Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

drilling
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Langsam aber stetig hat geschrieben:
drilling hat geschrieben:Niemand sagt das die KW-Stunde am 350 KW Lader gleich viel kosten muß wie am 50 KW Lader. Die Langsamlader wird man von den 350 KW Säulen auch durch gesalzene KWh Preise fernhalten können.
Ich denke aber, dass es sinnvoll wäre, dass es gleichviel kostet.
Es wird nicht gleichviel kosten, die 350 KW Säulen sind für Mission-e Fahrer und vergleichbare Modelle der Konkurrenz gedacht, dementsprechend gesalzen werden die Preise dort sein, so wie jetzt bei den Aral Ultimate und Shell V-Power Kraftstoffen an der Tanke.
Für den Pöbel (zähle mich auch dazu ;) ) werden maximal 150 KW Säulen reichen, da bezahlbare E-Autos eh nicht in der Lage sein werden schneller als 150 KW zu laden.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Tho hat geschrieben:Laut der Aussagen des Threaderstellers ja. Ich habe es aber auch schon anders gehört. ;)
Ganz so weit bin ich nicht gegangen.
Ich lese nur bei der Beschreibung diverser Ladeboxen, dass sie MID-zertifiziert sind. Da das in Verbindung mit der Abrechnung nach kWh erwähnt wird, schließe ich daraus, dass das möglicherweise die Voraussetzung ist für eine eichrechtskonforme Abrechnung. Sicher weiß ich es aber nicht.
https://newmotion.com/uploads/media/595 ... ine-de.pdf

Der Gerätetyp muss ein Zertifikat von der Physikalisch-technische Bundesanstalt haben, in dem die Konformität dieses Gerätetyps mit den eichrechtlichen Vorschriften bescheinigt wird. Jedem einzelnen Gerät muss (der Hersteller?) mit einer Konformitätsbescheinigung die Übereinstimmung dieses Gerätes mit dem von der PTB geprüften Gerät belegen.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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AndiH hat geschrieben:
kbrandes hat geschrieben: ist ein MID Zähler eichrechtskonform? reicht das??
Nein, natürlich nicht. Du musst dem Kunden auch eindeutig und im Zweifelsfall nachprüfbar anzeigen wieviel gemessen wurde. D.h. ein Display ist zusätzlich mindestens notwendig auf dem angezeit wird wieviel der Kunde nun bezogen hat. Ein schlichter Zählerstand reicht nicht aus. Genau genommen müsste man dem Kunden wahrscheinlich noch einen Beleg aushändigen (Kassenzettel) falls er gegen die Abrechnung Einspruch erheben will, was ja vor Ort schwierig ist. Wenn kein Display vorhanden ist oder nur in einer App angezeigt wird muss nachweisbar sein das der Wert vom Messgerät bis zur Anzeige nicht manipuliert wurde, da sind wir dann bei digitalen Signaturen für OCPP.

Das wird richtig lustig werden demnächst...
Die zeitnahe Anzeige kann in einem Display erfolgen. Wenn ich recht erinnere, reicht möglicherweise aber auch, z.B. bei den Display-losen Innogy-Säulen, dass die geladene Menge in der App angezeigt wird. Die braucht man ja, um die Säule freizuschalten. Man bekommt dann ja in aller Regel nach einigen Wochen eine Rechnung, in der die Lademenge aufgeführt ist. Entscheidend ist aber, dass das Messergebnis längere Zeit gespeichert wird.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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iOnier hat geschrieben:Völlig Wurscht, wenn - wie im Ursprungsposting mitgeteilt - nur etwas berichtet wird, was bundesweit Geltung hat.
Ja ok. Hätte demnach ein Preismodell (z.B. eines Ladeverbundes im Frankenland), dessen Haustarif grob nach mittlerer Ladeleistung (z.B. <5 kW, <11 kW und <22 kW) gestaffelt 3 verschiedene Viertelstundentarife verlangt, ab 2019 Bestand oder nicht?
Ladesäulen, an denen der geladene Strom verschenkt oder gegen eine Pauschale abgegeben wird, sind nicht vom Eichrecht erfasst, weil die Strommenge nicht gemessen wird.
Oder geht das als "Pauschaltarif" durch?
Jede Eichdirektion kann selbst entscheiden, wie sie dafür sorgt, dass spätestens bis zum 1. April 2019 konformitätsbestätigte Messgeräte eingesetzt werden.
Z.B. Stilllegung aller betreffenden Säulen?
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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@mweisEL:
1. Frage: Eine sichere Antwort auf die Frage bekommst du nur vom Eichamt.

2. Frage: Das ist unerheblich, ob du das als Pauschaltarif ansiehst, weil beides: verschenkt oder pauschal nicht vom Eichrecht erfasst wird, weil die geladene Strommenge ja nicht erfasst wird.

3. Mein Satz bezieht sich auf AC-Ladesäulen. Wenn sich jemand tot stellt und sich bis zum 1.4.2019 nicht rührt, muss er damit rechnen, dass ihm das Eichamt die Säule stilllegt. Keine besonders intelligente Verfahrensweise des Betreibers. Wird aber bestimmt einige geben, die sich dann hier über Behördenwillkür beschweren.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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energieingenieur hat geschrieben:Warum hängen alle so dermaßen an der kWh, als ob das der heilige Gral wäre? Ich bin nicht gegen die kWh als Abrechnungsbasis, dass ist eine feine Sache. Aber ich bin dagegen eine Abrechnung nach Zeit abzulehnen.

Wen man kWh als Abrechnungsbasis vereinbart, dann ist das doch in Ordnung. Dann bleibt die Zeit außen vor. Und wenn man Zeit als Abrechnungsbasis vereinbart, ist das genauso in Ordnung. Dann bleibt die kWh außen vor. Wo ist das Problem, solange man vorher die Bedingungen kennt?

Wenn Anbieter und Nutzer sich darauf einigen, dass nach Zeit abgerechnet wird, dann spielt die Einheit kWh schlichtweg keine Rolle! Sie ist dann einfach völlig unwichtig, weil sie dann kein Vertragsbestandteil ist. Wenn vereinbart wird, dass der Anbieter dem Kunden für den Zeitraum x eine elektrische Leistung y zur Verfügung stellt, dann ist das doch für beide Seiten völlig transparent und ok. Wieviel Energie das Auto in der Zeit lädt, ist doch dann völlig egal und spielt hier weder für die Kosten noch das Vertragsverhältnis eine Rolle. Ob diese Ladeart im speziellen Einzelfall in Bezug auf Akkutemperatur, Laderegler usw. sinnvoll ist, ist eine andere, individuelle Frage, aber solche Dinge muss jeder im Leben tausendfach entscheiden. "Passt das Angebot zu meiner Anforderung"? Und wenn Angebot A nicht passt, dann nehme ich halt Angebot B oder C.

Ich sehe absolut keinen Grund, warum eine Abrechnung einer Leistungsbereitstellung über einen Zeitraum nicht in Ordnung sein sollte. Das ist im Stromgewerbe bei höheren Leistungen sogar mehr oder weniger Standard. Wer der Meinung ist, er würde dadurch benachteiligt, der soll halt einfach ein anderes Angebot wählen.

Man darf hier sein Denken durchaus ein wenig über das "ich fülle den Tank mit x Litern" erweitern. Bei der Fahrzeugladung spielt die Zeitkomponente im Gegensatz zum Benzintanken durchaus eine Rolle. Sowohl für den Fahrer, als auch den Betreiber der Infrastruktur. Insofern sehe ich hier auch die Notwendigkeit, dass ein Anbieter dies bei der Gestaltung seiner Leistungen mit berücksichtigen können muss.
Ich bin ja nicht der Experte für die Interpretation der Preisangabenverordnung. Das vorweg.
Aber ich könnte mir vorstellen, dass einer der Grundgedanken dieser VO ist, dass man vorher weiß, was es kostet, was man da kauft. Und nicht erst hinterher. Ich stehe ja nicht auf dem Ladeplatz und lade, weil ich mir Zeit kaufen will, sondern weil ich mir eine Energiemenge (gemessen in kWh) reinziehen will.
Wenn ich die Zeit bezahle, bekomme ich, abhängig von der Temperatur des Akkus, eine unterschiedliche Energiemenge, die nicht genau vorhersehbar ist. Ist vermute, dass so ein unvorhersehbar variabler Preis nicht zulässig ist. Da nützt es auch nichts, wenn der Käufer damit einverstanden ist, weil auch Leute, die das nicht ahnen, dort laden werden. Die sind dann stinksauer, wenn sie nur einen Teil der bei höheren Temperaturen möglichen Energiemenge bekommen.
Ich vermute, dass man das, was unter gewerblichen Partnern üblich ist, nicht so einfach auf Otto Normalverbraucher übertragen kann.
Einig sind wir uns, dass die Zeitkomponente eine Rolle spielt, weil die Infrastruktur Dritten nicht zur Verfügung steht und weil nach Ladenende die Säule möglichst schnell frei gemacht werden sollte. Deshalb halte ich auch Kombitarife aus Energiemenge und Zeit für richtig.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Vanellus hat geschrieben:2. Frage: Das ist unerheblich, ob du das als Pauschaltarif ansiehst, weil beides: verschenkt oder pauschal nicht vom Eichrecht erfasst wird, weil die geladene Strommenge ja nicht erfasst wird.
Ach so, nein, ich bezog mich darauf, ob das Tarifmodell des Ladeverbundes Franken darunter fällt. D.h. ob man (=das Eichamt) die "Viertelstundenpauschalen" als Pauschalen ansieht, die nicht vom Eichrecht erfasst werden.
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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Man kann auch mobiles Internet pro Datenvolumen oder Zeit (z.b. ein Tag oder eine Woche online) kaufen, ohne dass es zu Problemen mit der Preisangabenverordnung kommt. In den meisten Ländern kann man auch Energie für's E-Mobil pro kWh oder pro Minute oder einer Kombination aus beiden kaufen. Scheint mir ein rein deutsches Problem zu sein. Dass in den meisten Hochhäusern die Stromzähler im Keller sind und bis zum Backofen im 15. Stock schon mal 10% Verlusste aufgelaufen sind, hat das Eichamt bisher auch nicht gestört. Aber für DC-Ladungen braucht man nun einen DC-Stromzähler ...

Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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TMi3 hat geschrieben:Scheint mir ein rein deutsches Problem zu sein.
Na das aber 100 Pro! Bei den bewährten Kraftstoffen, da kann das gute alte preußische Eichrecht noch so richtig auftrumpfen. Diese Neulandtechnologie mit den mobilen "E" aus dem Ausland, am besten verbieten und behördlich stilllegen lassen! Die Verbrennerindustrie dankt. Und die Pension der Eichbehörden-Beamten ist ohnehin sicher!
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Re: Eichrechtskonforme Ladesäulen

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mweisEl hat geschrieben:ob man (=das Eichamt) die "Viertelstundenpauschalen" als Pauschalen ansieht, die nicht vom Eichrecht erfasst werden.
Das ist definitiv zeitbasierte Abrechnung, eine Pauschale ist wenn die Zeit nicht begrenzt ist (oder höchstens so großzügig begrenzt ist das ein E-Auto es normalerweise schaffen würde in der Zeit vollzuladen), also ein Ladevorgang kostet einen festen Betrag egal wie lang oder kurz der Ladevorgang dauert.
Zuletzt geändert von drilling am Fr 8. Dez 2017, 16:21, insgesamt 2-mal geändert.
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