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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

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kub0815 hat geschrieben:Darf man eigentlich laut LVS die Ladeleistung am ccs bis zur unbenutzbarkeit Begrenzen?
Deine Frage ist sehr theoretischer Natur, ich werde daher nicht die LSV filzen, um nach unsinnigen Lücken zu suchen ...

Der Vorteil von Verordnungen ist, dass sie sehr viel leichter geändert werden können als Gesetze, falls es Probleme mit der Umsetzung gibt.
Falls sich jemand also entschliessen würde, auf so einen durchsichtigen Weg zu setzen, wäre die LSV notfalls schnell angepasst. Und auf lange Übergangsfristen und Bestandsschutz könnte man dann sicher nicht hoffen.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

ChristianW
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(Ladesäulenverordnung-LSV) ...

... § 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ...

... 9.
ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen
Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt
gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen
Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;
unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle
Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind,
anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu
verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich
zugänglich außer Betracht
...

Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... onFile&v=3
Weiß jemand ob das die letztgültige Fassung ist?

Diese ungültigen Maßnahmen sind für mich Schilder, Schranken, hohe kWh-Preise für Nicht-Teslas, usw.

Tesla windet sich im Moment noch. Ich denke jedoch da wird bald ein Deckel drauf gemacht.
Zuletzt geändert von ChristianW am Mi 28. Mär 2018, 09:34, insgesamt 1-mal geändert.

Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

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ChristianW hat geschrieben:
(Ladesäulenverordnung-LSV) ...

... § 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ...

... 9.
ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen
Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt
gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen
Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;
unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle
Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind,
anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu
verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich
zugänglich außer Betracht
...

Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... onFile&v=3
Weiß jemand ob das die letztgültige Fassung ist?

Diese ungültigen Maßnahmen sind für mich Schilder, Schranken, hohe kWh-Preise für Nicht-Teslas, usw.

Tesla windet sich im Moment noch. Ich denke jedoch da wird bald ein Deckel drauf gemacht.
Das ist auf jeden Fall eine andere Fassung, als die die ich bisher kannte. Der fett gedruckte Passus ist wohl neu und zeigt einmal mehr, dass es sich um eine "Lex Tesla" handelt, die in erster Linie Tesla dazu zwingen soll, seine Supercharger als öffentlich zugänglich zu betrachten und damit die Vorgaben der LSV zu erfüllen.

Das ist so armselig - Kaum hat Tesla Schilder aufgestellt oder Schranken installiert, wird schnell nochmal ein Passus geändert, der genau das wieder aushebeln soll. Da fehlt sogar die Phantasie, sich vorzustellen, wie man die Vorschriften umgehen könnte.

Obwohl - es könnte auch sein, dass dieser Hinweis auf "Maßnahmen, ... anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren" nur auf Eigenschaften der Ladesäule selbst bezogen sind. Damit müssten dann aber auch viele andere Ladepunkte nachgerüstet werden.

Und was bedeutet überhaupt "anderen Fahrern" in diesem Zusammenhang? Das ist völlig kontextfrei. Fahrer von Fahrzeugen "anderer| Hersteller? Anders als wer? .... Ziemlich konfus das alles... Vor Gericht hätte das jedenfalls sicher keinen Bestand.

Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

geko
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Der fett gesetzte Teil ist nicht Inhalt der derzeit gültigen LSV.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

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geko hat geschrieben:Der fett gesetzte Teil ist nicht Inhalt der derzeit gültigen LSV.
Ah, OK... Dann wäre wohl so etwas wie in Beelitz erlaubt, wo der Zugang zum Supercharger per Schranke begrenzt wird. Dadurch kann der Parkplatz der Ladestation nur von einem genau bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden.

Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

geko
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Wie komplex und potentiell auch explosiv das Thema ist, zeigt sich ganz konkret: Gestern erhielt ich die Info der BNetzA, dass die Beantwortung meiner Fragen zum Thema SuC Beelitz noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da Konsultationen mit mehreren Fachabteilungen notwendig seien. Ursprünglich wollte man mir binnen 5 Tagen antworten.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

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phonehoppy hat geschrieben: Ah, OK... Dann wäre wohl so etwas wie in Beelitz erlaubt, wo der Zugang zum Supercharger per Schranke begrenzt wird. Dadurch kann der Parkplatz der Ladestation nur von einem genau bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden.
Der Filename ist Beschlussvorschlag.docx. Ich sehe das nicht das es bisher erlaubt ist das ist eher nochmal eine Konkretisierung was sie nicht haben wollen.
Zuletzt geändert von kub0815 am Mi 28. Mär 2018, 09:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

geko
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Wie meinen? Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist aber bekannt? Es gibt keine "redaktionellen Konkretisierungen" seitens des Gesetzgebers. :shock: Bei der verlinkten Datei handelt es sich um einen Entwurf zur Behandlung im Kabinett. Ich finde keine Datumsangaben, aber ich gehe stark davon aus, dass es sich um eine frühe Fassung handelt, die so vom Kabinett nicht beschlossen wurde. Im Bundestag und -rat wurde diese Fassung jedenfalls nicht behandelt.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

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Ich meine das die jetztige Fassung schon ausreicht. Ist aber nur meine meinung. Auf den umstand das es wohl ein Beschlussvorschlag ist habe ich schon hingewiesen. Mich wundert nur das das nicht im Dokument selber steht. So könnte man ja meinen das es bereits Gültig ist.
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Re: Beschwerde über Nichtkonformität der Supercharger mit de

geko
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kub0815 hat geschrieben:So könnte man ja meinen das es bereits Gültig ist.
Nein, weil diese Fassung im Bundesgesetzblatt nicht veröffentlicht wurde. Es gibt von vielen Gesetzen zig Entwürfe/Fassungen online abrufbar.

Ob die jetzige Fassung ausreicht, müssen im Zweifel Verwaltungsgerichte entscheiden. Aber wenn noch nicht einmal die BNetzA eine Meinung zum konkreten Thema SuC Beelitz hat, sind wir von einer möglichen Betriebsuntersagung, was die einzige Möglichkeit des LSV-Verstoßes wäre, noch kilometerweit entfernt. Tesla kann noch viele SuC aus-/aufbauen, bevor hier - wenn überhaupt - etwas passiert.
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