwendet werden. Mit dem Schild "Absolutes Halteverbot" und einem entsprechenden Zusatz wird das dann auch deutlich.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: der korrekte Schilderwald

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StVO hat geschrieben: Keine bundesweit einheitliche Verfahrensweise bei der Beschilderung = kein einheitliches Verhalten der Verkehrsteilnehmer.
Das mag ja alles sein, StVO. Fakt ist aber: je nach Amtsgerichtsbezirk scheint es eine örtliche Präferenz der Schilder-Bedeutung zu geben. Solange das innerhalb der Region konsequent ist (also z.B. keine widersprüchlichen Bewohner- und E-Autoparken-Schilder), würde jeder Bußgeldnehmer am lokalen Amtsgericht scheitern und eine Revision nicht angenommen werden wegen der geringen Summe.

Also, auch bei nicht ganz klaren Zusatzschilderkombination wird sich der örtliche Autofahrer trotzdem an die Regelung halten bzw. Bußgelder auch nicht verhindern können. Daher: die Kommunen solten die Beschilderung analog zu den lokalen Gegebenheiten führen.

Das muss nicht alles einheitlich sein. An den Staatsgrenzen ist sowieso Schluss.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: der korrekte Schilderwald

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ecopowerprofi hat geschrieben:
iOnier hat geschrieben:Wenn ich mich nicht täusche gibt es da aber einen Pächter, der das Hausrecht ausübt.
An den BAB-Tankstellen stellt trotzdem die Straßenbauverwaltung die Schilder auf und die Polizei überrwacht deren Einhaltung.
Auch wahr. Und es mag sein, dass nur das Tankstellen-/ Rasthofgebäude samt dem direkt dazugehörigen Gelände verpachtet sind, nicht aber die Parkflächen ...

Ist aber letztlich wurscht; die Abstellflächen an den Ladestationen sind damit umgewidmete Parkflächen - was eine eindeutige und rechtlich bindende Beschilderung erforderlich macht, damit sie nicht mehr als "normale" Parkflächen genutzt werden dürfen.

Und in den allermeisten Fällen befinden diese Flächen sich nicht auf Seitenstreifen direkt neben der Fahrbahn (Ausnahmen: manche innerstädtische Ladesäulen) - was ein Park-/ Halteverbotsschild unwirksam macht, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Was aber hindert den Betreiber daran, zusätzlich (rechtlich nicht bindende, aber für den Verbrennerfahrer eindeutig hinweisende) Halteverbotsschilder aufzustellen (bzw. durch die zust. Behörde aufstellen zu lassen), verbunden mit dem Zusatz "ausgenommen E-Autos" und "es wird abgeschleppt"?
Gruß
Werner
Peugeot iOn Produktionsdatum 09/15 seit 01/16
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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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mweisEl hat geschrieben:Fakt ist aber: je nach Amtsgerichtsbezirk scheint es eine örtliche Präferenz der Schilder-Bedeutung zu geben. Also, auch bei nicht ganz klaren Zusatzschilderkombination wird sich der örtliche Autofahrer trotzdem an die Regelung halten bzw. Bußgelder auch nicht verhindern können.
Das ist in der Praxis teilweise so, aber: Ein Richter kann zwar juristische Unschärfen in Gesetzen bzw. Verordnungen und auch "individuelle" Beschilderungen sachgerecht interpretieren, aber er muss sich trotzdem an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Und hier gelten die Vorgaben der StVO i.V.m. dem StVG, wenn es um das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit geht. Ist zu bestimmten Verkehrszeichen oder VZ-Kombinationen kein Ge- oder Verbot definiert, liegt auch kein ordnungswidriges Verhalten vor - selbst wenn die Beschilderung noch so eindeutig scheint.

Dazu bemühe ich hier gleich mal das aktuelle Prangerbild:
Bild

Das ist eigentlich eine deutliche, idiotensichere Beschilderung. Nur ist eben mit dem verwendeten Verkehrszeichen kein Ge- oder Verbot verknüpft, gegen das man verstoßen kann. Hier darf folglich auch ein Richter keine neue Rechtslage schaffen, selbst wenn diese Beschilderung in der Gegend überall anzutreffen wäre.
iOnier hat geschrieben:Und in den allermeisten Fällen befinden diese Flächen sich nicht auf Seitenstreifen direkt neben der Fahrbahn (Ausnahmen: manche innerstädtische Ladesäulen) - was ein Park-/ Halteverbotsschild unwirksam macht, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.
Seitenstreifen und Haltverbot geht, aber nur mit diesen Zusatzzeichen:

Bild oder Bild

Ohne diese Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn.

Re: der korrekte Schilderwald

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StVO hat geschrieben:Seitenstreifen und Haltverbot geht, aber nur mit diesen Zusatzzeichen:
Bild oder Bild
Ohne diese Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn.
Ja, so hatte ich das auch verstanden. Was ich meinte war, dass viele Ladesäulen eben nicht am Fahrbahnrand / Seitenstreifen stehen, sondern auf (bisherigen) Parkflächen und dort somit ein Halteverbotsschild nicht rechtswirksam aufgestellt werden könnte, auch wenn die Erkennungswirkung gut wäre.

Warum also nicht beides?

Also am Schildermast das rechtswirksame Gedöns mit Parkplatznurfüreautosladevorgangzeitbegrenzungparkscheibe und an der Ladestation ein Schild des Betreibers mit dem Halteverbotssymbol und einem deutlichen Hinweis, dass abgeschleppt werden kann.
Gruß
Werner
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