Anzeigepflicht von Ladepunkten

Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Syon hat geschrieben:Aber dabei wird nicht erfasst, ob der Ladepunkt auch für alle nutzbar ist...
Z.B. Schlüsselschalter, Sicherung standardmäßig aus, Tor, etc.
Die "Ad Hoc"-Benutzbarkeit für Jedermann wird vorauss. mit der LSV II. im November Gesetzeskraft erlangen:

Q: Wie soll der Ad-hoc-Zugang zur jeweiligen Ladesäule sichergestellt werden, ohne dass jeweils eine Vertragsbindung mit dem Anbieter erfolgen muss?
A: Das AdHoc-Laden wird in der überarbeiteten LSV [Verordnung ... von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für E-Fahrzeuge] geregelt, da es sich hierbei um eine umsetzungspflichtige Vorgabe aus der [EU-]Richtlinie handelt.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Kurzschluss hat geschrieben:Deine Ladestation ist auf Privatgrund, da würde ich überhaupt nichts machen! Meine werde ich sicherlich auch nicht dort eintragen.
D'accord, allerdings sind "öffentlich zugängliche" Ladepunkte laut der LSV solche, deren Stellplatz "tatsächlich befahrbar" sind (= kein Tor, keine für jedermann zu öffnende Schranke), nicht etwa die befahren werden dürfen.

Aber solange das Nicht-Anzeigen nicht straf- oder OWI-bewert ist (stimmt das?), würde ich dort keinen Fall gar nichts anzeigen.

Im Übrigen ist die von der Bundesnetzagentur angebene Pflicht zur "Steckerkonformität" per 17. März 2016 grob unwahr, da die am 17. März 2016 in Kraft getretene LSV einen Übergangszeitraum von drei Monaten enthält.
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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Hab mir die Formulare mal angesehen, aus den erhobenen Daten kann man jedenfalls kein sinnvolles Verzeichnis aufbauen. Ort und Ladeleistung, mehr nicht. Dafür viele Informationen, die man später brauchen könnte, um eine neue, noch zu erfindende Steuer erheben zu können...

Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Jetzt werd ich mal etwas spitzfindig. Es heißt ja:
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 9 LSV, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem bestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
(Hervorhebung durch mich.)

Ich gehe davon aus, dass zu den meisten CF-Boxen gar kein Parkplatz gehört. Entweder die Box hängt zufällig da, wo auch ein Stellplatz ist, oder eine Fläche, auf die zufällig ein Auto passt, befindet sich aus unerfindlichen Gründen direkt vor einer CF-Box... Daraus einen Zusammenhang zu konstruieren, aus dem eine LSV-Anzeigepflicht resultiert, halte ich für gewagt. ;)

Edit: Oder man deklariert einen Parkplatz, der garantiert nicht "tatsächlich befahren werden kann" als zum Ladepunkt gehörig (und nicht den, der sich befahrbar davor befindet).

Sorry, auf Schwachsinn fällt mir halt auch nur Unsinn ein... :roll:
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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Elektrolurch hat geschrieben:Sorry, auf Schwachsinn fällt mir halt auch nur Unsinn ein... :roll:
dito
Verwendung korrekter physikalischer Einheiten
"Online" heißt nicht, das ich gerade hier im Forum aktiv bin.

.

Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Hi,

eigentlich sollte doch schon ein Schild "Privatgrundstück - Betreten verboten" reichen.
Dann darf der Bereich definitiv nicht mehr befahren werden.
Gruß

CHris, ab sofort mit i3

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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Ich fürchte, solch ein Schild reicht eben nicht, denn es geht hier um können, nicht um dürfen.
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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

Kurzschluss
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In diesem PDF des BMWi ist auf Seite 13 eine Erklärung zu dem Problem "Was ist privat, was ist öffentlich?"
Zitat:
Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren
Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser
Verordnung vor. Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten Garageneinfahrten
befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser
Verordnung.

Also doch keine Probleme?
Renault Twizy. Tesla Model Y SR. Ladestation 22kW Go-e Charger + PV 4kWp. E-Liegerad Noell SL4L / Tongsheng TDSZ2

Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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Kurzschluss hat geschrieben:In diesem PDF des BMWi ist auf Seite 13 eine Erklärung zu dem Problem "Was ist privat, was ist öffentlich?"
Vorsicht, diese Version entspricht nicht der gültigen LSV! (vgl. den getilgten Teil in §2 Abs. 9)
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Re: Anzeigepflicht von Ladepunkten

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das ist ja zu brechen :!:
und hier wird wieder ein grund mehr gegeben, sich einen tesla zuzulegen, mit vorhandener, guter ladeinfrastruktur.

ich hoffe ihr seid spitzfindig und begegnet diesem schwachsinn mit selbigen :!:

die lobby von rwe&co arbeitet doch eben effektiv un wirkungsvoll, leider.
immerhin sind "wir" denen ein dorn im auge: schaffen wir doch die doppelte leistung, ohne bürokratie, weil einfach einfach einfach ist... und das können die nicht ab, geht denen doch dadurch der ein oder andere tanker flöten.

ich drücke die daumen, dass wir so mit den cf-boxen weiter machen können, wie bisher :!: :!: :!:
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