Die Rechtslage der Stromversorgers

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Die Rechtslage der Stromversorgers

novalek
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Ist das die Beschränkung der Freiheit oder nur meine Blau-äugigkeit, als ich so einfach ne Wallbox installieren lies.
Sei es dahin gestellt.

Fakt ist, das stromliefernde, nicht das per Vertrag angebundene Unternehmen bestimmt alles.
Mein Lieferbetrieb sagt es unumwunden in den Lieferbedingungen - leider erst jetzt gelesen.
Ich dachte immer, der Hausanschluß hat 3 x 63 Ampere und ich kann darüber frei befinden - wunderte mich, warum der Elektriker ein Leistungs-Meldeformular aus dem Ärmel zog.
Auszüge, die mich betreffen.
- Haftungspflicht hinter dem Hausanschluß trifft ausschließlich den Nutzer
- ein vielsagender Spruch: vom Nutzer an das Netz weitergeleitete Störungen müssen vermieden werden

- der Stromlieferant hat jederzeit Zugangsrecht zur Nutzungsanlage, um die Sicherheit und zulässige Installation zu überprüfen

- jeder Nutzer hat eine Meldung zu machen bzw. Zustimmung abzuwarten, dessen Einzelgerät mehr als 4,4 kW (in Worten viertausendvierhundert) verbraucht (Ausnahme: Elektroherd)

- und dann noch die Verpflichtung des Unternehmens, Spannungsabfall von Straßenanschluß zum Hausverteiler < 0,5% und etwa 50 Hertz und etwa 400 / 230 Volt.

- Haftung des Unternehmens bei fahrlässigen Versorgungsfehlern max. 2300 Euro.
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Re: Die Rechtslage der Stromversorgers

Guin
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Moin,

diese Bestimmungen dienen dazu, dass gesamte Stromnetz zu schützen.
- Haftungspflicht hinter dem Hausanschluß trifft ausschließlich den Nutzer
Wenn du nen Kurzschluss in der Hausinstallation baust, ist das deine Schuld :)
- ein vielsagender Spruch: vom Nutzer an das Netz weitergeleitete Störungen müssen vermieden werden
Wenn du z.B. zu viel Blindleistung (die Sache mit dem Cosinus Phi) erzeugst, dann kann der Energieversorger auf dich zukommen und verlangen, dass du diese Blindleistung kompensierst. -> Anders herum: wenn zu viele Anschlüsse eine zu hohe Blindleistung ins Netz speisen, wird dieses überlastet. Ergebnis: Stromausfälle
Dies ist unter anderem damit gemeint, dass man keine Störungen an das Netz weiterleiten soll.
- der Stromlieferant hat jederzeit Zugangsrecht zur Nutzungsanlage, um die Sicherheit und zulässige Installation zu überprüfen
Das der Stromlieferant Zugang zum Anschluss erhalten soll, erklärt sich dadurch, dass dieser für den Anschluss verantwortlich ist (Überprüfung auf Manipulation und Unversehrtheit der Plomben) und und auch den Zähler ab und an mal austauschen muss.
- jeder Nutzer hat eine Meldung zu machen bzw. Zustimmung abzuwarten, dessen Einzelgerät mehr als 4,4 kW (in Worten viertausendvierhundert) verbraucht (Ausnahme: Elektroherd)
Auf den Geräten steht für gewöhnlich die Nennleistung. Es kann sein, dass beim Einschalten der Einschaltstrom um ein Vielfaches größer ist. Selbst eine Grlühampe hat einen erhöhten Einschaltstrom.
Diese schnellen Lastspitzen, gerade bei sehr großen Verbrauchern, erzeugen eine Rückkoppelung (z.B. Überspannung) in das Netz. Von dem hohen Strom, der die Leitung überlasten kann (ohne die Schmelzsicherungen auszulöen) mal abgesehen.


Letzendlich dient das alles nur dazu, unser Stromnetz einigermaßen stabil zu halten. In Deutschland klappt das auch ganz gut,

Re: Die Rechtslage der Stromversorgers

novalek
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Guin hat geschrieben:Moin, diese Bestimmungen dienen dazu,
Ist auch gut so ,,,

Mein Dorf-Versorger hatte auf den Internetseiten immer noch die etwa 50 Jahre alte Fassung - die seit 2006 aktualisierte Fassung
https://www.swro.de/dokumente/upload/55 ... ng_nav.pdf
kenn'se noch nicht, die liefern auf dem Papier immer noch 220 oder 110 Volt, je nach Gusto - aber keinen Gleichstrom.

Die neue Fassung enthält nach meiner Durchsicht keinen Passus mehr, der eine Stromobergrenze enthält, sondern den weichen Begriff der Nutzungsänderung.
Eine Vorgabe cos Phi +- 0,9 ist wohl bindend.
Es lohnt sich also für Leistungsnutzer die Niederspannungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft zu lesen.

Was jedoch mir vollkommen unbekannt war, die Verordnung ist ein Bundesgesetz - also für alle Unternehmen bindend.
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