Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

mobafan
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graefe hat geschrieben:Für meinen i3 müsste ich nach aktueller Regelung jeden Monat 450€ versteuern!
Was eine monatliche Belastung von maximal 202,50 EUR bedeutet. Und zwar bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen in der Einzelveranlagung von mehr als 250.000 EUR. Bei geringerem Einkommen verringert sich die tatsächliche monatliche Belastung auf 189 EUR oder weniger im Monat.
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Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

zoppotrump
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In dieser Pressemeldung hier: https://www.bundestag.de/presse/hib/-/577540
steht, dass PHEVs 50km Reichweite haben müssen. Ich dachte, ab 2019 reichen 40km Reichweite für ein E-Kennzeichen, oder irre ich da?

Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Manchmal ist es sinnvoll, den Gesetzesentwurf zu lesen.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.“
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905595.pdf

Dazu noch den entsprechenden Paragraphen aus dem EmoG
http://www.gesetze-im-internet.de/emog/__3.html
(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug

1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
@Schwani
[Klugscheißmodus] Ein Gesetz ist erst dann ein Gesetz, wenn der Bundespräsident ein Gesetzesentwurf unterschrieben hat. Solange ist es ein Gesetzesentwurf.

Da die Länder durch die 0,5% Regelung (bzw. wegen der Halbierung des Listenpreises etc.) mit weniger Steuern bekommen, muss dieses Gesetzvorhaben noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
[/Klugscheißmodus]

Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Ja, hatte es mittlerweile auch gelesen. Dann wurde es in den Nachrichten wieder mal falsch berichtet - dort war von einer finalen Sache die Rede.
Gibt es schon einen Termin für die Verabschiedung?
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Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Entweder schon am 23.11 oder am 14.12.. Zuerst habe ich an den 14.12. gedacht, weil am 29.11 noch eine Sitzung des Finanzausschuss (Bundesrat) tagt. Nun habe ich gelesen, dass der Finanzausschuss eine schriftliche Umfrage macht.

Allerdings stehen die Tagungsordnungspunkte für den 23.11 schon fest.

Wenn es nach den Medien geht, wurde das schon mit dem Kabinettsbeschluss verabschiedet.

Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Im Prinzip schon. Eine (Zwei) Formalie(n) muss (müssen) noch gemacht werden.
1. Der Bundespräsident muss das GEstz unterschreiben (kann schon passiert sein).
2. Muss das Gesetz noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. (Ich gehe vom 30.11.2018 aus)

Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

Elektronator
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Ärgerlich, das alle vor 2019 gekaufte/geleaste E-Autos nicht unter die Regel fallen.

Re: Reduzierter Steuersatz für E-Autos

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Ich frage mich gerade, warum hier nicht der finale Gesetzestext steht.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
Daraus folgt, dass auch die §§ 4 und 8 EStG davon profitieren, was bei einer 0,5%-Regel nicht der Fall wäre.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 EStG
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG
Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;

§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.
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