Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Oberfranke
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zoppotrump hat geschrieben:
Oberfranke hat geschrieben:
Lies es nochmal.
Der Netzbezug der Ladestation steht dem Letztverbrauch gleich. Heißt, die Ladestation ist Letztverbraucher.
Okay, allerdings ergibt das doch gar keinen Sinn und steht im Widerspruch zum ersten Satz. Merkwürdig.
Irgendwie mag ich nicht glauben, dass das so sein kann. Dann wäre ja das Eichrecht gar kein Thema mehr und würde die ganze Diskussion in Deutschland überflüssig machen. :?:
Leider wieder falsch. Der Betreiber gibt ja trotzdem Strom an Dritte ab. Auch wenn er dank obiger Definition nicht als Stromhändler gilt, muss er trotzdem die Menge der verkauften Wäre eichrechtskonform messen.
Das Thema ist hochkomplex, schau dir das alles nochmal ganz genau an.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

zoppotrump
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Oberfranke hat geschrieben: Leider wieder falsch. Der Betreiber gibt ja trotzdem Strom an Dritte ab. Auch wenn er dank obiger Definition nicht als Stromhändler gilt, muss er trotzdem die Menge der verkauften Wäre eichrechtskonform messen.
Das Thema ist hochkomplex, schau dir das alles nochmal ganz genau an.
Was willst Du damit sagen? Wenn das Eichrecht trotzdem gilt, dann sind wir doch wieder an dem Punkt, dass nach kWh abgerechnet werden muss. Oder?

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

Oberfranke
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zoppotrump hat geschrieben:
Oberfranke hat geschrieben: Leider wieder falsch. Der Betreiber gibt ja trotzdem Strom an Dritte ab. Auch wenn er dank obiger Definition nicht als Stromhändler gilt, muss er trotzdem die Menge der verkauften Wäre eichrechtskonform messen.
Das Thema ist hochkomplex, schau dir das alles nochmal ganz genau an.
Was willst Du damit sagen? Wenn das Eichrecht trotzdem gilt, dann sind wir doch wieder an dem Punkt, dass nach kWh abgerechnet werden muss. Oder?
Vielleicht schläfst du besser nochmal drüber.
Das Eichrecht hat überhaupt nichts damit zu tun wie die Leistung abgerechnet wird. Es legt nur fest welche Regeln für eine Messung des Verbrauchs gelten.
Die Restriktionen des Business Modells resultieren im wesentlichen aus der Preisangabenverordnung und den Transparenzerfordernissen bei der Preisgestaltung.
Und genau dort setzt EnBW an und bietet dort eine Interpretation welche im wesentlichen sagt: wir bieten nicht Strom als Dienstleistung an (der wäre nämlich mach kWh abzurechnen) sondern wir bieten ein Dienstleistungspaket welches uns größere Flexibilität bei der Preiagestaltung gibt.
Ob dies Interpretation die Aufsichtsbehörden überzeugt wird sich zeigen.
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

zoppotrump
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Da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Daher nachmal genauer:
Dieser Thread handelt doch von diesem Rechtsgutachten des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... nFile&v=10

Dort steht klar drinnen, dass Ad hoc laden nur per kWh abgerechnet werden darf und nicht nach Festpreis pro Session.
Nun sagt EnBW sinngemäß, dass sie gar keinen Strom verkaufen, sondern irgendeine Dienstleistung.
Frage: Wie passt das zusammen? Was ist der missing link?

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

enabler
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zoppotrump hat geschrieben:Dort steht klar drinnen, dass Ad hoc laden nur per kWh abgerechnet werden darf und nicht nach Festpreis pro Session.
Nun sagt EnBW sinngemäß, dass sie gar keinen Strom verkaufen, sondern irgendeine Dienstleistung.
Frage: Wie passt das zusammen? Was ist der missing link?
Das ist einfach beantwortet: Das Schreiben des BMWi ist nur ein Gutachten und keine Verordnung. Aus Sicht mancher Unernehmen ist das Rechtsgutachten fehlerhaft und diese werden es auf eine juristische Auseinandersetzung zur Klärung ankommen lassen.

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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Sehr richtig. Es bräuchte kein Rechtsgutachten, wenn die Auslegung des Gesetzestextes unstrittig wäre. Und aus meiner Sicht ist es höchst wahrscheinlich, dass bei einem Rechtsstreit ein Gegengutachten erstellt wird, und in der Folge darüber entschieden werden muss.

Ein Bekannter erklärte mir das Paragrafen-Zeichen § wie folgt: Es hat zwei Haken, an denen Du Dich aufhängen kannst und ein Loch in der Mitte, durch dass Du durchschlüpfen kannst.

In diesem Fall sind wir noch beim Aufhängen ;)
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Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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zoppotrump hat geschrieben:Frage: Wie passt das zusammen? Was ist der missing link?
Um Dir diese Frage noch zu beantworten: Es geht nicht um die technische Frage, wie der Strom fliesst und wo er verbraucht wird, sondern darum, wie das abrechnungstechnisch zu behandeln ist.
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zoppotrump
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enabler hat geschrieben: Das ist einfach beantwortet: Das Schreiben des BMWi ist nur ein Gutachten und keine Verordnung. Aus Sicht mancher Unernehmen ist das Rechtsgutachten fehlerhaft und diese werden es auf eine juristische Auseinandersetzung zur Klärung ankommen lassen.
Ich habe das Rechtsgutachten auch gelesen. Daher rein aus Interesse: Was soll denn der Fehler sein in dem Gutachten?
BrabusBB hat geschrieben:Sehr richtig. Es bräuchte kein Rechtsgutachten, wenn die Auslegung des Gesetzestextes unstrittig wäre. Und aus meiner Sicht ist es höchst wahrscheinlich, dass bei einem Rechtsstreit ein Gegengutachten erstellt wird, und in der Folge darüber entschieden werden muss.
Kannst Du mal kurz sagen, welcher Gesetzestext und was genau strittig ist?
Ich würde das gerne mal nachvollziehen können.
Danke!

Re: Rechtsgutachten des BMWi bzgl. Abrechnung an Ladesäulen

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zoppotrump hat geschrieben:Da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Daher nachmal genauer:
Dieser Thread handelt doch von diesem Rechtsgutachten des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... nFile&v=10

Dort steht klar drinnen, dass Ad hoc laden nur per kWh abgerechnet werden darf und nicht nach Festpreis pro Session.
Nun sagt EnBW sinngemäß, dass sie gar keinen Strom verkaufen, sondern irgendeine Dienstleistung.
Frage: Wie passt das zusammen? Was ist der missing link?
Das habe ich im Beitrag drüber versucht zu beschreiben. EnBW argumentiert damit, dass es um eine komplexe Dienstleistung geht und nicht primär um den Stromverkauf. Vergleiche es mit einem Hotel, dort wird dir der Stromverbrauch auf dem Hotelzimmer nicht separat in Rechnung gestellt. Natürlich könnten jetzt Menschen mit modischer Kurzhaarfrisur argumentieren dass das ungerecht sei, weil sie ja den Fön nie benutzen und deshalb einen geringeren Verbrauch haben. Diese Argumentation wäre aber nicht erfolgreich, da der Hotelbesitzer dem Gast ein komplexes Dienstleistungspaket gegen eine Pauschale anbietet und der Stromverbrauch dabei nur untergeordnet ist. Eine solche Preisgestaltung wäre auch nach der Preisangabenverordnung zulässig und genau auf dieser Linie argumentiert EnBW.
Ob sie damit Erfolg haben muss sich erst noch zeigen. Das Rechtsgutachten nimmt hier eine andere Position ein, Verlässlichkeit im Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines abweichenden Verhaltens wird es wohl erst nach weiteren Gesprächen, ggfs. auch erst nach einer gerichtlichen Klärung geben.
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zoppotrump
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Okay, ich verstehe was Du sagst.
Aber was soll denn diese komplexe Dienstleistung der EnBW sein? Mehr als Strom verkaufen ist es doch IMHO nicht.

In Deinem Beispiel mit dem Hotel, verstehe ich das. Da ist noch jede Menge mehr wie bspw. Zimmer machen, Room Service, Mini Bar auffüllen, Frühstück, Fitness Raum Benutzung, Parkplatz, etc. im Zimmerpreis inklusive. Aber beim reinen Stromladen?
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