Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäulen

Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäulen

Hamburger
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Es gibt ja regional unterschiedlich viele Versionen der Beschilderung von öffentlichen Ladesäulen.
Teilweise irreführend, teilweise sehr kreativ, teilweise... garnicht.

Rechtssicherheit scheint noch nicht wirklich gegeben:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... satzschild

Aber welche Beschilderung wäre denn nun gesetzeskonform und nicht juristisch anfechtbar ?
Als Laie dachte ich es wäre klar und deutlich mit dem Elektromobiltätsgesetz geregelt ?

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22 zum Elektromobilitätsgesetz heißt es
"§3 (5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können
1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inan- spruchnahme festgelegt werden,
3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, bestimmt werden.""

siehe http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav ... 1299124260

In STVO §39
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

Bild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html

Die "Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" Artikel 1,
Absatz 2 "Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot“ wird folgende Nummer angefügt:
„4  IV. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zeichen 286 soll nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden.“"

Absatz 3 "Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 314 Parken“ wird folgende Nummer angefügt:
„6   V. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen.“
Absatz 4 "Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“ wird folgende Nummer angefügt:
„3   III. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen.“

Absatz 5 "In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird dem Abschnitt „Zu Absatz 1 bis 1e“ folgender Abschnitt angefügt:
„Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
45b   I. Sollen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in einem Gemeindegebiet oder in Stadtteilen flächendeckend Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sind vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet verkehrliche Auswirkungen zu berücksichtigen (z. B. durch ein Stellplatz-Konzept), um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf insbesondere an Ladestationen Rechnung trägt, zu gewährleisten. Parkprivilegien sollen insbesondere an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, wo der Anschluss an den ÖPV, Carsharing oder andere umweltfreundliche Verkehrsmittel erleichtert wird. Dabei geht die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. In dem Konzept sind sowohl Stellflächen an Ladestationen als auch nicht stationsbasierte Stellflächen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.
45c  II. Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314.1 und 315.1 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden.
45d III. Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten.“"

siehe Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de --> Zum Amtlichen Teil --> Veröffentlichungen vom 25.9.2105

Die VV geht genau genommen fast nur auf die Bevorrechtigungen für das Parken ein:
Bild
Bild

Die merkwürdige Formatierung in Punkt 45d III. lässt mich vermuten, dass dieser Punkt ursprünglich lauten sollte "Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an Ladesäulen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten" und nachträglich verschlimmbessert wurde.

Der einzige Hinweis auf die spezielle Situation an Ladesäulen findet sich im Punkt 45d III. "Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten.“
IMHO wäre die Situation an Ladesäulen ein "begründeter Einzelfall" und demnach:
Bild
Bild
während des Ladevorgangs
Parkscheibe 4h
8-18 Uhr


Habe ich das durch die Brille eines juristischen Laien halbwegs richtig verstanden ?
Oder gibt es noch irgendwo versteckte Verwaltungsvorschriften die ich noch übersehen habe?

Wie wird dies im Ausland gehandhabt ?
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Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

TeeKay
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Die letztgenannte Schilderkombination nutzt ja Leipzig und da ist die Verwaltung selbst der Ansicht, dass sie Parken für jedwedes Fahrzeug mit Parkscheibe für 4h erlaubt.

Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

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Hallo,

das interessiert mich nun aber mal auch:


Ich dachte, die letzt genannte Beschilderung geht eindeutig von einem eingeschränkten Halteverbot aus. Also: Parken NICHT erlaubt! Außer: E-Fahrzeuge für max 4h mit Parkscheibe
Oder wie meint Ihr das?
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Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

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Ich denke so hat der Gesetzgeber sich das gedacht. Das hilft natürlich wenig wenn die lokale Behörde das anders auslegt.
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Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

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Nicht immer wieder neu durchkauen... so moderne Symbole mit Stecker aus dem Auto baumeln sind doch kontraproduktiv.
Am besten einfach diese Kombination neben oder übereinander, kann man auch noch mit einem Abschlepper garnieren, wird aber dann auch wieder zu viel.

Kurz und knackig:
IMG_20150801_095131.jpg
Hier würde ich aber eher Halteverbot nehmen... sonst kommen wieder die Argumente mit "Ich wollte nur mal eben..."
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Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

Spürmeise
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Hamburger hat geschrieben: IMHO wäre die Situation an Ladesäulen ein "begründeter Einzelfall" und demnach
Das ursprünglich an Ladesäulen vorgesehene Z. 286 wurde vom Bundesrat ja verworfen, weil hier Schwerbehinderte 3 Stunden lang parken dürfen. Die Bundesregierung hat diesen Änderungen dann zugestimmt.

Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

Spürmeise
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Berndte hat geschrieben:Nicht immer wieder neu durchkauen
Den TE interessiert hier halt mal, wie eine rechtsichere Beschilderung ausschaut.

Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

Hamburger
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@Berndte
Auf privatem Grund ist kurz & knackig auch ok.

Aber bei der Beschilderung von öffentlichen Ladesäulen kocht irgendwie immer noch jede zuständige Behörde ihr eigenes Süppchen. Einige stellen lieber keine neuen Schilder auf, bevor das nicht eindeutig geregelt ist.
Irgendwie hmmm...

Weitere Presseberichte :
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/wer ... -1.3260917
dieser mit einem Foto der bisherigen Hamburger Beschilderung :
http://www.zeit.de/auto/2012-05/infrast ... adestation
http://www.mein-elektroauto.com/2014/06 ... ens/14346/

Interessant dazu diese Diskussionen im Verkehrsportal:
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=97239
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... pic=110393


Beschluss des OLG Hamm vom 27.Mai 2014, Az. 5 RBs 13/14
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm ... 40527.html
und das bereits erwähnte gegensätzliche Urteil:
"Mit seinem Urteil vom 15.06.2015 hat das AG Lüdingshausen entschieden, dass das Missachten eines Parkverbots, welches durch das erfundene Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ gekennzeichnet sei, nicht ausreiche, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen."
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... satzschild

:roll: :?: :?: :?:
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Re: Gesetzeskonforme Beschilderung von öffentlichen Ladesäul

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Es nützt mir aber nun einmal nichts, wenn das schicke neue Schild keiner kapiert und dann auch noch mit dem P auf blauem Grund deklariert wird... das lädt ja gerade zum Parken ein.... einfach am Verbrenner hinten einen Schukostecker rausbaumeln lassen, das dürfte reichen. Sieht man ja auf dem Schild genauso vorgemacht. :roll:
Ob der Falschparker dann ein Knöllchen bekommt nützt mir dann als Elektrofahrer auch nichts... Säule blockiert.

Dann besser eine nicht "rechtssichere" Beschilderung, welche aber eindeutig für Otto-Normal ist.
Wer sich da hinstellst macht das sowieso mit Vorsatz... würde er auch bei der Neukreation tun.
Aber die Falschparker, welche das nicht mit Absicht machen kennen das Haltebotsschild und es signalisiert schon im Unterbewusstsein, dass man hier wohl falsch ist.
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