GroKo und die Elektromobilität

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Re: GroKo und die Elektromobilität

Naheris
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Das steht: "Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung" - das ist der Bezug zur 1%-Regelung und dient als Einleitung, wie nun bei der Fahrtenbuchregelung zu verfahren ist. Die "Halbierung" bezieht sich hier auf die Bemessungsgrundlage, und die ist bei der Listenpreisregelung der Listenpreis zzgl. Abzügen.

Dann steht da "sind die hier zu berücksichtigenden Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) zu halbieren." - das bezieht sich auf die Fahrtenbuchregelung, wie sie im ersten Abschnitt erklärt wird. Man hat also im ersten Schritt erklärt, wie die Fahrtenbuchregelung eigentlich funktioniert, und dann einleitend erklärt, wie man im Rahmen der neuen 1%-Regelung nun damit umspringt. Nämlich: "die zu berücksichtigenden Aufwendungen ... zu halbieren".

Bei der Fahrtenbuchregelung werden alle tatsächlichen Kosten berücksichtigt, vom Treibstoff über Reparaturen, neue Reifen und Leasingkosten - eben alle absetzbaren Kosten für die Abnutzung. Wenn man diese nun halbiert, dann halbiert sich analog zur 1% Regelung auch der geldwerte Vorteil für das Fahrzeug bei Farhtenbuchnutzung.

Das ist wirklich nur dann Raketenwissenschaft, wenn man unbedingt etwas in den Gesetzestext interpretieren will, um zu belegen wie dumm die Bundesregierung doch ist. Aber das steht da nicht. Das ist eine ganz klare Ansage, dass die Fahrtenbuchkosten halbiert werden - analog zur Halbierung der Pauschalversteuerung.

Nirgends, und ich wiederhole, nirgends steht da etwas vom Leasenden selber. Das bezieht sich alles auf den Steuerpflichtigen mit dem Geldwerten Vorteil.

Ich habe seit 15 Jahren eine Fahrzeugflotte mit sowohl 1%- als auch Fahrtenbuchregelung. Es geht hier einfach um die Fahrtenbuchregelung.
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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Ihr wisst schon, dass das Ergänzungen sind und nur mit der alten Fassung des Gesetz zusammen gelesen werden muss?
Hier die alte Fassung
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

Ansonsten ist das Absetzen von Gütern doch im §7 geregelt.

Re: GroKo und die Elektromobilität

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Neuer Link vom Bundesfinanzministerium, der alte funktioniert nicht mehr
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=4
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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ich bleibe dabei, Naheris mag es anders sehen.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich
genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises
im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder
überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis
dieser Kraftfahrzeuge
1. bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021
und vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems
im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern:
für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um
500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert
sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro
pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug
beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den
Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022
nur zur Hälfte anzusetzen.
Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten
entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der
privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich
durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen
oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen
Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen, sind
1. bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021
und vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu
legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für
das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der
Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage
um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen
zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten
sind, oder
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022
bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur
Hälfte zu berücksichtigen.


Seite 43

Satz 2
Die Änderung dient der Umsetzung der Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag zur Absenkung
des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro-
und Hybridelektrofahrzeuge.
Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage
umgesetzt. Über die Verweise auf § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder 3 EStG gilt sie
auch für § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Absatz
2 Satz 2 (geldwerter Vorteil für die private Nutzung), Satz 3 (geldwerter Vorteil für die
Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter
Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung)
EStG.
Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind,
anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft
oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige
Nachteilsausgleich (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1
EStG - neu -) unverändert weiter.
Satz 3
Die Änderung dient der folgerichtigen Umsetzung. Weist der Steuerpflichtige den privaten
Nutzungsumfang und die auf diese Nutzung entfallenden Aufwendungen durch Belege
und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch das Führen eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches nach, kann er diese Aufwendungen der Besteuerung zugrunde
legen. Hierbei werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der
als Betriebsausgaben abzuziehenden Absetzungen für Abnutzung bei den insgesamt entstandenen
Aufwendungen berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage
für die Anwendung der Listenpreisregelung sind die hier zu berücksichtigenden
Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) zu halbieren. Nutzt der Steuerpflichtige ein
geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten
nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
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Re: GroKo und die Elektromobilität

Naheris
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Da steht also weiterhin genau das, was ich geschrieben habe. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den eine Steuer erhoben wird. Wenn die halbiert wird, halbiert sich auch die Steuer. Und es geht in diesem Gesetz weiterhin um den Geldwerten Vorteil, nicht um Firmenkosten.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bemessu ... euerrecht)

Da steht ganz klar, dass der Bruttolistenpreis zu halbieren ist. Im zweiten rot markierten Absatz steht ganz klar ein "entsprechend der Halbierung" der Bemessungsgrundlage = des Bruttolistenpreises. Also halbiert sich auch beim Fahrtenbuch die Bemessungsgrundlage = die Steuer. Und "entsprechend" bezieht sich eigentlich immer auf den besprochenen Kontext, nicht mal schnell auf ein komplett anderes Gesetz. Also bezieht sich das auch nicht auf die Absetzungsmöglichkeiten von den Arbeitgebern.

Du hast eine fixe Idee, dass die Regierung Dich hier verarschen will, warum auch immer. Aber das steht da nicht. Und wenn es da stünde, dann würden wir es schon überall in den Medien lesen. Tun wir aber nicht. Niemand hat das bisher gefunden. Du bist also entweder der einzige Mensch auf dieser Welt, der durch den unglaublich fiesen Plan, Firmen höher zu besteuern durchblickt - oder Du verrenst Dich hier ganz massiv. ;)
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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zum letzten Male:
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022
bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Es geht um die Aufwendungen !!!!! nicht um die Pauschalierung des Listenpreises

Und hier steht es nochmals drinnen, dass die Aufwendungen (Absetzung für Nutzung) analog der Halbierung der Listenpreisregelung halbiert werden. deutlicher geht es nimmer.
Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage
für die Anwendung der Listenpreisregelung sind die hier zu berücksichtigenden
Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) zu halbieren. Nutzt der Steuerpflichtige ein
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nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Es hört doch jeder nur, was er versteht, Goethe
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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Naheris hat geschrieben: Und wenn es da stünde, dann würden wir es schon überall in den Medien lesen.
Dass "die Medien" gesetzgeberische Fallstrike zum Nachteil von Elektromobität aufzeigen, wird bestimmt nicht passieren. Hätten z.B. irgendwelche Medien klargestellt, dass die angeblichen 4.000 € Gabriel/Schäuble Umweltboni in Wahrheit nur 2.000 € sind?
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: GroKo und die Elektromobilität

Naheris
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Was soll denn das jetzt wieder heißen? Durch die Medien haben wir von dieser Teilung doch überhaupt erst erfahren. Sie schreiben auch immer noch regelmäßig, dass die Hälfte davon vom Hersteller zu tragen ist. Wo das ganz genau erklärt wurde waren Elektromobilitäts-Portal wie z.B. Electrive.

Aber zu einer plötzlichen Verdopplung der Steuerlast für Firmen steht nirgends etwas. Warum auch? Das geänderte Gesetz hat mit Firmenkosten nichts zu tun. Es ist Teil des Einkommenssteuergesetzes.
_____________________________

@Man-i3:
Du ignorierst hier komplett den Kontext. Es geht in diesem angepassten Gesetzt um den Geldwerten Vorteil. Es geht also um die Bemessungsgrundlage. Es geht nicht darum, was von den Betriebskosten abzugsfähig ist. Das ist hier einfach nicht das Thema. Der "Geldwerte Vorteil" wird auf das "zu versteuernden Einkommen" aufgeschlagen und erhöht so die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer.

Den Arbeitgeber betrifft das nur insofern er die Beträge an den Mitarbeiter und das Finanzamt verschieden aufteilt. Eine Auswirkung auf die Firmenkosten hat das nicht. Es ist also für die Firma selber komplett egal, wie dieses Gesetz die Anteile schneidet, denn dies ist nicht das Gesetz um die Abzugsfähigkeit von Kosten sowie Abschreibung festzulegen. Es ist das Gesetz, wie sich der Geldwerte Vorteil berechnet.

Erstes Zitat: es geht um die Fahrtenbuchregelung. Da fallen die Steuern anteilmäßig auf die tatsächlichen Kosten an. Diese sollen nur zur Hälfte für die Besteuerung berücksichtigt werden.

Zweites Zitat: Da steht "Bemessungsgrundlage für die Aufwendung der Listenpreisregelung". Es gibt für Firmen keine Listenpreisregelung, nur für Mitarbeiter! Wenn also "entsprechend" halbiert wird, dann hat es auch entsprechend keine Auswirkung auf die Firma. Weil es sich eben nur um die Bemessungsgrundlage für den Geldwerten Vorteil bezieht, nicht die Abschreibung der Kosten für Firmen.

Aber Du kannst ja Deinem Steuerberater mal gerne Deine Interpretation der Dinge unterbreiten und sehen, was er/sie darauf sagt. :mrgreen:
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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Naheris... ich lass' es jetzt mit Dir, einzig Du interpretierst zur Anschaffung die Privatnutzung hinzu. Das sind aber zwei Paar Stiefel.

Meine Steuerkanzlei ist informiert und wird mir eine Antwort senden (Chef ist bis 16.08. in Urlaub, Remailer)
Noch ist es ja ein Gesetzesentwurf...
Meinen derzeitigen i3REx führe ich privat, der nächste Firmenwagen sollte ca. 55.000 Euro kosten und wird wohl ein Verbrenner werden müssen. :roll:
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Re: GroKo und die Elektromobilität

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Ich sehe es auch wie Naheris.
Eine entsprechende Anfrage habe ich eben an mein Steuerbüro gesendet und erwarte eigentlich heute noch eine Rückmeldung.
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