Wie weit geht das Recht des Mieters auf Wallbox

Wie weit geht das Recht des Mieters auf Wallbox

zoppotrump
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Das mag sein, aber Du hast ein Recht auf eine Installation und dieses darf dir nur verwehrt werden, wenn es für die Allgemeinheit als Unzumutbar gilt.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Xentres
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Ja, er hat einen Anspruch.

Aber das "wie" darf und hat die Eigentümergemeinschaft geregelt: Ladestation über SWM.

Sein Anspruch wird ihm also gewährt, er hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausführung.

Ob die von der Gemeinschaft gewählte Ausführung jetzt eine teure Lösung ist, spielt keine Rolle. Die Gemeinschaft erfüllt seinen Anspruch auf eine Ladestation.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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Xentres, woraus leitest Du das ab, dass der Mieter das Angebot über die SWM annehmen muss oder alternativ gar nichts bekommt?

Ich lese das nicht so:

"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Der Mieter kann also verlangen, dass de Vermieter ihm (dem Mieter) die bauliche Veränderung erlaubt. Wieso sollte dieses Recht verneint werden?
Wenn nur die SWM Lösung angeboten wird, könnte sogar Absatz (2) gelten, denn das ist zum (finanziellen) Nachteil des Mieters.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Xentres
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In der WEG kann der Vermieter (Eigentümer) nur das gestatten, was auch dem Vermieter durch die Eigentümergemeinschaft gestattet ist.

Also hier die Installation einer Wallbox über die SWM.

Es geht hier ja nicht um eine neue Steckdose in der Wohnung (Sondereigentum), sondern um einen Eingriff in die Elektrik des Gemeinschaftseigentums.

Viel Spaß vor Gericht, geltend zu machen, dass Absatz 2 hier greift.

Im Absatz 2 geht es mehr um Klauseln in Mietverträgen, die eine Installation einer Wallbox per se verbieten. Das wäre ja vertraglich möglich, ist aber gesetzlich eben unwirksam.

https://www.berliner-mieterverein.de/re ... mieter.htm
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

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Steht klar im WEG Gesetz. Über die Art der baulichen Ausführung entscheidet allein die WEG.

Und ganz ehrlich, da ist die SWM Lösung recht kostengünstig.

Da wir in der WEG nur 3 Interessenten bei 70 Stellplätzen sind, ist das aktuelle „Angebot“, wir sollen doch die Grundinstallation der Tiefgarage zahlen:
Erhöhung Hausübergabepunkt, neuer Schrank mit Wandlerzähler, zentrale Lastmanagement Installation, Stromschienen, Grundverkabelung = 40.000€

Und nun?!?

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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Aber das WEG steht doch nicht über dem BGB!
Die WEG muss doch das Recht des Mieters umsetzen. Das ist ihre Aufgabe. Einziger Grund dagegen zu sein: Unzumutbarkeit.

Zitat:
Recht auf Ladestation gilt auch für Mieter

„Sie können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen“, informiert Michaela Rassat.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung durchsetzen.
Verweigern kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann
Quelle: https://www.solarserver.de/2021/02/08/w ... er-e-auto/

Das Recht des Mieters wurde hier in diesem Fall nicht berücksichtigt oder wie lautet die Begründung, dass der Einbau ohne SWM nicht zugemutet werde kann?
Ich lese davon nichts in den Beschreibungen.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Xentres
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In deiner Logik wäre der Mieter besser gestellt als der Eigentümer selbst.

Der Eigentümer müsste die SWM-Lösung nehmen, der Mieter könnte sich eine willkürliche Wallbox installieren und somit den Willen und Beschluss der Eigentümergemeinschaft übergehen.

So läuft der Hase halt nicht.

Der Vermieter wird hier den Einbau der Ladestation nicht verweigern, sich also korrekt im Sinne des 554 BGB verhalten.

Stattdessen wird er in der Eigentümerversammlung den Einbau der Ladestation beantragen ("durchsetzen").

Die Eigentümerversammlung kann dies nach neuem WEMOG nicht verweigern.

Das "ob" steht also außer Frage.

Über das "wie" hat sich die Eigentümergemeinschaft löblicherweise schon Gedanken gemacht und alles an die SWM übergeben.

Der Vermieter kommt also freudig zum Mieter zurück:
"Alles super mit der Ladestation. Die gibt's von der SWM so wie für alle anderen im Haus. Morgen meldet sich schon der zuständige Sachbearbeiter von den Stadtwerken!"

Und alle sind zufrieden (nicht).

Oder anders formuliert:

Der 554 BGB regelt das Verhältnis Mieter zu Vermieter.

Das WEMOG regelt die Verhältnisse der Eigentümer untereinander.

Der Vermieter (Eigentümer) kann dem Mieter schlicht nicht mehr verschaffen, als er selbst innerhalb der WEG bekommen könnte.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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Nein, nach meiner Logik und nach meiner Rechtsauffassung auch nach der Logik des Gesetzes können sowohl Vermieter, als auch Mieter ihre Baupläne in die WEG einbringen.
Im Falle eines Mieters muss das durch den Vermieter in der WEG vorgetragen werden. Muss! Also kein Kann, sondern ein Muss.
In diesem Fall wurde das nicht gemacht. Daher Verstoß gegen das Gesetz.

Oder wurde das gemacht? Wenn ja, dann stand es nicht im Posting.

Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

Xentres
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Vorbringen kann man das natürlich nochmal in der WEG.

Aber der Vertrag mit SWM ist ja schon geschlossen und die WEG weiß ja schon, welche Lösung sie will: die der SWM.

Wieso sollten die also deinem abweichenden Vorschlag zustimmen?

Man wird dich an die gemeinschaftliche Lösung über SWM verweisen.

Nochmal:
Der Vermieter darf dem Mieter die Ladestation nicht verweigern (554BGB). Die Eigentümergemeinschaft darf dem Vermieter die Ladestation (des Mieters) nicht verweigern (neues WEMOG).

Über die genaue Ausführung entscheidet aber die WEG gemeinsam, weder der einzelne Vermieter noch dessen Mieter können auf eine bestimmte Ausführung bestehen.
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Re: Elektroautos und Eigentumswohnungen (in D)

zoppotrump
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Xentres hat geschrieben: Aber der Vertrag mit SWM ist ja schon geschlossen und die WEG weiß ja schon, welche Lösung sie will: die der SWM.
1. Der Mieter hat keinen Vertrag mit den SWM geschlossen, also muss er sich daran auch nicht halten. Er kann verlangen eine Leitung von seinem Zähler zu seinem Stellplatz und dann an seine Wallbox ziehen zu dürfen. Das tangiert den SWM Vertrag vom Vermieter nicht.

2. Wie ich weiter oben zitiert habe ist es die Aufgabe des Vermieters den Wunsch des Mieters in der WEG durchzusetzen und nicht seinen eigenen Wunsch. Wenn das der Vermieter nicht tut, verstößt er gegen das Gesetz.

Xentres hat geschrieben: Wieso sollten die also deinem abweichenden Vorschlag zustimmen?
Weil der einzige Ablehnungsgrund die Umzumutbarkeit ist und das war hier nicht der Ablehnungsgrund.

Xentres hat geschrieben: Nochmal:
Vermieter darf dem Mieter die Ladestation nicht verweigern (554BGB). Die Eigentümergemeinschaft darf dem Vermieter die Ladestation (des Mieters) nicht verweigern (neues WEMOG).

Über die genaue Ausführung entscheidet aber die WEG gemeinsam, weder der einzelnen Vermieter noch dessen Mieter können auf eine bestimmte Ausführung bestehen.
Doch, natürlich darf der einzelne Mieter seinen Bauplan einreichen und der Vermieter muss diesen in die WEG einbringen. Das ist doch gerade der Sinn dahinter!

Nochmals:
1. Der Mieter das Recht die bauliche Veränderung seiner Mietsache zu verlagen. Er sagt also: Hallo Vermieter, hier ist ein Kabel und hier ist meine Wallbox. Die will ich anbringen. Bitte um Erlaubnis.
2. Der Vermieter muss diesen Plan in die WEG einbringen. Er darf den Plan nicht ablehnen.
3. Die WEG muss den Plan prüfen und darf ihn nur aus einem einzigen Grund ablehnen: Unzumutbarkeit. Das war hier nicht der Fall, sondern es wurde halt was anderes entschieden. Das ist aber kein Ablehnungsgrund.
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