Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

zoppotrump
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Kabel angesteckt = Ladevorgang.
Ebenso zum Ladevorgang gehört das Ein- und Ausparken des Autos, logischerweise ohne ansgestecktes Kabel.
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Re: der korrekte Schilderwald

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Kabel angesteckt und Ladevorgang gestartet.

Ansonsten wird der billige Parkplatz genutzt und das Kabel eingesteckt ohne den Ladevorgang jemals gestartet zu haben. Habe ich gerade am Wochenende erlebt.
ciao
Tom
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Re: der korrekte Schilderwald

zoppotrump
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Major Tom hat geschrieben:Kabel angesteckt und Ladevorgang gestartet.
Inhaltlich gebe ich Dir recht. Wie willst Du jedoch von außen an einer Säule ohne Display den Zustand "Kabel angesteckt" vom Zustand "Kabel angesteckt, gestartet und beendet" unterscheiden können?

Re: der korrekte Schilderwald

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Richtig. Das kann man (leider) nicht an jeder Säule erkennen.
Müsste es aber nicht so sein, dass an der Säule dann das Kabel verriegelt ist. Dann wäre das ein Erkennungszeichen.
ciao
Tom
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Re: der korrekte Schilderwald

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Gibt tatsächlich Säulen, die nicht verriegeln, z.B. diese hier.
Gruß
Werner
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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Bee-ed hat geschrieben:Aussage von der netten Dame:
an den Ladesäulen gilt für Verbrenner eingeschränktes Halteverbot, d.h. zum Be- und Entladen dürfen die dort für max. 10min (inkls. Toleranz) stehen, dann werden sie abgeschleppt.
Im eingeschränkten Haltverbot darf man grundsätzlich bis zu drei Minuten halten, ohne irgendwelche Einschränkungen. Das Be- oder Entladen ist entgegen der Aussage an keine Zeitbeschränkung geknüpft, muss allerdings ohne Verzögerungen erfolgen.

Hier wird von der Politesse nur angenommen, dass ein Fahrzeug, bei dem 10 Minuten lang keine Ladetätigkeit ersichtlich ist, dort widerrechtlich parkt. In 99,9% der Fälle wird das auch so sein.

Aber:
Wer z.B. ein Kind in den Kindergarten bringt, darf an einer so gekennzeichneten Ladesäule auch zum Ein- oder Aussteigen halten, das Kind in die Einrichtung bringen, es dort umziehen, ihm ggf. eine neue Windel verpassen usw. (ohne unnötigen Zeitverzug). Das kann insgesamt auch länger als 10 Minuten dauern, ist aber im Falle des eingeschränkten Haltverbots völlig legitim. Smaltalk mit den Erziehern oder anderen Müttern ist natürlich unzulässig. Anstelle des Kindergartenkindes kann es natürlich auch ein anderer hilfsbedürftiger Mensch sein, den man z.B. von Zuhause abholt. Auch hier sind erforderliche Nebentätigkeiten eingeschlossen, weshalb dieser Vorgang ebenfalls deutlich länger dauern kann.

Re: der korrekte Schilderwald

Helfried
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StVO hat geschrieben:Wer z.B. ein Kind in den Kindergarten bringt, darf an einer so gekennzeichneten Ladesäule auch zum Ein- oder Aussteigen halten, das Kind in die Einrichtung bringen, es dort umziehen, ihm ggf. eine neue Windel verpassen usw.
Wieso haben Mütter mit Kinder Sonderrechte im eingeschränkten Halteverbot? Darf jeder seine Erledigungen länger als 10 min machen, solange er nicht schwätzt dabei?

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Warum nur Mütter und nicht auch Väter? ;)
Die relevante Verhaltensvorschrift zum eingeschränkten Haltverbot lautet:
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
In den ersten drei Minuten wird im Grunde gar keine Regelung getroffen, egal für wen. Ab 3:01 wäre das Halten unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Diese "Sonderrechte" gelten für jeden, der die zulässigen Ausnahmen wahrnimmt.

Das kann ein Kindergartenkind sein, aber auch eine andere hilfsbedürftige Person. Selbst ein Taxifahrer, der einen betrunkenen Fahrgast aus der benachbarten Kneipe abholt, darf im eingeschränkten Haltverbot halten. Sogar solange, bis der Fahrgast in der Kneipe seine Rechnung bezahlt hat. Oder die Oma im Altersheim, die man abholt um mit ihr einen Ausflug zu machen. Wenn Oma hilfsbedürftig ist und bei Ankunft noch im Nachthemd steckt, dann zählt das Anziehen usw. mit zu den zulässigen Nebentätigkeiten.

Zudem dürfen Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis (Merkmal G, aG, oder Bl) bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot parken. Das wird an Ladesäulen vergleichsweise selten vorkommen, wäre aber zulässig.

Dann das Be- oder Entladen: Hier gilt lediglich die Einschränkung "ohne Verzögerung". Der Handwerker, der eine Stunde lang (ohne Verzögerung) Gipskartonplatten ablädt und ins 3.OG schafft, handelt nicht ordnungswidrig. Ebenso der Paketbote, der seine Handkarre mit Paketen belädt und diese anschließend zustellt. Hierzu zählt z.B. auch, dass der Empfänger die Ware auspackt und auf Schäden überprüft.
Zuletzt geändert von StVO am Do 30. Aug 2018, 21:03, insgesamt 2-mal geändert.

Re: der korrekte Schilderwald

KleinerEisbaer
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StVO hat geschrieben: Zudem dürfen Personen mit Schwerbehindertenausweis (Merkmal aG oder Bl) bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot parken.
Nur der Vollständigkeit wegen, Merkzeichen "G" darf das auch.
🦖 🥚

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Stimmt. ;)
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