Wie ist denn der Stand der Dinge?

Förderprogramme für den Kauf und Betrieb von Elektroautos
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Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

yoyo
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Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Micky65 hat geschrieben:Die Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge:
Da fehlen aber noch eine Menge Elektrofahrzeuge!
-+-Elektroroller JONWAY 3000 W( zu Verkaufen)
-+-Super Soco
-+-mia L 1284 12kWh (auch zu verkaufen)
-+-Seit 2012 Verbrennerfrei
-+-Naturstromkunde

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Aby73 hat geschrieben:Bedeutet es, dass ab heute 18.05. die Kaufprämie und die Steuervorteile (wie geldwerter Vorteil) Gültigkeit haben???
Die Kaufprämie ist wie bekannt durch, zum geldwerten Vorteil gibt es in der nächsten Bundesratssitzung diesen Freitag zwei Anträge:

Top 17 340/16 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 40-16.html

Top 23 277/16 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 77-16.html
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Ich habe nur rudimentäre Steuerkenntnis. Steht da wirklich das die Kilometer Pauschale für E-Autos auf 75 Cent angehoben werden soll? Artikel 2 Absatz 1a?

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Freund der Gleichstromladung :twisted:

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Bennysnaucum hat geschrieben: Steht da wirklich das die Kilometer Pauschale für E-Autos auf 75 Cent angehoben werden soll? Artikel 2 Absatz 1a?
Das ist ein zusätzlicher Vorschlag der Bundesratsausschüsse. Die Gesetzesvorlage des Bundesregierung enthält hierzu noch nichts.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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mweisEl hat geschrieben:Top 17 340/16 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 40-16.html
Hier aus der Gesetzesbegründung:

a) Tragende Wände und Außenwände einer Garage sind nicht sondereigen-
tumsfähig. Um sich eine Lademöglichkeit zu verschaffen, muss derjenige,
dem der Stellplatz zugewiesen ist, daher regelmäßig auf Teile des Ge-
meinschaftseigentums baulich einwirken. Dies ist schon der Fall bei deren
Anbau oder Einbau und gilt erst recht, wenn zusätzlich eine Verstärkung
der elektrischen Anlage (Kabel und Sicherungen) in der Gemeinschaftsan-
lage erforderlich wird.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige bauliche Maßnahme
eines Wohnungseigentümers sind nicht eindeutig. Schon erstinstanzliche
Entscheidungen zu dieser Problematik sind kaum feststellbar.

In einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg vom 9. April 2015 –
771 C 87/14 – wird vertreten, dass sich die Errichtung von Ladeinfrastruk-
tur nach § 22 Absatz 1 WEG richte, da in der Regel hierfür bauliche Verän-
derungen vorzunehmen seien, die über die ordnungsgemäße Verwaltung
hinausgingen. Folgt man diesem Standpunkt, könnte derjenige, dem der
Stellplatz zugewiesen ist, zur Errichtung einer Ladestelle für Elektrofahr-
zeuge die Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Wohnungseigentü-
mer der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 22 Absatz 1 Satz 1
WEG benötigen. Entscheidend wäre, ob die Errichtung einer Ladestelle für
Elektrofahrzeuge andere Miteigentümer erheblich beeinträchtigt oder nicht.
Ob ein erheblicher Nachteil gegeben ist, muss im Streitfall durch die Ge-
richte entschieden werden; deren Entscheidung ist durch die Beteiligten
derzeit nicht sicher prognostizierbar.

Demgegenüber vertritt das Amtsgericht München in einer Entscheidung
vom 17. Dezember 2014 – 482 C 12592/14 –, dass der Anspruch auf Her-
stellung der Ladeinfrastruktur bereits aus § 21 Absatz 5 Nummer 6 WEG
folge. Danach gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Ge-
samtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung auch die
Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung eines Energieversorgungs-
anschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind (so
auch: Harendt, Deutsches Dialog Institut, Frankfurt/Main, Präsentation vom
12. November 2014, S. 13).

Nach anderer Ansicht wird der Einbau einer Ladestelle als Maßnahme der
Modernisierung i.S.v. § 22 Absatz 2 WEG, § 555b Nummer 2 BGB ange-
sehen. Da Elektrofahrzeuge zum nachhaltigen Klimaschutz beitragen, sei
der Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge als bauliche Veränderung
anzusehen "durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig einge-
spart oder das Klima nachhaltig geschützt wird" (so Häublein, ZWE 2015,
255, 256). Nach wiederum anderer Ansicht handelt es sich bei dem Einbau
einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge um eine Modernisierung oder Anpas-
sung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik gemäß § 22
Absatz 2 WEG. Nachdem der Erwerb von Elektrofahrzeugen am Markt
möglich sei, die letztlich nur mit einer Möglichkeit zum häuslichen Laden
sinnvoll betrieben werden könnten, müsse nach dieser Ansicht eine Lade-
möglichkeit am Stellplatz daher schon aus heutiger Sicht als Stand der
Technik im Sinne von § 22 Absatz 2 WEG angesehen werden (so
Rodi/Hartwig, ZUR 2014, 592, 597). Unabhängig davon, ob der Einbau der La-
destelle als Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik
angesehen wird, ist hierzu gemäß § 22 Absatz 2 WEG die Zustimmung von
mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und
der Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich, was sich in der Praxis
als eine nicht zu überwindende Hürde darstellen kann.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, in das WEG eine Regelung aufzunehmen,
wonach die nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der
durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigen Miteigen-
tümer dann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer
Ladeeinrichtung für eine Elektrofahrzeug erforderlich ist, um so den Einbau
von Ladestationen rechtlich zu erleichtern.

b) Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus von für
die Elektromobilität erforderlichen Einrichtungen. Insbesondere gilt die
Sonderregelung des § 554a BGB nur für Einrichtungen zur Herstellung von
Barrierefreiheit.

Daher sind hier die allgemeinen, nicht gesetzlich niedergelegten Grundsät-
ze zur Vornahme von Maßnahmen an der Mietsache durch den Mieter
(sog. Mietermodernisierung) anwendbar (Schmidt-Futterer-Eisenschmid,
Mietrecht, 12. Auflage, § 535 BGB, Rn. 419 ff.). Danach kann der Mieter an
der Mietsache grundsätzlich Veränderungen vornehmen, soweit diese dem
vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen und nicht wirksam vertraglich
ausgeschlossen wurden. Allerdings ist eine Abwägung zwischen den Inte-
ressen des Mieters und des Vermieters vorzunehmen: Dabei sind vor allem
die Intensität des baulichen Eingriffs und das (berechtigte) Interesse des
Mieters an der Maßnahme von Bedeutung (Schmidt-Futterer-Eisenschmid,
Mietrecht, 12. Auflage, § 535 BGB, Rn. 426 ff.). So ist ein Eingriff in die
Bausubstanz, der zu einer Veränderung der Mietsache führt, in der Regel
nicht mehr von der vertragsgemäßen Nutzung gedeckt (Schmidt-Futterer-
Eisenschmid, Mietrecht, 12. Auflage, § 554a BGB, Rn. 5). In diesen Fällen
ist die Zulässigkeit der Maßnahme von der Zustimmung des Vermieters
abhängig.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, eine § 554a BGB entsprechende Re-
gelung für bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität einzu-
führen, so dass der Mieter vom Vermieter die Zustimmung für bauliche
Veränderungen verlangen kann, die für die Installation einer Ladeeinrich-
tung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Zu den "Ergebnissen" der Bundesrats-Plenarsitzungen von heute 8.6.16:
mweisEl hat geschrieben:Top 17 340/16 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 40-16.html
:arrow: an diverse Ausschüsse verweisen Video Redebeitrag Vertreter Bayerns
mweisEl hat geschrieben:Top 23 277/16 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 77-16.html
:arrow: Stellungnahme abgegeben
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1
Die erhöhte Kilometerpauschale ist nicht mehr enthalten. Die Bundesregierung kann "nun" eine Gegenäußerung verfassen und den neuen Entwurf irgendwann mal in den Bundesrat bringen.
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.

Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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Vielen Dank für deine fortlaufenden Infos mweisEL !
Kann jemand einschätzen wie lange es nun noch dauern könnte bis der WEG Entwurf zu einem gültigen Gesetz wird?
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Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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tldr - kann mal jemand die für uns wichtigen Punkte in den beiden Gesetzen zusammenfassen?
Micky65. Born Electric 8/2016. i3 REx 94Ah Protonic BlueBee, Schnellader, Loft-Ausstattung.
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Re: Wie ist denn der Stand der Dinge?

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@Micky65: wenn mal die endgültige Fassung vorliegt...
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