Ladesäulenverordnung

Re: Ladesäulenverordnung

KyRo
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In meinem Elternhaus lagert "das zeug" unter dem namen Heizöl in einem 2000l Tank. Man tankt wohl nur nicht von da, weil man es nicht darf. Aber ja, es gibt genug platz, steckdosen kein Problem, und ausgewiesene Parkplätze.

Ohne dir zu Nahe treten zu wollen. Eine völlig dezentrale Ladeinfrastruktur ist ein schönes und erstrebenswertes ziel. Aber es ist m. E. Zumindest heute noch fernab der Realität. Warum? Wieder das Beispiel Mainz: Im Bevölkerungsreichtsten Stadteil besteht der Parkplatz aus Straßenrand und zwar dort, wo kein halteverbotsschild steht. Es gibt größtenteils keine ausgewiesenen parkflächen. Daneben ist Bürgersteig, und dann Haus. Kein Grünstreifen, nichts. Die ladesäulen und die hin und wieder notwendigen sicherungskästen kann man also auf dem Gehweg aufreihen. Werden sich Fußgänger und Fahrradfahrer drüber freuen. Eine gute idee sind m. E. Die Ladepunkte in den Straßenleuchten. Die stehen aber auch in einem Abstand, dass weit mehr als zwei Autos dazwischen passen.

Man kann nur jedem beglückwünschen, der eine Garage mit Strom, ein Eigenheim oder sonstige Möglichkeiten vor der Tür hat. Schnellader sind vielleicht eine "altertümliche", aber in dem Sinne bewährte Möglichkeit die für verhältnismäßig wenig geld die Mobilität ganzer Stadtviertel sichern kann. Ich bezweifle außerdem doch stark, dass es irgendeine Bereitschaft seitens der Städte gäbe, gabze Straßen "ladetauglich" umzubauen, wenn sie nichtmal nennenswert Ladepunkte an schon jetzt dafür geeigneten Flächen aufstellen. So ist nunmal die Realität, auch wenn es immer gute Ideen gibt, wie es theoretisch besser wäre.
Hyundai Ioniq Electric seit 19.11.16 :idea:
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Re: Ladesäulenverordnung

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Auch wenn die Laternen 25m auseinander stehen, so ist das besser als nix. Und wenn endlich in allen Einkaufzentren und auf den Supermarktparkplätzen Lademöglichkeiten vorhanden sind, ist die Notwendigkeit ganze Straßenzüge in den Wohngebieten mit Steckdosen auszustatten, hinfällig.

Insbesondere wenn zukünftige Fahrzeuge Nettoreichweiten von 300+km aufweisen.
Wer eher bremst fährt länger schnell (ohne nachzuladen)
Derzeit im Ioniq unterwegs.

Re: Ladesäulenverordnung

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Die neue Ladesäulenverordnung wird frühestens im November '16 dem Bundesrat vorgelegt:
https://www.welt.de/print/die_welt/arti ... erden.html
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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Nachdem es immer noch nichts geworden ist mit der LSV II, hier eines der wenigen öffentlichen Dokumente dazu:
http://www.bne-online.de/de/system/file ... V%20II.pdf
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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Der "Entwurf der 1. Änderungsverordnung" zur Ladesäulenverordnung, der im November 2016 hätte in Kraft treten sollen, ist etwas schwierig zu finden (wahrscheinlich hatte den Politikern die damalige fundierte öffentliche Analyse der ursprünglichen Ladesäulenverordnung nicht gefallen, sind sie es doch gewohnt, die von der Industrielobby vorgegebenen Gesetzestexte ungelesen abzusegnen, und untersagten es diesmal, den Entwurf zu veröffentlichen).

Aber hier ist er trotzdem:
Datei 20160727 Entwurf Ladesäulenverordnung.pdf
(115.07 KiB) 107-mal heruntergeladen
Aus der Begründung zum neuen § 4 ("Punktuelles Aufladen"):

§ 4 dient der Umsetzung des Art. 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/94/EU, wonach für
alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte das punktuelle Aufladen von Elektromobilen
zu ermöglichen ist, ohne dass ein auf Dauer angelegter Stromliefervertrag mit dem
betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen werden muss.
Bisher ist auf nationaler Ebene an den Ladepunkten für Elektromobile ein punktuelles
Aufladen ohne vorherigen Abschluss eines auf Dauer angelegten Stromliefervertrages
nicht verpflichtend vorgesehen. An den bislang aufgebauten Ladepunkten werden
die unterschiedlichsten Formen der Authentifizierung der Fahrzeugnutzer von
Elektromobilen vorgegeben. Dabei überwiegt das vertragsbasierte Laden, bei dem
der Fahrzeugnutzer zunächst einen Stromliefervertrag (z.B. mit dem Anbieter seines
Stromliefervertrages zur Versorgung seiner Wohnräume) abgeschlossen haben
muss. Neben Plug&Charge, das auf dem internationalen Standard ISO 15118 basierend
ein bargeldloses Aufladen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten ebenso ermöglicht
wie an der heimischen Wallbox (die persönliche Ladestation in der Garage),
werden vor allem Freischaltungen mittels RFID-Karten vorgesehen. Diese differieren
teilweise je nach Betreiber des Ladepunktes bzw. nach einzelnen Kommunen. Eine
einfache, bundesweit einheitlich geltende Form der Authentifizierung an öffentlich
zugänglichen Ladepunkten fehlt bislang.


Das letztere ist eindeutig eine von der Lobbygruppe "Elektromobilitätsanbieter" an die "unwissenden"
Politiker vorgegebe, in Gesetzestext gepresste Lüge. TNM und Plugsurfing existieren!

Dann noch zur Begründung zum neuen §7 ("Ladepunkte mit geringer Ladeleistung"):

Der neu eingefügte § 7 sieht Erleichterungen für Ladepunkte mit geringer Leistung
von höchstens 3,7 Kilowatt vor. Auf solche Ladepunkte finden die Vorschriften über
den verpflichtenden Einbau mindestens mit Steckdosen oder Steckdosen mit Fahrzeugkupplungen
des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 an jedem Ladepunkt (§ 3), über
das punktuelle Aufladen (§ 4), die Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
(§ 5) sowie über die Übertragung von Kompetenzen an die Regulierungsbehörde
(§ 6) keine Anwendung. Obgleich eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
nicht vorgeschrieben ist, besteht eine freiwillige Meldeoption der Betreiber von
Ladepunkten mit höchstens 3,7 Kilowatt aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit.
Diese Ausnahme umfasst alle Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7
kW und nicht nur solche, die in Privataushalten installiert sind oder deren Hauptzweck
nicht das Aufladen von Elektromobilen ist, wie dies die Definition des Normalladepunktes
in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/94/EU vorsieht.
Eine Analogie zu der Ausnahme besteht insofern, als es sich bei Ladepunkten mit
einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt in der Regel um solche handelt, die
sich beispielsweise in geringer Anzahl auf privaten Parkplätzen von kleineren Gewerbebetrieben,
Angehörigen der Freien Berufe (Arzt-/Therapeutenpraxis, Rechtsanwaltskanzlei,
Steuerberaterbüro u. ä.) oder gemeinnützigen Einrichtungen befinden.
Für die Niederlassung der Angehörigen der Freien Berufe gelten auch hinsichtlich
ihres Sitzes Ausnahmen. So dürfen sie sich in reinen Wohngebieten niederlassen,
in denen Gewerbebetrieben keine Niederlassung erlaubt ist. Es besteht also
eine gewisse Vergleichbarkeit zu Privathaushalten. Hier würde ein Aufbau von Ladepunkten
verhindert, wenn auch die Fälle der geringen Ladeleistung von höchstens
3,7 Kilowatt zwingend einem ad hoc-System unterworfen würden.

Erfasst werden aber auch z. B. solche Ladepunkte, die in Form einer „low budget
infrastructure“ mit Ladeleistungen von höchstens 3,7 Kilowatt in Stadtgebieten aufgebaut
werden, in denen sonst keine Ladeinfrastruktur aufgebaut würde. Würde das
Implementieren der Vorgaben des punktuellen Aufladens für dieses Geschäftsmodell
gefordert werden, würde dies wie eine Markteintrittsbarriere wirken. Es wäre vom
Kosten-Nutzen-Verhältnis her unangemessen, auf diese Anlagen mit geringer Ladeleistung
ein System des punktuellen Aufladens überzustülpen. Der von den Betreibern
solcher Ladeleistung geleistete Beitrag ist nicht zu vergleichen mit denen in Bezirken
aufgebauten Ladeinfrastruktur, die sich schon aufgrund der Lage den Anforderungen
an punktuelles Aufladen unterwerfen muss. Das gesetzliche Fordern eines
verpflichtenden punktuellen Aufladens würde für diese Fälle den Aufbau von Ladeinfrastruktur
verhindern, wenn es nicht eine Ausnahme für Ladeleistungen bis höchstens
3,7 Kilowatt gäbe.

Mobile-Metering bzw. Mobile Charging System werden vom Anwendungsbereich der
§§ 3 – 6 der Ladesäulenverordnung ausgenommen. Grund dafür, diese Ladepunkte
auch von den Steckervorgaben auszunehmen, ist die in Ziffer 25 der Erwägungsgründe
der Richtlinie 2014/94/EU vorgesehene Förderung der technischen Innovationsoffenheit.

Führt man sich vor Augen, dass der Aufbau von Ladepunkten in dieser Leistungsklasse
(bis höchstens 3,7 kW) nicht nur das Laden von PKWs oder Nutzfahrzeugen,
sondern auch von anderen Elektrofahrzeugen, wie z.B. Elektroscooter, Pedelecs und
ähnliche mit adressiert, ist hier ein Freiraum für Innovationen erforderlich. Aufgrund
der überschaubaren Leistungsaufnahme erscheint dies auch ohne Einbußen an die
Sicherheit möglich, solange alle anderen (außerhalb der Steckerstandards liegenden)
erforderlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Würden auch Ladepunkte
in diesem niederschwelligen Bereich von den Vorgaben des punktuellen
Aufladens und des Steckerstandards erfasst, würden innovative Entwicklungen verhindert.
Die Anwendung der Vorschriften der §§ 3-6 der geänderten Ladesäulenverordnung
würde auf diese Minimalleistungen innovationshemmend wirken.
Dies kann nach einigen Jahren der Beobachtung der Marktentwicklung neu entscheiden
werden. Schon im Sinne einer einheitlichen Außenwirkung und der Erkennbarkeit
eines Ladepunkts als Lademöglichkeit für Nutzer von Elektromobilen ist
zu erwarten, dass die Betreiber auch bei geringer Ladeleistung Typ2-Stecker verbauen
werden.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

PlugSurfingDE
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Das letztere ist eindeutig eine von der Lobbygruppe "Elektromobilitätsanbieter" an die "unwissenden"
Politiker vorgegebe, in Gesetzestext gepresste Lüge. TNM und Plugsurfing existieren!
Der Einfluss der EMPs wird hier vielleicht ein wenig zu hoch eingeschätzt. Ich wünschte wir hätten hier eine Lobby...

Julian von PlugSurfing

Re: Ladesäulenverordnung

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Verstehe. Dann kommt der Einfluß auf den Gesetzgeber (die App zur Bezahl-Authentifizierung ist laut dem Gesetzestext "alternativlos", als ob es keine barrierefreien TNM-Karten oder Plugsurfing-Key gäbe) wohl eher von Kreativ-App-Entwicklern der Bundesförderungen abzockenden Fraunhofer-Instituten, deren bei Wind & Wetter & realer Mobilfunkdatenanbindung unbenutzbares Gestümper wenn, dann nur auf den allerneuersten OS-Versionen läuft. So kann nebenbei auch jedem E-Autofahrer ("die haben's ja!") alle 6-9 Monate ein neues Smartphone angedreht werden!
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Ladesäulenverordnung

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Na hallo! Die verlorenen Arbeitsplätze müssen doch irgendwo wieder entstehen!
VW e-Golf 2020Bild Der e-Wolf auf YouTube

Re: Ladesäulenverordnung

enabler
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mweisEl hat geschrieben:Verstehe. Dann kommt der Einfluß auf den Gesetzgeber (die App zur Bezahl-Authentifizierung ist laut dem Gesetzestext "alternativlos", als ob es keine barrierefreien TNM-Karten oder Plugsurfing-Key gäbe) wohl eher von Kreativ-App-Entwicklern der Bundesförderungen abzockenden Fraunhofer-Instituten, deren bei Wind & Wetter & realer Mobilfunkdatenanbindung unbenutzbares Gestümper wenn, dann nur auf den allerneuersten OS-Versionen läuft. So kann nebenbei auch jedem E-Autofahrer ("die haben's ja!") alle 6-9 Monate ein neues Smartphone angedreht werden!
No Sir
Entwurf Ladesäulenverordnung, Seite 6 hat geschrieben:Variante 4) Der Zugang zum punktuellen Aufladen kann auch durch ein webbasiertes
System ermöglicht werden, das heißt mittels eines auf dem Internet basierenden Zugangs. Dieser kann in Form einer App oder einer mobilen Webseite für Smartphones realisiert werden, die z.B. über einen auf der Ladesäule aufgebrachten QR-Code o.ä. allen Nutzern einen leicht erreichbaren und komfortablen Zugang ermöglichen. Für die Nutzung des webbasierten Systems zum Zwecke der Bezahlung des Ladevorgangs dürfen den Fahrzeugnutzern keine gesonderten Kosten für die Einräumung der Zahlungsmöglichkeit mittels der App in Rechnung gestellt werden, insbesondere muss eine App kostenlos angeboten werden, sofern alternativ keine kostenlos erreichbare Webseite angeboten wird. Das über das webbasierte System zur Auswahl angegebene Zahlungsmittel sollte ein gängiges sein, das heißt neben Kreditkarten,
gängige online-Bezahldienste, wie PayPal, giropay, Paydirect, Sofortüberweisung, Click&Buy (Firstgate)
Eine mobile Webseite und ein "gängiger online-Bezahldienst" werden vom Gesetzgeber als ausreichend (barrierefrei) im Sinne der EU Ladestellenverordung gesehen.

Re: Ladesäulenverordnung

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enabler hat geschrieben:Eine mobile Webseite und ein "gängiger online-Bezahldienst" werden vom Gesetzgeber als ausreichend gesehen.
Und warum ist dann eine für jederman in der EU kosten- und diskrimierungsfrei zu erhaltende Authentifizierungskarte inkl. bequemer Abrechnung nicht ausreichend?

Keine Mensch tut sich bei Wind&Wetter eine bei mangelhafter Mobilfunkdatenverbindung ohnehin nicht funktionierende "mobile Webseite" an, bei der letztendlich nur proprietär über einen Account bei der einen Emailspambank (die mit dem Mißbrauch der Banklizenz) gezahlt werden kann.

Korrupte und/oder verblödete Politiker mögen das natürlich anders sehen!
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