Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Heute, am 6. Dezember 2017 hat der Vertreter der Eichdirektion Nord auf dem 5. Elektromobilitätsforum in Kiel folgendes mitgeteilt. Diese Regelung gelte für die gesamte Bundesrepublik und sei mit Herstellern, Nutzern und Verwaltung abgestimmt worden.

Für DC-Ladesäulen gilt Folgendes:
Eine Abrechnung der AC-Strommenge in DC-Ladesäulen (also unmittelbar vor der Gleichrichtung in DC) ist nicht zulässig. Abgerechnet werden muss die abgegebene DC-Strommenge.

Da es zur Zeit noch keine eichrechtskonformen DC-Meßgeräte gibt, wird die Eichverwaltung bis zum 31. März 2019 dann nicht gegen die Betreiber von DC-Ladesäulen vorgehen, wenn

1. der Betreiber sich verpflichtet, spätestens ab dem 1. April 2019 konformitätsbewertete DC-Messsysteme eingebaut oder nachgerüstet zu haben (diese Messsysteme müssen eingebaut und funktionsfähig sein) und
2. der Betreiber oder der EMP dem Nutzer einen Abschlag von pauschal 20% auf den auf der Grundlage des AC-Messwertes ermittelten Preis einräumt. Damit sollen alle Wandlungsverluste abgedeckt sein. Auf der Rechnung für den Ladevorgang ist der Rechnungsempfänger darauf hinzuweisen, dass der an der DC-Ladesäule gezahlte Preis den Abschlag von 20% für die Wandlungsverluste aufgrund des Einsatzes von AC-Messgeräten in DC-Ladeeinrichtungen umfasst.

Für AC-Ladesäulen gilt Folgendes:
Die notwendige, eichrechtskonforme Messtechnik ist vorhanden, im Regelfall aber nicht eingebaut. Jede Eichdirektion kann selbst entscheiden, wie sie dafür sorgt, dass spätestens bis zum 1. April 2019 konformitätsbestätigte Messgeräte eingesetzt werden.

Ladesäulen, an denen der geladene Strom verschenkt oder gegen eine Pauschale abgegeben wird, sind nicht vom Eichrecht erfasst, weil die Strommenge nicht gemessen wird.

Eine Abrechnung nach Zeit ist nach Auffassung der Eichdirektion aufgrund der Preisangabenverordnung nicht zulässig. Abgerechnet werden müsse nach kWh. Eine Kombination der Abrechnung nach kWh und Zeit kann zulässig sein.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Das mit den eichrechtskonformen Messsystemen kann ich ja noch nachvollziehen (wie teuer sind die?), aber:
Vanellus hat geschrieben:Eine Abrechnung nach Zeit ist nach Auffassung der Eichdirektion aufgrund der Preisangabenverordnung nicht zulässig. Abgerechnet werden müsse nach kWh. Eine Kombination der Abrechnung nach kWh und Zeit kann zulässig sein.
Wieso soll nach Zeit nicht erlaubt sein? Und wieso kann es zulässig sein, wenn ich es mit Abrechnung nach kWh kombiniere?

Also €0,20 pro Minute nicht erlaubt, aber €0,19 pro Minute plus €0,01 pro kWh erlaubt? Bürokratie...

Ich bin der Meinung, dass prinzipiell nach Zeit und kWh abgerechnet werden sollte, wo die Kosten für Zeit die Investitionskosten für die Säule abdecken sollten (also bei Schnellladern relativ hoch, bei 22 kW recht niedrig, und bei Schnarchladern entweder extrem niedrig oder kostenlos), und eventuell auch je nach Auslastung unterschiedlich sein können (z.B. nachts deutlich günstiger). Die Kosten pro kWh sollten dann die Stromkosten abdecken. Immerhin scheint das erlaubt zu sein.

Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Dem kann man eh entgehen, indem man die Abrechnung nach Zeit als Parkgebühr deklariert. Darf dann halt nicht über die Säule abgerechnet werden. Den Strom "verschenkt" man dann.

=> das ist eh das, was für Destinationslader an z.B. Bahnhöfen, Flughäfen, P&R-Parkplätzen etc. das sinnvollste Modell darstellt,

=> es kann aber auch sonst im bewirtschafteten Parkraum ein sinnvolles Abrechnungsmodell sein. Blöd ist halt: wenn man da 22 kW Ladesäulen hinstellt und die maximale mögliche Auslastung der Säule zur Berechnungsgrundlage seines (Park-!) Zeittarifs an der Ladesäule macht (also der "normale" Parkplatztarif der Umgebung plus das, was das Auto in der Zeit an Strom verbraucht wenn es tatsächlich 22 kW zieht), dann
- benachteiligt man E-Autos mit schwachbrüstigem Einphasenlader (was manche hier toll finden, im Sinne einer Förderung von E-Mobilität aber ganz großer Scheiß ist und bei zeitlich beschränkten (Innenstadt-) Parkplätzen eh egal - ob ich den Lade-Parkplatz 2 Stunden blockiere um in der Zeit 7,2 kWh oder 44 kWh zu ziehen ist eh Wumpe) und
- zieht man de facto auch Fahrer von E-Autos mit potentem Dreiphasenlader immer in den Situationen über den Tisch , in denen das Ladegerät nicht die vollen 22 kW zieht (wenn das Auto z.B. in der Zeit anfängt zu balancieren ...).

... leider wird vermutlich genau das passieren ...

Eine Kombi aus kWh- und zeitbezogener Abrechnung ist übrigens durchaus auch sinnvoll: an Schnellladestationen.
- In der 1. halben Stunde (typische Dauer einer "Schnellladung" auf 80% der Akkukapazität, unabhängig davon wie groß die reale Kapazität des gegebenen Akkus gerade tatsächlich ist) nur nach kWh (oder mit sehr moderater zusätzlicher Zeitgebühr): das gibt ganz fair jedem das Recht, die Ladesäule für eine Schnellladung zu nutzen und nach erhaltener Leistung zu bezahlen
- anschließend zusätzlich eine höhere Zeitgebühr, die man sogar gestaffelt steigern könnte, so dass das Blockieren eines Schnellladers ziemlich schnell ziemlich weh tut im Geldbeutel.

(Zusätzliche) Zeittarife könnten aber auch an "normalen" Ladesäulen dazu beitragen, dass die Leute ihr Auto nach Ladeende nicht mehr einfach angeschlossen stehenlassen, wie es im Ladesäulenpranger oft zu Recht häufig kritisiert wird.
Gruß
Werner
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

drilling
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Vanellus hat geschrieben:Eine Abrechnung nach Zeit ist nach Auffassung der Eichdirektion aufgrund der Preisangabenverordnung nicht zulässig. Abgerechnet werden müsse nach kWh. Eine Kombination der Abrechnung nach kWh und Zeit kann zulässig sein.
Endlich kehrt die Vernunft ein.
Hab's ja schon immer gesagt das die Abrechnung von Strom nach Zeit nicht rechtens ist, weil es kein nachvollziehbares Verhältnis zwischen den beiden Einheiten gibt.

Der primäre Grund warum bisher nach Zeit abgerechnet wurde war weil es für die Betreiber einfacher war (kein geeichter KWh Zähler notwendig).
Jetzt wo Zeit nur noch in Kombination mit KWh abgerechnet werden darf werden die meisten Betreiber wohl auf reine KWh Abrechnung umsteigen, da sie ja nun eh einen KWh Zähler einbauen müssen.

Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

AndiH
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Diese Aussage widerspricht sich schon selbst. Wenn nach Zeit abgerechnet wird, wird der Strom verschenkt und nur der Stellplatz mit Lademöglichkeit abgerechnet, das fällt dann nach dieser Aussage nicht unter das Eichrecht für Stromverkauf sondern wohl eher unter Parkplatz. Eine Abrechnung nach Zeit *und* kWh ist noch weniger transparent als reine Zeitabrechnung und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Preisangabenverordnung vereinbar, deswegen woll auch das "kann" im Satz, was heißen soll "wissen wir auch nicht wie das gehen soll".
Nach dieser Aussage bleibt als sicherer Hafen nur noch reine kWh Abrechnung und das wird den schnelleren AC Ladern die einzeln in der Landschaft stehen ganz schnell den Stecker ziehen, wenn alle mit fast vollem Akku oder mit Schnarchlader den günstigen Parkplatz nutzen.

Aber schaun wir mal, da ich so gut wie nie auf öffentliche Lader angewiesen bin sollen sie doch den Amtsschimmel füttern.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

drilling
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AndiH hat geschrieben:Diese Aussage widerspricht sich schon selbst. Wenn nach Zeit abgerechnet wird, wird der Strom verschenkt und nur der Stellplatz mit Lademöglichkeit abgerechnet,
Nein, das ist falsch, denn man zahlt ja nur für die Zeit die man an der Säule angeschlossen ist, insofern ist das keine Zahlung für den Stellplatz!
Auch die Betreiber sehen das so, denn die können rechtlich gar keine Parkgebühr verlangen, weil es meistens öffentliche Parkplätze sind!

Die Zeitabrechnung für's laden war schon immer genau das, eine Zahlung für die Zeit die man lädt, nicht für den Parkplatz.
reine kWh Abrechnung und das wird den schnelleren AC Ladern die einzeln in der Landschaft stehen ganz schnell den Stecker ziehen
Glaube ich nicht denn die kostenpflichtigen Säulen mit Zeitabrechnung wurden bisher von den meisten E-Autos gemieden da die meisten Schnarchlader haben und somit die Zeitabrechnung viel zu teuer war, bei fairer KWh-basierter Abrechnung werden die Säulen eher vermehrt benutzt werden.

Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

AndiH
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Das kann man so sehen und genau das würde für das Verschwinden der AC Säulen sorgen. Man könnte natürlich auch das anstecken lediglich als Einwilligung zur Parkplatz Abrechnung sehen, aber ich gehe wie gesagt eher davon aus das das komplizierte Minusgeschäft AC Lader einfach verschwinden wird und nur noch die Bürgermeistersäulen bis zum nächsten Defekt ausharren und dann ein Tüte erhalten.

Es gibt mit kWh Abrechnung nur in sehr wenigen Fällen ein Geschäftsmodell für AC Lader.

Aber für mich persönlich ist das schnuppe, wir werden es sehen.

Gruß

Andi
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Wenn du AC Lader Verlustreich findest, dann rechne mal ein Geschäftsmodell für DC Lader. :lol:
Vanellus hat geschrieben: Für AC-Ladesäulen gilt Folgendes:
Die notwendige, eichrechtskonforme Messtechnik ist vorhanden, im Regelfall aber nicht eingebaut. Jede Eichdirektion kann selbst entscheiden, wie sie dafür sorgt, dass spätestens bis zum 1. April 2019 konformitätsbestätigte Messgeräte eingesetzt werden..
Was bedeutet das?
Was ist aus Sicht des Eichamts "eichrechtskonforme Messtechnik"?
Ein MID geeichter Zähler? Übermittlung per OCCP?
Eine Säule bei der man per Sehschlitz den Zähler sehen kann? Eine Säule bei der ein Display die geladene Strommenge in kWh anzeigt? Eine Säule bei der garnichts zu sehen ist, aber ein geeichter Zähler eingebaut ist den man online einsehen kann?
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Langsam aber stetig hat geschrieben:Das mit den eichrechtskonformen Messsystemen kann ich ja noch nachvollziehen (wie teuer sind die?), aber:
Vanellus hat geschrieben:Eine Abrechnung nach Zeit ist nach Auffassung der Eichdirektion aufgrund der Preisangabenverordnung nicht zulässig. Abgerechnet werden müsse nach kWh. Eine Kombination der Abrechnung nach kWh und Zeit kann zulässig sein.
Wieso soll nach Zeit nicht erlaubt sein? Und wieso kann es zulässig sein, wenn ich es mit Abrechnung nach kWh kombiniere?
Es ist so wie Drilling schon schrieb: es gibt kein festes oder auch nur vorhersehbares Verhältnis zwischen Preis und gekaufter Leistung. Je nachdem wie warm oder kalt der Akku ist, kostet die kWh sehr unterschiedlich. Man kauft also etwas und der Preis ist erst nach Abschluss des Kaufs klar. Dagegen steht die Preisangabenverordnung. Dass die Schnarchlader nun dort preiswert laden können, ist ein für diese Gruppe erfreulicher Mitnahmeeffekt.
Der Trick, den Parkplatz während des Ladens zu berechnen, ist m.E. zu durchsichtig, als dass das zulässig sein könnte. Aber dann müsste sowieso die Uhr eichfähig sein.

Bei der Nachfrage, was mit Kombi-Tarifen ist, gab es die etwas vage Auskunft: kann zulässig sein. Jedenfalls kann man nicht sagen: ist in jedem Fall unzulässig, wie die reine Abrechnung nach Zeit. Möglicherweise muss der Leistungspreis im Vordergrund stehen und die Zeitkomponente erkennbar dem Zweck dienen, die Säule nach Abschluss der Ladung wieder frei zu machen.

Die AC-Säulen werden als Hardware und im Betrieb allenfalls geringfügig teurer werden (ist meine Vermutung), da alles notwendige schon in großen Stückzahlen auf dem Markt ist.
Anders bei den DC-Säulen: möglicherweise werden die eichbaren DC-Zähler teurer. Möglicherweise wird der 20%ige Abschlag dazu führen, dass der Preis zuvor um diesen Betrag angehoben wird. Der Preisunterschied zwischen DC- und AC-Laden wird schon kurzfristig noch größer als er schon ist. Wie das zum Verschwinden der AC-Säulen führen soll, erschließt sich mir nicht, eher wird das Gegenteil der Fall sein.

@ tho: Messgeräte (grundsätzlich alle, wenn abgerechnet werden soll, egal ob nach kWh oder nach Zeit) müssen von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt als gesetzeskonform typgeprüft werden. Jedem dieser grundsätzlich von der PTB abgenommenen Messgeräte muss eine Konformitätsbescheinigung des zuständigen Eichamtes erteilt werden.
Dazu gehört, dass die Messdaten entweder im Gerät oder an einer zentralen Stelle, z.B. EMP, einige Zeit (Wochen, Monate) gespeichert werden, um in Streitfällen nachprüfbar zu sein. Ob man vor Ort die geladene Menge ablesen können muss, kann ich nicht sicher sagen. Die nicht vor Ort ablesbaren Innogy-Säulen wurden aber angesprochen. Das könnte man über die vorhandene App lösen, die nach Ladeende die Menge anzeigt.

Bevor hier wieder gegen vermeintliche deutsche Regelungswut gewettert wird: das dient dem Verbraucherschutz und soll Abrechnungsbetrug verhindern.

Von AC-Ladesäulen-Herstellern und -Verkäufern lese ich öfters: MID-fähig. Das heißt, dort kennt man das Problem und ist vorbereitet.

Damit ist das schon länger im Untergrund brodelnde Thema klar: Für DC-Säulen-Betreiber und -Kunden wird es teurer.
Für AC-Säulen vermutlich nicht oder nicht so sehr. Für Einkaufszentren und vergleichbare Betreiber (IKEA), deren AC-Säulen kostenlos sind, wird es nun erst recht keine Veranlassung geben, eine Abrechnung einzuführen, weil sie ja nicht die Strommenge an ihren Stromlieferanten zahlen, sondern nur die Bereitstellung einer maximalen Leistung. Wenn da noch Luft ist, kostet die Ladesäule im Betrieb nichts und bringt Kunden. Da ist das Verschenken von AC-Strom schon ein Geschäftsmodell. Keine Eichung, keine Wartung, kein Nichts. Aber gute Werbung.

Kostenloses Laden ist nicht betroffen von dem Eich-Aufwand.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Warum hängen alle so dermaßen an der kWh, als ob das der heilige Gral wäre? Ich bin nicht gegen die kWh als Abrechnungsbasis, dass ist eine feine Sache. Aber ich bin dagegen eine Abrechnung nach Zeit abzulehnen.

Wen man kWh als Abrechnungsbasis vereinbart, dann ist das doch in Ordnung. Dann bleibt die Zeit außen vor. Und wenn man Zeit als Abrechnungsbasis vereinbart, ist das genauso in Ordnung. Dann bleibt die kWh außen vor. Wo ist das Problem, solange man vorher die Bedingungen kennt?

Wenn Anbieter und Nutzer sich darauf einigen, dass nach Zeit abgerechnet wird, dann spielt die Einheit kWh schlichtweg keine Rolle! Sie ist dann einfach völlig unwichtig, weil sie dann kein Vertragsbestandteil ist. Wenn vereinbart wird, dass der Anbieter dem Kunden für den Zeitraum x eine elektrische Leistung y zur Verfügung stellt, dann ist das doch für beide Seiten völlig transparent und ok. Wieviel Energie das Auto in der Zeit lädt, ist doch dann völlig egal und spielt hier weder für die Kosten noch das Vertragsverhältnis eine Rolle. Ob diese Ladeart im speziellen Einzelfall in Bezug auf Akkutemperatur, Laderegler usw. sinnvoll ist, ist eine andere, individuelle Frage, aber solche Dinge muss jeder im Leben tausendfach entscheiden. "Passt das Angebot zu meiner Anforderung"? Und wenn Angebot A nicht passt, dann nehme ich halt Angebot B oder C.

Ich sehe absolut keinen Grund, warum eine Abrechnung einer Leistungsbereitstellung über einen Zeitraum nicht in Ordnung sein sollte. Das ist im Stromgewerbe bei höheren Leistungen sogar mehr oder weniger Standard. Wer der Meinung ist, er würde dadurch benachteiligt, der soll halt einfach ein anderes Angebot wählen.

Man darf hier sein Denken durchaus ein wenig über das "ich fülle den Tank mit x Litern" erweitern. Bei der Fahrzeugladung spielt die Zeitkomponente im Gegensatz zum Benzintanken durchaus eine Rolle. Sowohl für den Fahrer, als auch den Betreiber der Infrastruktur. Insofern sehe ich hier auch die Notwendigkeit, dass ein Anbieter dies bei der Gestaltung seiner Leistungen mit berücksichtigen können muss.
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