M-ERGIE Allgefahren-Deckung

Wie und wo man sein Elektroauto günstig versichern kann

M-ERGIE Allgefahren-Deckung

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Kennt jemand die M-ERGIE Allgefahren-Deckung von der Mannheimer Versicherung AG?
http://augusta-assekuranz.mannheimer.de ... eistungen/

Scheint auch eine der wenigen Versicherungen für Elektrogahrzeuge zu sein, die es am Markt gibt. Leider kann man sich nicht online ein Angebot erstellen lassen.
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Re: M-ERGIE Allgefahren-Deckung

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So, inzwischen habe ich Rückmeldung erhalten. Preislich wohl eher uninteressant.
MERGIE.jpg
Aber zur Info:

§ 1 Umfang der Versicherung
In Erweiterung von § 12 Mannheimer AKB '13 umfasst die Fahrzeugversicherung von Elektrofahrzeugen alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug und seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste und in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiese-nen Fahrzeug- und Zubehörteile während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind (Allgefahren-Deckung).
§ 2 Ausschlüsse
Über die in § 2d Mannheimer AKB '13 ausgeschlossenen Schäden hinaus, sind in der Allgefahren-Deckung ausgeschlossen:
Schäden durch reinen Verschleiß und gewöhnliche Abnutzung, d.h. durch eine natürliche Abnutzung im Fahrbetrieb an Teilen, die während der Lebensdauer des Fahrzeuges erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
§ 3 Entschädigungsberechnung für Batterien
In Ergänzung zu § 13 Abs. II Mannheimer AKB '13 ist die Entschädigung für Batterien (Akkumulatoren), die zur Fortbewegung des Fahrzeuges notwendige elektrische
Energie speichern, auf den Zeitwert begrenzt.
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert der Batterie abzüglich 1% je Monat ab Herstellungsdatum der Batterie des Fahrzeuges für Wertminderung.
§ 4 Neupreisentschädigung
In Ergänzung zu § 13 Abs. II Mannheimer AKB '13 ist Neupreisentschädigung verein-bart:
Sofern der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeuges und Vertragsbeginn nicht mehr als zwei Monate beträgt, erhöht sich die Leistungsgrenze für Schäden, die innerhalb der ersten beiden Jahre nach Vertragsbeginn eintreten, auf den Neupreis des Fahrzeuges inklusive der Batterie. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzu-wendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.
§ 5 Leasing-Differenzdeckung (GAP-Deckung)
1 Der Versicherer ersetzt den positiven Differenzbetrag zwischen dem Leasing-restbetrag (Ablösewert des Leasinggebers) und dem vom Kasko- bzw. gegneri-schen Haftpflichtversicherer erstatteten Wiederbeschaffungswert oder Neu-preis im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls an dem versicherten Fahrzeug. Der Leasingrestbetrag (Ablösewert) ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Monate, in denen der Leasingvertrag besteht.
1a Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf 20 % des Fahrzeugneuwertes nach dem Leasingvertrag.
2 Eine im Rahmen der Allgefahren-Deckung vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Versicherung.
3 Die Mehrwertsteuer wird vom Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungs-nehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
4 Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer vom Leasinggeber einen Nach-weis über den Leasingrestbetrag (Ablösewert) und den Fahrzeugneuwert nach dem Leasingvertragsinhalt zu erbringen. Wird der Schaden durch einen Haft-pflichtversicherer reguliert, so ist dem Versicherer zur Ermittlung der Schaden-höhe und Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädigungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
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