Förderung privater Ladeinfrastruktur: kein Bedarf

Förderprogramme für den Kauf und Betrieb von Elektroautos

Förderung privater Ladeinfrastruktur: kein Bedarf

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Förderung der Ladeinfrastruktur im privaten Raum: "Aktuell sieht die Bundesregierung hier keinen Änderungsbedarf"
- aus der Antwort der Bundesregierung zur parlamentarischen Anfrage der Grünen bzgl. "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge".

Q: Welche rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, planerischen und genehmigungsbezogenen Hemmnisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bbeim Ausbau von Ladeinfrastruktur im privaten Raum?

A: Im Rahmen zahlreicher Förderprojekte wurde der Aufbau von Ladeinfrastruktur hinsichtlich der Planungs- und Genehmigungsprozesse erfolgreich erprobt. Aktuell sieht die Bundesregierung hier keinen Änderungsbedarf.

Q: Inwiefern plant die Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode den rechtlichen Rahmen, beispielsweise das Wohneigentums- und Mietrecht, so anzupassen, dass Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer mit Anteil am Gemeinschaftseigentum ein Recht auf Ausbau und Zugänglichmachung privater Ladeinfrastruktur in Parkeinrichtungen von Wohngebäuden (z. B. Tiefgaragen) leichter durchsetzen können?

A: Die Bundesregierung wird zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge zur Änderung des Miet- sowie Wohnungseigentumsrechts zur erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Errichtung von Ladeinfrastrukturen unterbreiten.

Q: Inwiefern plant die Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode das Baurecht zu ändern oder auf Änderungen der Landesbauordnungen der Länder hinzuwirken, so dass Gemeinden in Bebauungsplänen festlegen können, dass bei Neu- oder Umbauten von Gebäuden oder Parkflächen eine bestimmte Anzahl von Ladesäulen errichtet werden muss?

A: Im Hinblick auf das Bauplanungsrecht geht die Bundesregierung davon aus, dass keine Anpassungen zur Förderung der Elektromobilität erforderlich sind, da Ladeinfrastrukturen je nach Ausgestaltung entweder keine bauplanungsrechtliche Vorhaben sind oder aber einer der bekannten Nutzungskategorien der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden können. Die Zuständigkeit für das Bauordnungsrecht obliegt den Ländern
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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