Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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ecopowerprofi hat geschrieben:Hier mal eine mögliche Lösung aus dem Schildervorrat der StVO:
Und genau das funktioniert rechtlich gesehen nicht.
Die Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken, das Haltverbot verbietet es = Widerspruch, der nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen darf. Für ortsfeste Haltverbote gilt zudem:

Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO
Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.


Damit kann im Bereich von Parkflächenmarkierungen grundsätzlich kein ortsfestes Haltverbot erwirkt werden - auch nicht kurzzeitig, z.B. zum Zweck der Straßenreinigung. Anders sieht es im Fall von mobilen vorübergehenden Haltverboten aus:

Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.


Das könnte im Fall von Zoppotrump's Beispiel der Fall sein.
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Re: der korrekte Schilderwald

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Hat zwar nichts mit Ladeparkplätzen zu tun, aber trotzdem wollte ich Euch das Schmäckerchen nicht vorenthalten:
Radweg-Einbahnstraße.jpg
Dazu habe ich folgende Fragen:

1. darf ein Radfahrer überhaupt hier reinfahren? Es gibt zwar einen Radweg aber es besteht ein Verlehrverbot für alle Fahrzeuge ohne Ausnahme.
2. muss der Radfahrer absteigen, wenn er den gegenüberliegenden Gehweg benutzt? Ist ja kein Radweg.
3. manche Radfahrer fahren ja ab und zu mal bei Rot. Wer hat dann Vorfahrt. Das Auto war richtigrum fährt oder der Radfahrer?
Wer eher bremst fährt länger schnell (ohne nachzuladen)
Derzeit im Ioniq unterwegs.

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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zu 1:
Das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) gilt nur für die Fahrbahn und wäre daher ohne Baustelle unproblematisch, da der gemeinsame Rad- / Gehweg neben der Fahrbahn verläuft. Da der Radweg baustellenbedingt auf die Fahrbahn geführt wird, greift jedoch das Zeichen 267, weshalb die Einfahrt verboten wäre. Folglich muss das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angebracht werden, um Radfahrern die Einfahrt zu erlauben.

zu 2:
Interssant ist zunächst die Frage, was "LSA" bedeutet. Der normale Verkehrsteilnehmer dürfte den Begriff "Lichtsignalanlage" vermutlich nicht kennen, zumal dies nur die branchenübliche bzw. technische Bezeichnung ist. Die StVO kennt hingegen nur die "Lichtzeichenanlage" (LZA) - doch auch diese Abkürzung dürfte nicht geläufig sein. Besser wäre der umgangssprachliche Begriff "Ampel".

Da die vermeintliche Regelung an Radfahrer adressiert ist, müssten diese bei Ampelausfall auf dem linken Gehweg fahren, denn ein Radfahrer, der schiebt, ist Fußgänger. Radverkehr auf "normalen" Gehwegen, insbesondere entgegen der Fahrtrichtung, birgt jedoch ein hohes Gefahrenpotential - insbesondere an Einmündungen und Grundstückszufahrten. Zudem ist der Gehweg für die gleichzeitige Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer viel zu schmal. Diese "Anordnung" ist also höchst fragwürdig.

Abgesehen von dem tollen Schild gelten bei Ampelausfall die allgemeinen Vorrangregeln nach §6 StVO. Da Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssen und sich das Hindernis auf ihrer Fahrbahnseite befindet, sind sie dem Gegenverkehr gegenüber wartepflichtig.

zu 3:
Das ist keine Frage von Vorfahrt sondern von Vorrang. Der Radfahrer begeht einen Rotlichtverstoß und hat diesbezüglich die Konsequenzen zu tragen, insbesondere im Zuge eine Unfalls. Natürlich gelten an dieser Stelle trotzdem die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr und insbesondere die erhöhten Sorgfaltspflichten des Kraftfahrzeugverkehrs gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern - Stichwort "Betriebsgefahr". Man darf also einen Rotlichtradling nicht einfach behindern, gefährden oder anfahren.

Re: der korrekte Schilderwald

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StVO hat geschrieben:zu 3: begeht einen Rotlichtverstoß und hat diesbezüglich die Konsequenzen zu tragen, insbesondere im Zuge eine Unfalls.
Selbst Foren-Juristen scheint §27 STVO nicht geläufig zu sein. Schade.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: der korrekte Schilderwald

zoppotrump
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StVO hat geschrieben:Hast du ein Foto?
Leider nein, aber es ist das Zeichen 283 mit einem weißen Zusatzschild drunter auf dem "ab 21. Juni" stand. Das Schild war ein Baustellenschild, also beweglich und stand direkt vor der Parktasche.
Ich nehme an, die Stadt wollte damit eine zukünftige Baustelle einrichten, weil sie eventuell was zur Ladesäule legen wollen. Vielleicht ein neues Kabel oder so.

Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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mweisEl hat geschrieben:Selbst Foren-Juristen scheint §27 STVO nicht geläufig zu sein. Schade.
Was hat der §27 StVO damit zu tun?

Re: der korrekte Schilderwald

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Evtl. Falsches Land?


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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Österreich kann es jedenfalls nicht sein. ;)

Re: der korrekte Schilderwald

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Floschi hat geschrieben:
StVO hat geschrieben:Wenn ein Verkehrszeichen eine neue Regelung trifft, dann gilt dort diese Regelung - egal ob vorher oder nachher etwas anderes geregelt wird. Besteht entlang einer Straße eine z.B. Parkscheinpflicht und befindet sich dort eine Ladesäule mit gesonderter Beschilderung, dann benötigt das Elektrofahrzeug keinen Parkschein. So verhält es sich z.B. auch mit Behindertenparkplätzen an solchen Stellen.

Will die Behörde auch auf den besonderen Stellflächen eine Parkscheinpflicht erwirken, muss das Zusatzzeichen "mit Parkschein" angeordnet werden.
Gut zu wissen - das steht dann wo?
StVO § 42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


Der Rest ist praktisches Verkehrsrecht. Mit jeder neuen Anordnung beginnt auch eine neue Regelung. Verschachtelungen sind zwar hier und da anzutreffen, aber in der Regel unzulässig.

Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes wird oftmals auch nur der Beginn einer Regelung beschildert, die nächste Regelung hebt dann die vorherige auf - z.B:

Parken mit Parkschein -> absolutes Haltverbot -> Parken für Bewohner -> Behindertenparkplatz -> eingeschränktes Haltverbot.

Kann man je nach Örtlichkeit mit 5 Verkehrszeichen bzw. -kombinationen realisieren. Bei der konsequenten Beschilderung von Anfang und Ende braucht man hingegen 10.

Re: der korrekte Schilderwald

BigBubby
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Ich fände eigentlich mal eine kleine Karte sagen wir 2-3 Checkkartengröße ganz sinnvoll, wo die neuen Parkschilder in München erklärt werden, wie die gelesen werden. Im Sinne nach §x darf man hier parken, aber nach §y nur Elektrofahrzeuge und nur so und so lange. Als letzten Satz dann in Rot drunter, da Sie nun aufgeklärt sind, werden Sie das nächste mal auf Ihre Koaten abgeschleppt. Mit freundlichen Grüßen.

Eingängig ist die Beschilderung nämlich nicht zwingend, wenn man schnell nach einem Parkplatz sucht.

Würde ich auf jeden Fall öfter mal verteilen.
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