Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Oberfranke
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zoppotrump hat geschrieben:Okay, ich verstehe was Du sagst.
Aber was soll denn diese komplexe Dienstleistung der EnBW sein? Mehr als Strom verkaufen ist es doch IMHO nicht.

In Deinem Beispiel mit dem Hotel, verstehe ich das. Da ist noch jede Menge mehr wie bspw. Zimmer machen, Room Service, Mini Bar auffüllen, Frühstück, Fitness Raum Benutzung, Parkplatz, etc. im Zimmerpreis inklusive. Aber beim reinen Stromladen?
Genau das ist die Schwäche der Argumentation den EnBW. Es wird deren Aufgabe sein dies überzeugend darzulegen. In Parkhäusern kann ich mir das vorstellen, am Straßenrand fällt es mir persönlich schwer. Aber ich bin kein Jurist (sondern Berater für Elektromobilität und damit interessierter Laie), und gesunder Menschenverstand ist bei solchen Fragen nicht immer der beste Ratgeber.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Oberfranke hat geschrieben: EnBW argumentiert damit, dass es um eine komplexe Dienstleistung
zoppotrump hat geschrieben:Aber was soll denn diese komplexe Dienstleistung der EnBW sein?
Können wir diese These der komplexen Dienstleistung bitte wieder begraben?
Die EnBW hat geschrieben
EnBW hat geschrieben:Auch verkaufen wir an den Ladesäulen keinen Strom, sondern die Dienstleistung des Ladens und der Mobilität.
Von einer Komplexität war nirgends die Rede.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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zoppotrump hat geschrieben:
BrabusBB hat geschrieben:Sehr richtig. Es bräuchte kein Rechtsgutachten, wenn die Auslegung des Gesetzestextes unstrittig wäre.
Kannst Du mal kurz sagen, welcher Gesetzestext und was genau strittig ist?
Ich würde das gerne mal nachvollziehen können.
Nun, es geht doch darum, wie Strom abzurechnen ist.

Das EnWG definiert den Letztverbrauch, bei dem abzurechnen ist, bei der Ladestation. Damit ist der Ladestationsbetreiber der Letztverbraucher und nicht der Ladestationsbenutzer. Darauf bezieht sich auch die EnBW.

Das BMWi hingegen meint, Strom ist immer nach kWh abzurechnen, egal was im EnWG steht. Meiner Meinung nach sehr dünnes Eis.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

DJBunsen
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Meiner Meinung nach macht es gar keinen Sinn, das mit den Stromanbietern und/oder Ladesäulenbetreibern zu diskutieren. Hier muss eine gesetzliche Vorgabe her, idealerweise im Sinne des Endverbrauchers.

An der Tankstelle ist es doch genauso (sorry für den Vergleich) dort steht der Endkundenpreis pro Liter dran. Und nicht der Preis nach Zapfdauer oder eine Pauschale für das abnehmen der Zapfpistole oder oder oder.

Also Preis pro KWh - VOR! dem start des Ladevorgangs ersichtlich
und das ganze bezahlbar mit gängigen Zahlungsmitteln (Maestro, Kreditkarte) und natürlich gern auch mit der App und/oder Ladekarte des Betreiberverbunds

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Oberfranke
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Genau das versucht das Rechtsgutachten ja. Nur finden manche halt aus zum Teil nachvollziehbaren Gründen die Abrechnung nach kWh schlecht, darum geht es ja hier.
Im übrigen fordert der aktuelle Fördercall des BMVI, dass der Preis für Spontanladung vor Ladebeginn an der Säule ersichtlich ist. Das geht ja genau in deine Richtung.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

zoppotrump
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BrabusBB hat geschrieben: Können wir diese These der komplexen Dienstleistung bitte wieder begraben?
Die EnBW hat geschrieben
EnBW hat geschrieben:Auch verkaufen wir an den Ladesäulen keinen Strom, sondern die Dienstleistung des Ladens und der Mobilität.
Von einer Komplexität war nirgends die Rede.
Dann formulieren wir die Frage eben um: Was soll denn das für eine Dienstleistung der Mobilität sein?
Mobilität als Dienstleistung ist sowas wie Uber oder Lyft, aber nicht Strom beziehen.

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

zoppotrump
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DJBunsen hat geschrieben:Meiner Meinung nach macht es gar keinen Sinn, das mit den Stromanbietern und/oder Ladesäulenbetreibern zu diskutieren. Hier muss eine gesetzliche Vorgabe her, idealerweise im Sinne des Endverbrauchers.
Nennt der Gesetzgeber eigentlich irgendeine Beschwerdestelle?

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

einfallzel
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zoppotrump hat geschrieben: Was soll denn das für eine Dienstleistung der Mobilität sein?
Ich könnte mir vorstellen, dass die Dienstleistung ist, an einem öffentlich zugänglichen Ort die Möglichkeit zu schaffen, Strom für EVs zu beziehen, ohne dass jeder Berechtigte dort einen eigenen Zähler und gesicherten Stromanschluss betreiben muss.
Das Vorhalten der Stellflächen und Errichtung, Betrieb und Abrechnung für die Ladestation gehen über das Angebot an einem haushaltsüblichen Stromanschluss hinaus.
Da es nun aber zwischen den vielen möglichen Nutzern eines solchen Anschlusses zu Konflikten kommen kann, ist es naheliegend, die Nutzung dieser zusätzlichen Einrichtungen über einen separaten Gebührentarif in Rechnung zu stellen und zu steuern.
So werden vor allem durch kleinere, regionale Betreiber über hohe Grundgebühren und/oder hohe Minutentarife langsam ladende (PH)EVs und Ad-Hoc-Kunden wirksam vom Belegen der Ladestation abgehalten.
--
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

DJBunsen
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Oberfranke hat geschrieben:Genau das versucht das Rechtsgutachten ja. Nur finden manche halt aus zum Teil nachvollziehbaren Gründen die Abrechnung nach kWh schlecht, darum geht es ja hier.
Im übrigen fordert der aktuelle Fördercall des BMVI, dass der Preis für Spontanladung vor Ladebeginn an der Säule ersichtlich ist. Das geht ja genau in deine Richtung.
Das Angebot alternativer Preismodelle ist ja durch eine gesetzliche Vorgabe in der Regel nicht ausgeschlossen. Solange mindestens ein Tarif nach Vorgabe angeboten wird, kann doch der Anbieter weitere Tarifmodelle machen.

Das ist doch im normalen Strom- und Gasmarkt genauso. Da gibts den Standardtarif und dann jede Menge Tarife mit ggf. längerer Laufzeit, anderem Abrechnungsmodell etc.

Und die Vorgabe, dass ich vorher ersehen kann, was mich ein Produkt oder eine Leistung kostet muss ja auch jeder Friseur und jedes Restaurant umsetzen, egal was dort angeboten wird (z.B. Buffet oder A la Carte usw.)

Dass der Preis letztendlich an einem Schnellader an der Autobahn höher ist, als an einer Säule im Stadtgebiet ist ja ebenfalls akzeptabel, auch wenn man da wieder den leidigen Tankstellenvergleich bemühen kann.

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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DJBunsen hat geschrieben: An der Tankstelle ist es doch genauso (sorry für den Vergleich) dort steht der Endkundenpreis pro Liter dran. Und nicht der Preis nach Zapfdauer oder eine Pauschale für das abnehmen der Zapfpistole oder oder oder.s
ganz so einfach ist es da nicht, weil es gibt immer eine Mindestabnahme, zum Beispiel an vielen Tankstellen 2 Liter. Umgerechnet wäre das bei normalen 50Liter tank pro Fahrzeug, und heutigen 35kWh mittlerer Tankgröße beim EV 3kWh... das ist jetzt für einen PHEV keine Einschränkung, aber ich will damit sagen bei der Tanke ist auch nicht alles nur nach getankten Litern. Auch das Stehenbleiben an der Säule wird mit einer Beisitzstörungsklage geahndet. Also auch nicht, rum stehen so lang ich will.
Wenn das Gesetz so streng wäre, müsste man doch den Kauf von einem Liter Benzin an jeder Tankstelle einklagen können, oder?
Es geht halt hier nicht nur um den Einkauf, sondern um die Verhältnismäßigkeit die Anlage betreiben und Gewinn machen zu können. Das muss weiterhin gewährleistet sein.
ZOE Live Q210 6/2013 * AHK legal Typisiert 18.07.2017 * 40kWh Batterie 12.03.2019
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