Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

TeeKay
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Gestern dachte ich mir folgendes:

1. Die gespendeten Wallboxen haben einen unklaren Eigentumsstatus. Es läuft alles auf Vertrauensbasis. Aber wenn der Standortpate die Wallbox schlecht behandelt, abbaut, den Parkplatz anderweitig nutzt (z.B. wie McDonalds in Berlin mit Grünschnitt vom Gärtner zuschmeißt), die Stromzufuhr kappt o.ä., dann hätten wir keinerlei Handhabe dagegen. Ist bei 6 Wallboxen noch unproblematisch. Aber wenns so weitergeht, haben wir in einem Jahr 100. Und in zwei Jahren 200. Das sind dann 200.000 gespendete Euro, die mit unklarem Eigentumsstatus in der Republik herumhängen.

2. Die Spenden sind steuerlich nicht absetzbar, obwohl sie klar dem Gemeinwohl dienen. Sind je nach Spender vielleicht nur ein paar Euro - aber Kleinvieh macht auch Mist. Bei anderen Spendern kommen aber auch 44,3% der Spendensumme vom Finanzamt zurück und können in weitere Wallboxen reinvestiert werden. Wenn ein Spender mit dem Höchststeuersatz 1.000 Euro spendet und die mögliche Steuer-Erstattung immer wieder reinvestiert, dann entspricht das einer Spendensumme von rund 1.800 Euro.

Die richtige Lösung wäre also die Gründung eines eingetragenen Vereins, den das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt. Die Spenden an diesen Verein, dessen Zweck der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist, wären steuerlich absetzbar und der Verein als Eigentümer der Wallboxen könnte mit den Standortpaten klare Verträge schließen. Bricht der Standortpate den Vertrag, z.B. indem er die Stromzufuhr kappt, könnte die gespendete Wallbox wieder eingezogen und an einem anderen Standort aufgehangen werden.

Das ist dann zwar deutlich mehr Bürokratie als jetzt. Aber wenn dafür aus 1.000 Spenden-Euro am Ende 1.800 werden können, dann lohnt sich das schon.
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Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

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Ich wäre dafür. Ich habs aber auch schon mal gesagt. :D
Ist e.V. wirklich gut dafür? ("Gewinn"?)
MS75D, Intens R90, S-Pedelec Grace MX
Emobility East - Beratung und Verkauf zu Elektromobilität & Smarthome http://www.emobility-east.de
PV, Speicher zu Hause + Mitbegründer Bürger Energie Drebach eG http://www.buerger-energie-drebach.de

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

Maverick78
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n.e.V. währe einfacher. Darf halt keine Spendenquittungen ausstellen.

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

TeeKay
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Tho hat geschrieben:Ist e.V. wirklich gut dafür? ("Gewinn"?)
Welchen Gewinn macht denn der Verein? Er reinvestiert alle Spenden in neue Wallboxen.

"Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“"

@Maverick: Was ist ein n.e.V.? Ein nicht eingetragener Verein? Das wäre dann eine GbR und hat deutliche Nachteile. Z.B. haften alle Gesellschafter unbeschränkt für die Gesellschaft. Beim e.V. gibt es keine Haftung der Mitglieder.

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

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Mein Flugverein darf Spendenquittungen ausstellen. Also grundsätzlich möglich wäre das wohl.
Eine Gemeinnützigkeit läge bei so einem Verein ja auf der Hand. Und man könnte bei gleicher Nettobelastung fast das doppelte Spenden - also quasi 50% staatliche Förderung.
Gerade keine Lust auf GE.
Geht Radfahren, ist schöner.

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

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  • EVduck
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Ich habe das ganze schon mal durchdiskutiert, so etwa vor einem Jahr. Es ist schon mal fraglich, ob der Vereinszweck als Gemeinnützig anerkannt wird.
eMobilität: Wer will findet Wege, wer nicht will, der findet Gründe
eFahrzeuge: Zoe Intens perlweiß 125.000km; Zoe Limited Titanium 1.000km

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

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Wenn ein Gleitschirm Verein als allgemeinnützig gilt, dann ist das bei einem Verein zur Förderung der Ladeinfrastruktur doch garantiert auch gegeben.
Und sei es unter dem Aspekt Umweltschutz.
Gerade keine Lust auf GE.
Geht Radfahren, ist schöner.

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

TeeKay
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Das kann man ja mit dem Finanzamt vorher abklären. Notfalls erklärt das mein Steuerberater - der hat schon deutlich unklarere Dinge erklärt bekommen.

Re: Gründung

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EVduck hat geschrieben:Ich habe das ganze schon mal durchdiskutiert, so etwa vor einem Jahr. Es ist schon mal fraglich, ob der Vereinszweck als Gemeinnützig anerkannt wird.
selbst wenn der Verein nicht gemeinnützig wird/werden kann halte ich den Schritt für den richtigen, wie TeeKay schon schrieb haben wir dann eine saubere Verwaltung, hier könnte ich mir auch eine Mitarbeit in der "Buchhaltung" :-) vorstellen.

Stephan
Th!nk-City als Leih-KFZ für Gäste :-)e-Wolf Delta1 als ZweitKFZ :-)ZOE Intens & Model S als Erstfahrzeug, privater 43kw Ladepunkt, http://www.goingelectric.de/stromtankst ... k-10/1738/, PV & Batteriespeich.

Re: Gründung "Crowdfunding Ladepunkte e.V."?

Maverick78
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TeeKay hat geschrieben: @Maverick: Was ist ein n.e.V.? Ein nicht eingetragener Verein? Das wäre dann eine GbR und hat deutliche Nachteile. Z.B. haften alle Gesellschafter unbeschränkt für die Gesellschaft. Beim e.V. gibt es keine Haftung der Mitglieder.
Nein:
Haftung im Außenverhältnis:
• für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eines nicht eingetragenen Vereins ggü. Dritten haften die Vereinsmitglieder
als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB; die Haftung kann dabei ausdrücklich durch Vereinssatzung oder ist zumindest
als stillschweigend (s.o., hier betreffend § 714 BGB) auf das Gesamthandsvermögen der Vereinsmitglieder
beschränkt anzusehen (die Mitglieder haften also nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihrem Anteil
am Vereinsvermögen). Umstritten ist, ob seit dem Grundsatzurteil des BGH zur Teilrechtsfähigkeit von Außen-­GbR12 anderes gilt. Der BGH hatte u.a. ausgeführt, dass die Gesellschafter einer AußenGbR wie die einer oHG
haften, also gem. § 128 HGB analog persönlich (d.h. mit ihrem Privatvermögen).
13 Allerdings passt die persönliche Haftung nur bei Betätigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung, wie sie bei der oHG oder eben der AußenGbR gegeben sind;14 dementsprechend haften die Mitglieder wirtschaftlicher nichtrechtsfähiger Vereine i.S.d. § 22 BGB persönlich,15 während die Mitglieder nichtwirtschaftlicher nichtrechtsfähiger Vereine i.S.d. § 21 BGB auch weiterhin
nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins haften.16
Solange der n.e.V. nichtwirtschaftlich (gewinnerziehlend) tätig ist haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen sondern nur mit ihren Vereinseinlagen. u.a. Gewerkschaften sind in dieser Verinsform organisiert.
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