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EuGH erlaubt Änderung alter Konzessionen für Ladesäulen

EuGH erlaubt Änderung alter Konzessionen für Ladesäulen
Foto: Tank & Rast

Der EuGH hat entschieden, dass alte Konzessionen auch nach Privatisierung geändert werden dürfen – etwa zur Integration von Ladeinfrastruktur an Autobahnen. Das erleichtert den Ausbau von Schnellladern, sorgt aber auch für Diskussionen über fairen Wettbewerb.

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Hintergrund des Verfahrens

Im Streit um die Erweiterung bestehender Autobahnkonzessionen in Deutschland auf den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt. Die Frage war, ob eine solche Änderung der Konzessionen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen darf, insbesondere wenn die Konzession ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung des Staates vergeben wurde und der Konzessionsnehmer mittlerweile privatisiert ist.

Konkret betroffen sind etwa 360 Konzessionen, die zwischen 1996 und 1998 an die damalige, vollständig staatliche Tank & Rast AG vergeben wurden. Diese Konzessionen regeln den Betrieb von Nebenbetrieben wie Tankstellen und Raststätten an deutschen Autobahnen. Nach der Privatisierung von Tank & Rast wurden die bestehenden Verträge genutzt, um den Betrieb von Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge zu integrieren – ohne ein neues Vergabeverfahren. Dagegen klagte Fastned Deutschland, ein Betreiber von Ladestationen.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der EuGH stellte klar, dass eine Änderung einer Konzession unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2014/23/EU auch dann zulässig ist, wenn die ursprüngliche Vergabe an eine In-House-Einrichtung erfolgte und der Konzessionsnehmer später privatisiert wurde. Eine neue Ausschreibung ist demnach nicht zwingend erforderlich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

– Die Änderung muss durch unvorhersehbare Umstände erforderlich geworden sein.
– Der Gesamtcharakter der ursprünglichen Konzession darf sich nicht wesentlich verändern.
– Der Wert der Änderung darf 50 Prozent des ursprünglichen Konzessionswerts nicht überschreiten.

Unvorhersehbare Umstände im Sinne der Richtlinie liegen dann vor, wenn Ereignisse eintreten, die auch bei sorgfältiger Vorbereitung nicht hätten vorhergesehen werden können. Der Gerichtshof betonte, dass die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabe nach Ablauf der Anfechtungsfristen nicht mehr überprüft werden müsse. Ziel sei es, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Flexibilität bei langfristigen Verträgen zu erhalten.

Auswirkungen auf Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen

In Deutschland wurden die Konzessionen ohne Ausschreibung auf die Errichtung und den Betrieb von Schnellladepunkten ausgeweitet. Grundlage hierfür war das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur (SchnellLG), das einen Ausbau an bestehenden Tankstellenstandorten vorsieht. Fastned argumentierte, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht einfach Teil der bestehenden Konzessionen werden dürfe, sondern einer neuen Ausschreibung bedürfe. Der EuGH entschied jedoch, dass der Aufbau von Ladeinfrastruktur an bestehenden Rastanlagen als Erweiterung der Dienstleistung unter den genannten Bedingungen zulässig ist.

Dabei muss geprüft werden, ob die neuen Leistungen (hier: Ladestationen) nicht den Gesamtcharakter der bestehenden Konzession wesentlich verändern. Dies wäre dann der Fall, wenn die neuen Leistungen sich so sehr von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung unterscheiden, dass ein völlig anderer Vertrag entsteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss nun in der konkreten Einzelfallprüfung entscheiden, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden.

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