Der korrekte Schilderwald

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Re: der korrekte Schilderwald

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Ab nächste Woche werden die Fahrverbote in Hamburg aktiv. Was für die Gallerie. So bringt das nix.
Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. :idea:
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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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ToyToyToy hat geschrieben:
UliZE40 hat geschrieben: Halteverbotsschilder beziehen sich nur auf die Fahrbahn.
Auch wenn dies stimmen würde, gehe ich jede Wette ein, dass dies fast niemand weiß.

Aaaaber.... zu den Nebenflächen sagt Wikipedia etwas anderes (https://de.wikipedia.org/wiki/Haltverbo ... %A4nkungen , unterster Listenpunkt). Mir ist schon klar, dass die Wiki nicht gesetzgebend ist, aber ich habe keine andere Quelle gefunden und nehme mal an, dass die Aussage so stimmt. Dort steht nämlich:

Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ (Zusatzzeichen 1026-60, Abb. 3) erlaubt das Halten von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs. Durch Parkflächenmarkierung gekennzeichnete Flächen sind bei dieser Verkehrszeichenkombination ebenfalls nur für entsprechende KFZ reserviert; allen anderen Fahrzeugführern ist das Halten absolut untersagt.

Demnach steht das Fahrzeug auf dem betreffenden Bild rechtlich nicht korrekt.
Maßgeblich ist allein die StVO und die schreibt zu Haltverboten:

Ge- oder Verbot:
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. (StVO Anlage 2 lfd. Nr. 62 zu Zeichen 283)
(Punkt)

Was die Parkflächenmarkierung angeht (die als Pflasterlinie an dieser Stelle keine "echte" Markierung im Sinne der StVO ist), so ist die Aussage auf Wikipedia grundlegend falsch. Parkflächenmarkierungen und Haltverbote vertragen sich seit dem StVO-Neuerlass von 2013 grundsätzlich nicht mehr. Denn (weiße) Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen, die eine eigenständige Parkerlaubnis erwirken:

§39 Abs. 5 StVO
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen.[...]

Ge- oder Verbot:
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. (StVO Anlage 2 lfd. Nr. 74 zu Parkflächenmarkierungen)

Dann kommen wir wieder zur Gültigkeit von Haltverboten:

Ge- oder Verbot:
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

Selbst wenn auf der relevanten Fläche ein Haltverbot bestehen könnte, wäre es
a) mit der Parkflächenmarkierung vorzeitig beendet oder
b) würde wegen der Parkflächenmarkierung gar nicht erst wirksam werden (Parkerlaubnis vs. Haltverbot)

Das mag jetzt alles seltsam klingen, ist aber der Tatsache geschuldet, dass die korrekte Beschilderung von Ladesäulen bislang nicht geregelt, bzw. durchdacht ist. Mit einer Vielzahl an Haupt- und Zusatzzeichen lässt sich jeder erdenkliche Quatsch beschildern, aber jeweils ohne dazu passenden Rechtsgrundlage.

Re: der korrekte Schilderwald

ToyToyToy
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Danke für die Info. Kann sein, dass du Recht hast, ich bin ja kein Fachmann. Allerdings weiß ich, dass nicht nur die StVo entscheidend ist, sondern auch die entsprechenden Durchführungsverordnungen und letztendlich auch die Auslegung durch die Gerichte eine Rolle spielen. Gibt es eigentlich schon Urteile, z. B. über die Kombination "Absolutes Halteverbot" und "Elektrofahrzeuge während des Ladens frei"?
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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Nein, weil das alles noch relativ neu ist. In den letzten Jahren wurde ja überhaupt erst einmal dafür gesorgt, dass man amtliche Zusatzzeichen, vor allem aber eine Rechtsgrundlage für deren Anwendung geschaffen hat.

Erst gab es nämlich das Elektroauto, dann irgendwelche nichtamtlichen Schilder, dann amtliche Schilder, aber ohne Rechtsgrundlage zur Anwendung und erst später dann quasi das "Gesamtkonzept". Das ist aber in sich nicht stimmig und die Behörden basteln deshalb irgendwas zusammen - siehe Zeichen 365-65.

Ansonsten ist mit Durchführungsverordnungen oder Urteilen in dieser Sache nichts zu machen, da die Rechtslage zu Haltverboten seit Jahrzehnten "ausgeurteilt" ist. Es würde mich wirklich sehr wundern, wenn man in einem konkreten Fall wie auf dem Foto als vermeintlicher Falschparker nicht freigesprochen wird. Vor dem AG zwar durchaus denkbar, aber in der nächsten Instanz dürfte sich der Fall erledigen.

An einer solchen Stelle muss man mit Zeichen 314 arbeiten - auch wenn das vermeintlich zum Parken einlädt. Wie man am Foto sieht, ist die propagierte "abschreckende Wirkung" von Haltverboten relativ. Nur kann man bei Zeichen 314 wenigstens ordnungsrechtlich tätig werden - beim Haltverbot an dieser Stelle aber nicht.

Aber:
Anders kann es auf Privatflächen sein - dort könnte selbst "gurkenhafter" Versuch einer Ausschilderung genügen, um den Willen des Eigentümers hinreichend kund zu tun. Der, bzw. der Verfügungsberechtigte, kann dann im Rahmen der unzulässigen Besitzstörung usw. zivilrechtlich tätig werden. Ordnungsrechtlich (nach StVO und StVG) ist dort aber nix zu machen.

Re: der korrekte Schilderwald

mkniehl
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Bei uns im Ort haben Sie jetzt in einer kostenpflichtigen Tiefgarage (mit Parkscheinautomat) 2 Ladepunkte installiert. Die Beschilderung ist sehr kreativ.
IMG_5976.jpg
Ich hab dann die nette Mitarbeiterin vom Ordnungsamt gefragt wie ich das zu interpretieren hab. Sie sagte dann das sie es auch nicht weiß. :lol:

Meine Vermutung ist das, was die Verwaltung damit aussagen wollten:
* nur E-Autos beim Laden
* maximal 4 Stunden
* und dann bitte mit Parkschein

Wenn ich die Diskussionen bisher richtig verfolgt habe, dann ist das Halteverbotsschild an solchen Stellen ja gar nicht wirksam oder?

Aber das Schild scheint eine sehr abschreckende Wirkung zu haben, da alle Parkplätze belegt waren außer den beiden Plätzen.

Gruß Markus
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Re: der korrekte Schilderwald

StVO
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Wenn die Tiefgarage privat betrieben wird, dann kann der Hinweis durchaus genügen. Zivilrechtlich kann der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte auch bei einer solchen Beschilderung tätig werden. Abschleppen ist in Tiefgaragen aber schwierig.

Verkehrsrechtlich gesehen ist diese Beschilderung Murks - sprich das Ordnungsamt kann hier nichts machen.

Re: der korrekte Schilderwald

mkniehl
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Die Garage wird von der Stadtverwaltung betrieben, da das Ordnungsamt auch die Tickets kontrolliert.
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Re: der korrekte Schilderwald

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Dann ist da -verkehrsrechtlich- nichts zu machen.

Re: der korrekte Schilderwald

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mkniehl hat geschrieben:Aber das Schild scheint eine sehr abschreckende Wirkung zu haben, da alle Parkplätze belegt waren außer den beiden Plätzen
Das beobachtet man immer wieder. Mit verkehrsrechtlicher Murks erreicht genau die Wirkung, die man haben möchte.
mkniehl hat geschrieben:Die Garage wird von der Stadtverwaltung betrieben, da das Ordnungsamt auch die Tickets kontrolliert.
D.h. aber noch lange nicht das die Tiefgarage Verkehrsraum im Sinne der StVO ist. Sobald eine Schranke davor ist, ist es kein öffentlicher Verkehrsraum, da nicht barrierefrei zu befahren.
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Re: der korrekte Schilderwald

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ecopowerprofi hat geschrieben:Mit verkehrsrechtlicher Murks erreicht genau die Wirkung, die man haben möchte.
Die Fotos im Pranger-Thread beweisen das Gegenteil. ;)
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