Elektromobilitätsgesetz

Förderprogramme für den Kauf und Betrieb von Elektroautos
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Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Spürmeise hat geschrieben:Im Prinzip könnte der Bundesrat die gröbsten Fehler noch korrigieren, aber vermutlich winken die das durch, damit sie pünktlich in die Sommerpause gehen können.
Der federführende Verkehrsausschuss schlägt eine weitere Milderung der vorgesehenen Parkprivilegion vor:
Das Zeichen 286 [eingeschränktes Halteverbot] soll nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden.

Damit bliebe nur noch das "P"-Schild übrig:
Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen.

Als Begründung ist zu lesen:
Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind in der Regel mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Das Zeichen 286 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, auch weil dort zeitlich unbegrenzt be- und entladen werden darf und Schwerbehinderte mit besonderer Parkberechtigung dort bis zu drei Stunden parken dürfen.
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Re: Elektromobilitätsgesetz

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Na super.

Wenn der gefundene Bußgeldkatalog noch aktuell ist http://www.verkehrszeichen-online.org/s ... arkverbot/, dann kostet das Blockieren einer Ladesäule 10-30 €.
ciao
Tom
http://www.aich.de BMW i3 11/2013 bis 8/2016 (60Ah), ab 8/2016 (94 Ah), ab 1/2018 i3s

Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Der Bundesrat könnte heute in der letzten Sitzung vor der Sommerpause den begleitenden STVO-Änderungen zum Elektromobilitätsgesetz zustimmen (Top 46a und 46b).

Aus den Erläuterungen:

Mit den Neuregelungen in der StVO soll den Kommunen ermöglicht werden:
- Parkplätze an Ladesäulen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren,
- kostenlose Parkplätze anzubieten,
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen sowie
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge anzuordnen bzw. zu öffnen.

Die Änderungen der FZV regeln zum einen die Einführung der Kennzeichnung der in Deutschland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeuge mit dem Kennbuchstaben "E" auf dem Kfz-Kennzeichen. Zum anderen können im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge von den Vorteilen profitieren. Die entsprechende Kennzeichnung erfolgt dann über eine Plakette. Zu den nach dem Elektromobilitätsgesetz förderfähigen Fahrzeugen gehören alle Batterieelektrofahrzeuge (BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) oder von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV). Diese Fahrzeuge dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 Kilometern (bis Ende 2017) bzw. 40 Kilometern (ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen.
Die Gebühr für die Plakettenzuteilung soll 11,00 Euro betragen.

Mit der Verwaltungsvorschrift erhalten die Verwaltungsbehörden Vorgaben für die entsprechenden Anordnungen dieser Bevorrechtigungen. Hierdurch wird eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sichergestellt. So sollen beispielsweise Stellplatzkonzepte die verkehrlichen Auswirkungen berücksichtigen, die Bevorrechtigungen insbesondere an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden oder die maximale Parkdauer tagsüber an Ladesäulen vier Stunden nicht überschreiten.

Re: Elektromobilitätsgesetz

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An die Bestandsfahrzeuge die schon ein Kennzeichen ohne "E" haben wurde offensichtlich nicht gedacht.
Twizy 3/2015-1/2023, Zoe Q210 12/2015-11/2017, Ioniq 12/2017-2/2020, Kona seit 2/2020
CF Box 43kW Typ2 Kabel / 22kW Typ2 Buchse / 32A CEE

Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Außerdem wurde heute im Bundesrat über Gesetzesinitiativen des Landes Hessen beraten:

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Die im neuen §3 Nummer 46 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus dem Aufladen privater Elektroautos von Arbeitnehmern honoriert das umweltfreundliche Engagement der Besitzer von Elektrofahrzeugen und deren Arbeitgeber, die Aufladungen im Betrieb oder anderswo kostenfrei oder verbilligt ermöglichen.

Betriebliche Investitionen in Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen werden durch eine Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gefördert, die gemäß §7a Absatz4 EStG neben der linearen Absetzung für Abnutzung nach §7 EStG in Anspruch genommen werden kann. Damit werden die Anschaffungs oder Herstellungskosten bis zur Höhe von zwei Dritteln im Investitionsjahr gewinnmindernd berücksichtigt.

Re: Elektromobilitätsgesetz

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Major Tom hat geschrieben:Na super.

Wenn der gefundene Bußgeldkatalog noch aktuell ist http://www.verkehrszeichen-online.org/s ... arkverbot/, dann kostet das Blockieren einer Ladesäule 10-30 €.
Das Zuparken einer Ladesäule stellt eine Behinderung dar, also sollten es mindestens 25,- sein.
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Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Spürmeise hat geschrieben:Der Bundesrat könnte heute in der letzten Sitzung vor der Sommerpause den begleitenden STVO-Änderungen zum Elektromobilitätsgesetz zustimmen (Top 46a und 46b).
Der Beschlusstenor lautet: Zustimmung/Änderungen
(vermutlich weil nach Meinung des Länder-Verkehrsausschusses das Zeichen 286 [eingeschränktes Halteverbot] nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen soll)

Hierzu aus der Pressemitteilung des Wirtschaftssenators des Bundeslandes Hamburg:

„Heute haben wir mit der Elektromobilität in Deutschland einen deutlichen Schritt nach vorne gemacht. Damit werden wichtige Impulse für den Markt gesetzt. Der Bundesrat hat die rechtssichere Beschilderung von Ladestationen für Elektroautos und die Bevorrechtigung von E-Autos beim innerstädtischen Parken beschlossen. Das ist eine grundlegende Weichenstellung. Hamburg hat genau dies seit mehreren Jahren durch wiederholte Gesetzesinitiativen vorangetrieben. Mit dem mittlerweile beschlossenen Elektromobilitätsgesetz und der nun erreichten Änderung der Straßenverkehrsordnung wird das Hamburger Anliegen praxisgerecht umgesetzt. Für den bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur im Straßenraum stellt die heutige Entscheidung eine enorm wichtige Unterstützung dar. Hamburg setzt mit seinem breit angelegten Masterplan Maßstäbe und ist bundesweit beispielgebend. Es freut mich, dass damit noch ein weiteres Signal verbunden ist: Die klare Botschaft der Länder lautet, dass der junge Markt der Elektromobilität in Deutschland durch staatliche Marktanreize begleitet werden muss. Das ist ein wichtiger Impuls, um mehr Menschen zum Umstieg auf Elektromobile zu bewegen. Das steigert die Lebensqualität besonders in den Metropolen. Luftreinhaltung und auch die Verringerung der Lärmbelastung werden unterstützt. Wir wünschen uns, dass der Ländervorschlag für eine Sonderabschreibung beim Kauf von E-Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur sowie die steuerliche Freistellung des Ladens privater Fahrzeuge von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz von Bundesregierung und Bundestag nunmehr so übernommen und beschlossen werden.“

Zur Information:
Die Länderzustimmung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung im Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umfasst eine einheitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Batterie- oder Plug-In-Hybrid-Antrieb über das Nummernschild, wodurch der rechtssichere Vollzug von verkehrlichen Bevorrechtigungen ermöglicht wird. Diese Bevorrechtigungen betreffen einerseits die Inanspruchnahme von Stellplätzen an Ladesäulen während des Ladevorgangs und die hierdurch geschaffene bußgeldbewehrte Sanktionsmöglichkeit (bis hin zum Abschleppen) von Fremdparkern. Daneben wird Ländern und Kommunen die Möglichkeit eröffnet, bei der Erhebung von Parkgebühren in der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung oder bei der Inanspruchnahme von Sonderfahrstreifen wie Busspuren für Elektroautos Sonderregelungen zu schaffen.
Hamburg hatte seit mehreren Jahren eine rechtssichere bundesweit einheitliche Regelung für die Ladesituation im öffentlichen Straßenraum gefordert und dies durch eigene Gesetzesinitiativen in den Jahren 2010 und 2013 untermauert. Der Senat hat darüber hinaus die Reglung initiiert, in den Parkgebührenordnungen von Ländern und Kommunen Ausnahmen für Elektrofahrzeuge zuzulassen und es somit den Kommunen zu überlassen, generell oder punktuell einen Gebührenverzicht einzuführen.
Während die Neureglung an den Ladesäulen in der Hamburger Alltagspraxis unmittelbar in Kraft treten wird und auch der Parkgebührenverzicht nunmehr zeitnah eingeführt werden soll, wird es in Hamburg keine Freigabe von Sonderfahrstreifen wie etwa Busspuren geben. Für eine Erprobung derartiger Maßnahmen besteht kein Bedarf, zumal internationale Erfahrungen zeigen, dass in großstädtischen Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen für eine reibungslose Verkehrsabwicklung nicht auszuschließen sind.

http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/ ... obilitaet/

Re: Elektromobilitätsgesetz

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Heute vom Bundesrat beschlossen, ich nehme an, der Bundestag muß damit auch noch befasst werden.
So wie ich es verstehe entfällt ein geldwerter Vorteil auf vom Arbeitgeber kostenfrei gewährten Strom und
Ladeeinrichtungen für Betriebe können abgesetzt werden...
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Geldwerter Vorteil entfällt
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Re: Elektromobilitätsgesetz

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Abschreibung
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Re: Elektromobilitätsgesetz

Spürmeise
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Hierzu auch auf heise

" Mit einem Gesetzentwurf wirbt der Bundesrat für eine steuerliche Sonderabschreibung in Betrieben. Die Bundesregierung soll zudem eine Umweltprämie prüfen."
...
"Nach aktuellen Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes Anfang 2014 seien erst 12.156 Personenkraftwagen mit Elektroantrieb zugelassen gewesen"

... ob es nicht auch aktuelle Zahlen vom Jahr 2012 getan hätten?
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