Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

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Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, das ein CCS-Stecker / Anschluss verpflichtend werden soll...

Hat sich schon jemand die Mühe gemacht, den Entwurf genau zu studieren und auf Lücken abzuklopfen? Ein Szenario: Falls nicht genau beschrieben steht, wie über diesen Stecker geladen werden soll, kann man vielleicht dort einfach 22kW AC beschalten und die DC-Pins unbelegt lassen. Somit wird der Ladepunkt bezahlbar bleiben und sichert Deutschland den Spitzenplatz bei Irrsinn.

LG
Jan
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Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

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CCS soll nur bei DC Ladesäulen verpflichtend sein. Also wenn jemand CHAdeMO oder SuperCharger aufstellen will, dann muss an jedem Ladepunkt auch ein (funktionierender) CCS Anschluss vorhanden sein. Eine AC Ladesäule mit Typ2 braucht kein CCS. Deswegen verstehe ich jetzt auch nicht das Problem mit den CF Boxen. Die sind mit Typ2 Rüssel ausgestattet und entsprechen damit der LSV.

Es geht also wohl nur um den Punkt § 4 (2): "Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen".

Das klingt für mich halb so wild.
§ 3 (2): Schnellladesäule muss mit Typ2 Kupplung ausgeführt sein.
§ 3 (3): Betrifft nur DC Ladeinfrastruktur und entfällt bei CF Boxen
§ 3 (4): Technische Sicherheit von Energieanlagen -> regelmäßige Überprüfung durch Elektriker mit Protokoll.
Fertig.
2012-2015: Think PIV4 || 2016-2018: VW e-up!
2018-2020: Mietfahrzeuge || 2021-2023: Renault Twingo Electric
Und nun Deutschlandticket Nutzer ohne Auto.

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

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PowerTower hat geschrieben:… § 3 (4): Technische Sicherheit von Energieanlagen -> regelmäßige Überprüfung durch Elektriker mit Protokoll.
Fertig.
Nichts, fertig :!: Nach was soll dann geprüft werden? :?
Es gilt mindestens die VDE0105 (4 Jahre), aber es ist eine Kabel dran also könnte auch die VDE0702 (6 Monate) zutreffen. Und wenn es ganz scheiße läuft dann trifft eher die VDE0100-704 zu, dann ist die CF-Box jeden Monat dran und zusätzliche jeder Tag der FI mit der Test-Taste zu prüfen und zu dokumentieren.
Da ich in der Firma mit meiner Box lade, komm ich nicht um eine Prüfung nach VDE0702 drumherum ist auch kein Problem für mich.
:? Nur nach welcher VDE prüfe ich eine feste Installation einer Ladestation, hat da schon jemand Erfahrung oder sich Gedanken gemacht?

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

voll_geladen
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Mir liegt die aktuelle Fassung der Ladesäulenverordnung vor. Danach gibt es im Vergleich zu Entwurf ein paar Änderungen, hier ein Auszug zum Thema "öffentlich":
9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann; unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich zugänglich außer Betracht
und die Anmerkungen dazu:
Zu Nummer 9:
Die Regelung definiert den Begriff „öffentlich zugänglicher Ladepunkt" im Sinne dieser Verordnung.
Dabei soll entsprechend den Vorgaben in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/94/EU jedermann diskriminierungsfrei Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten gewährleistet werden. Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach der Zugänglichkeit zum Parkplatz, auf dem sich der Ladepunkt befindet. Nutzungsbezogene Aspekte, wie zum Beispiel das gewählte Abrechnungssystem, sind für die Begriffsdefinition ohne Bedeutung. Dabei ist entscheidend, dass der Parkplatz, auf dem sich der Ladepunkt befindet - gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund - von einem unbestimmten oder nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann (zum Beispiel Geschäftshaus- oder Kundenparkplätze).
Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus, sofern die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist. Auch kann sich der Betreiber nicht den Anforderungen dieser Verordnung entziehen, indem er unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung wählt oder anderweitige Maßnahmen ergreift, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren.
Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten Garageneinfahrten befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung.

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

MarkusD
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voll_geladen hat geschrieben:Mir liegt die aktuelle Fassung der Ladesäulenverordnung vor. Danach gibt es im Vergleich zu Entwurf ein paar Änderungen, hier ein Auszug zum Thema "öffentlich":
Ja, und genau damit sind die Steckdosen in meinem Grundstück, die ich für das Aufladen meiner Fahrzeuge benutze, im Sinne dieser Verordnung öffentlich.
Jeder hat jederzeit Zutritt - egal ob gewollt und nicht.

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

TeeKay
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Genauso meine Tiefgarage - die hat keinerlei Zugangsbeschränkung, obwohl die Parkplätze alle an bestimmte Personen vermietet sind.

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

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PowerTower hat geschrieben:CCS soll nur bei DC Ladesäulen verpflichtend sein... .
Bitte schreibe mir mal wo man das genau in der Verordnung ableiten kann .

Viele Grüße:

Klaus
Ist das nicht gut ?
Ja ! Das ist nicht gut !

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

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§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten

(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden.
Meine E-Karriere:

Renault ZOE 06/2015 - 03/2018
Hyundai Ioniq 03/2018 - 06/2019
Tesla Model 3 SR+ 07/2019 - 02/2021
Kia E-Niro 08/2021 - 07/2024

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

Spürmeise
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voll_geladen hat geschrieben:
Zu Nummer 9:
Ladepunkt öffentlich zugänglich ... gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund ... von einem ... Personenkreis befahren werden kann;
... Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten Garageneinfahrten befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte
Der Unterschied zwischen privatem Grund und privater Garageneinfahrt erschließt sich mir nicht so ganz. Ladepunkte "auf" Carports ist wieder einfacher, das sind welche für Drohnen mit Elektroantrieb.

Re: Bundesregierung standardisiert Ladesäulen

Spürmeise
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voll_geladen hat geschrieben:
Zu Nummer 9:Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus, sofern die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist.
Demnach ist z.B. das Drehstromnetz nicht öffentlich zugänglich, da die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung nicht jedem eröffnet ist (z.B. Städter ohne Lademöglichkeit).
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