BAFA kippt Doppelförderungsverbot bei Umweltbonus

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BAFA kippt Doppelförderungsverbot bei Umweltbonus

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Hinweis
Am 03.03.2018 trat eine neue Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft.
Bitte beachten Sie folgende Änderungen:
Das Doppelförderungsverbot wurde aufgehoben. Ab dem 03.03.2018 ist die Inanspruchnahme von mehreren gleichartigen Förderprogrammen zulässig.
Im Falle einer Abtrettung beim gewerblichen Leasing ist im Leasingvertrag der Bundesanteil am Umweltbonus in Höhe des in Nummer 4 der Richtlinie festgelegten Betrags inklusive (nicht mehr exklusive) Mehrwertsteuer nachvollziehbar auszuweisen.
Die Passage “Für diejenigen Fahrzeugmodelle, die bereits zum 31. Dezember 2015 auf dem Markt verfügbar waren, gilt als Vergleichsmaßstab der zum 31. Dezember 2015 gültige Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland. Für nach 31. Dezember 2015 auf den Markt gekommene Fahrzeugmodelle gilt als Vergleichsmaßstab der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums (BAFA Listenpreis)“ befindet sich in der geänderten Richtlinie nicht mehr unter der Nummer 4 sondern unter der Nummer 3.3.
Die neue Richtlinie tritt am 30.06.2019 außer Kraft.

http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieef ... de.html
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