Gesetzliche Rahmenbedingungen Laden am Arbeitsplatz


Ge­setz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Elek­tro­mo­bi­li­tät im Stra­ßen­ver­kehr

Fundstelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Verordnungen/2016-11-16-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet.html; siehe dort downloadmöglichkeit

- ist am 17. November 2016 in Kraft getreten Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020. - zeitlich befristete Kaufanreize - Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur daher Änderungen im Bereich der KFZ- Steuer sowie der Einkommensteuer

Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).

wegen der aktuellen Bedeutung des Themas erging am 14.12.16 ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, Fundstelle: BMF, Schreiben v. 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03

Fundstelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-12-14-LSt-Anwendung-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet-Strassenverkehr.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Hinweis: -- Stichwort 1% Regelung - Daneben bleibt es dabei, dass bei der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die pauschalen Beträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zu mindern sind (vgl. BMF-Schreiben vom 05.06.2014 - IV C 6 -S 2177/13/10002).