Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

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Man sollte noch eventuell mit eine Zusammenfassung von Empfehlungen in einem separaten Kapitel anfügen, sodass der geneigte Anwender sich nicht erst die Texte durchwühlen muss um für seinen Bedarf schnell eine passende Lösung zu finden.

Eine Beschilderungsempfehlung für Ladeplätze im Seitenstreifen mit den Schilder Zeichen 283 / 286 und den Zusatzzeichen 1053-34 sowie "Elektrofahrzeuge ..... frei" würde ich bevorzugen. Das ist für den Nichtverkehrsjuristen eindeutig. Außerdem hätten Empfehlungen den Effekt, dass ggf. nicht so viele Varianten für den gleichen Sachverhalt verwendet würden.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: der korrekte Schilderwald

volvocoupe
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Ganz andere Baustelle, weil nix mit E-Mobilität:
Eine Ortsstraße, ca 6 Meter breit. Auf einer Seite (Fahrspur) ist alles zugeparkt, hat sich so eingebürgert. Heute stand aber einer auf der anderen Fahrspur, wo ich angenommen hatte, dass da Halteverbot beschildert ist, ist aber nicht! Man konnte gerade noch so vorn und hinten durch. Wenn er 10m weiter hinten geparkt hätte, wär die Straße dicht gewesen. Ist da keine Beschilderung erforderlich?
VW-E-UP! seit Juni 2014, läuft und läuft und....
Tesla ist verkauft
VW ID.5GTX am 13.07.22 bestellt, unverb. Liefertermin 31.05.23
geliefert Anfang Juli 2023

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Eine Beschilderung kann ggf. vorgenommen werden - dazu müsste man aber die konkrete Örtlichkeit und deren Besonderheiten kennen. Ansonsten gilt in solchen Fällen:

§12 Abs. 1 StVO Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,


Ob eine solche Straßenstelle vorliegt, ist abhängig von der konkreten Örtlichkeit. Wenn bereits eine Fahrbahnseite zugeparkt ist, muss bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand in der Regel eine 3,05m breite "Fahrgasse" vorhanden sein. Das ergibt sich aus der definierten maximalen Fahrzeugbreite von 2,55m (Ausgenommen EU-Kühlfahrzeuge mit 2,60m und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu 3,00m) und einem seitlichen Sicherheitsabstand bzw. Bewegungsraum von je 25cm.

Bei einer 6m breiten Straße scheidet also beidseitiges Parken aus, wenn ein Fahrbahnrand zugeparkt ist. Wechselseitiges Parken ist aber üblicherweise erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Greift die allgemeine Regel nach §12, ist die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen an solchen Stellen nicht nur überflüssig, sondern sogar untersagt. Dies ergibt sich insbesondere aus §45 Abs. 9 StVO, sowie der

VwV-StVO zu den §§39 bis 43:
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Re: der korrekte Schilderwald

zoppotrump
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Mal eine Frage:
Bei uns steht hin und wieder ein Streetscooter in der Langversion, also mit 5,70m Länge, über zwei E-Auto-Parkbuchten, welche parallel zur Fahrbahn hintereinander angeordnet sind. Typische Straßenrand-Situation parallel zur Straße.
Der Streetscooter belegt also zwei Parkplätze, weil er so lang ist und in die andere deutlich hinein ragt. Da passt kein zweites Auto mehr rein.

Ist das okay oder muss ein Auto in die Markierungen passen um auf solch einem öffentlichen Parkplatz zu parken?

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Wenn das Fahrzeug nicht in die Markierung passt, darf es dort nicht parken.

Re: der korrekte Schilderwald

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Wäre aber schön, wenn man die Kommune darauf aufmerksam macht, damit eine Parkbucht entsprechend verlängert wird. Sofern natürlich der Platz da ist und der Streetscooter häufig dort lädt.

Re: der korrekte Schilderwald

UliZE40
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Dürfen LKWs überhaupt in Wohngebieten bzw. auf PKW-Parkplätzen parken?

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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§12 Abs. 3a StVO:
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.


Hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse fällt ein Streetscooter nicht unter diese Regelung.

Re: der korrekte Schilderwald

UliZE40
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Danke! :massa: Ich wusste nur noch grob dass es da irgendwelche Einschränkungen bei LKWs gab.

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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hghildeb hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist der ganze Beschilderungswahnsinn kompletter Quatsch. Statt dessen wäre massive Aufklärung wichtig. Der breiten Bevölkerung muss klar gemacht werden, dass das der Ladeplatz kein Parkplatz ist. Deswegen gehört IMHO auch kein P-Schild hin.
Mit dem Parkplatz ist das so eine Sache. Abgesehen davon, dass der Ladevorgang auf Grund seiner Dauer per Definition immer ein Parken ist, soll ja zur Förderung der Elektromobilität auch Parkraum in Kombination mit einer Lademöglichkeit vorgehalten werden. Lediglich bei reinen Schnellladestationen und entsprechend "kurzen" Ladevorgängen, könnte man das Parken verneinen.
Andererseits käme auch keiner auf die Idee, vor der Dieselzapfsäule zu parken, wenn er einkaufen geht.
Das Argument habe ich schon öfter hier gelesen. Würde man Verbrenner-Tankstellen genauso einrichten, wie Ladesäulen (z.B. auf einem Parkstreifen), wären diese auch zugeparkt. Würde man Ladesäulen nur an zentralen Tankstellen errichten (also von der Gestaltung her Tankstelle im klassischen Sinne), würde dort auch niemand vor den Ladesäulen parken - wozu auch?
Obwohl das rechtlich genauso problematisch ist, weil an Tankstellen die korrekte Beschilderung noch viel öfter fehlt als an Ladepunkten. Aber da sieht Otto Normalverbraucher komischerweise ein, dass er sich mit Parken unbeliebt macht. Auch ohne Schilderwald.
Bei einer Tankstelle handelt es sich in der Regel immer um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum auf Privatgelände. Würde man an einer Zapfsäule parken um im Supermarkt gegenüber einkaufen zu gehen, kann der Betreiber das Auto ganz einfach abschleppen lassen, weil eine sog. Besitzstörung vorliegt.
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