Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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In D ist die Geldkarte praktisch tot: "Ab Herbst 2014 werden neu herausgegebene VR-BankCards keine GeldKarte-Funktion mehr enthalten. VR-BankCards, die ablaufen und gegen neue ausgetauscht werden, werden ebenfalls entsprechend ohne GeldKarte-Funktion ausgestattet sein. Die Anwendung auf dem Chip der VR-BankCard wird ab dem 1. Oktober 2014 nicht mehr angeboten." (Quelle)
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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Trotzdem hat die Karte doch Maestro/Bankomat - Funktion?! Das reicht doch!

Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei LadesäulenWELUL

Willy
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Himmelstuermer007 hat geschrieben:Ja, das ist doch die einfachste Variante! Von unseren Verbrennen sind wir es ja auch gewohnt an jede Tankstelle fahren zu können und elektronisch per Maestro oder Quick/Geldkarte zu zahlen. Warum nicht auch bei Ladesäulen? Ich verstehe nicht warum das so verkompliziert wird?
Siehe Beitrag von oben.
Bei einem Verbrenner fährst du tanken wenn du fast leer bist. Dann pumpst du für den Gegenwert von ca. 50 Euro oder mehr Benzin hinein.
Somit sind Gebühren der Bank für die Kartenzahlung nicht viel.

Beim Elektrofahrzeug tankst du nach und haust dann Strom für z.B. ne 18kW-Batterie im Wert von max ca. 4,50 € rein. (bei mal angenommen 0,25 ct/kWh). Tendenziell aber eher viel viel weniger.
Da schauts dann wieder ganz anders aus.

Hätten alle Benziner immer nur für max. 5 Euro getankt gäbs da wohl leider auch keine Karte. Gibt ja immer noch Tankstellen, die Kartenzahlung erst ab 10 Euro akzeptieren.
Von den Wartungskosten und der Anfälligkeit dieser Mechanik in frei stehenden Ladesäulen will ich gar nicht anfangen.

Ja, Karte wäre super und vor allem einfach. Aber das kommt nicht mehr. Eher könnte eine Option wirklich das bezahlen per NFC und/oder z.B. Paypal-Konten sein. Da gibts aber leider noch wenig Technik die in den Ladesäulen hier sicher und vor allem zuverlässig funktioniert. Aber das Thema schreibe ich wirklich nicht ab.

Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Die App "Charge&Pay" von Mercedes bzw. Bosch rechnet über Paypal ab. Soweit ich weiß, wird diese Zahlungsmethode zum 1. Mal bei Autostrom eingesetzt. Abgerechnet wird übrigens nach Zeit (Tarif abhängig vom Roamingpartner) und nicht nach kWh. Die App ist offen für E-Autofahrer aller Marken.
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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Himmelstuermer007 hat geschrieben:Trotzdem hat die Karte doch Maestro/Bankomat - Funktion?! Das reicht doch!
Die GeldKarten-Funktion ermöglichte aber anonymes Bezahlen.

Wenn ich mal so dran langdenke an der Gesamtthematik: Das könnte man doch so ähnlich handhaben wie die Akkumiete oder wie jede stinknormale Haushalts-Stromabrechnung?

Monatliche Abschläge, und einmal im Jahr wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Das Auto weiß doch, wieviel geladen wurde. Gesamtverbrauch auslesen, fertig. Dann braucht keine Ladesäule irgendein Freischaltungs- und Abrechnungsgedöns.

Alle Ladesäulenbetreiber melden ihrerseits den Verbrauch, der über ihre Säulen gelaufen ist, an eine zentrale Stelle. An ebendiese Stelle zahlen auch die Fahrzeughersteller den über ihre E-Fahrzeuge verbrauchten Strom (den sie zuvor den Fahrzeugbesitzern in Rechnung gestellt haben). Das müsste doch aufgehen, oder? Diese Zentralstelle zahlt dann wiederum die Ladesäulenbetreiber aus.

OK, wir haben einige Verluste beim Laden. Das, was im Akku ankommt, ist nicht ganz das, was aus der Ladestation kommt. Dann misst man eben nicht am Akku, sondern direkt am Anschluss. OK, dann haben wir immer noch Kabelverluste. Aber die werden marginal sein und lassen sich mit einer klitzekleinen Pauschale abdecken.

Wie findet ihr das?
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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Wird sich nur schwierig umsetzen lassen, vor allem weil es genug Fahrzeuge gibt welche die kWh nicht mitzählen, z.B. Chinaautos sowie nahezu sämtliche Zweiräder. Und wenn doch ein Zähler vorhanden ist (und das ist selbst bei den Autos aus den 90ern schon der Fall), dann ist er nicht geeicht. Und dein Auto kann schlecht zwischen dem geladenen Strom zu Hause und dem an der öffentlichen Ladestation unterscheiden, hier wird es aber definitiv Preisunterschiede geben.
Zuletzt geändert von PowerTower am Mi 21. Jan 2015, 07:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Und nun Deutschlandticket Nutzer ohne Auto.

Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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  • Michael70
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Hört sich im ersten Moment sehr komfortabel an und hat sich beim Haushaltsstrom bewährt. Ich wage jedoch zu bezweifeln, dass das jemals länderübergreifend funktionieren wird. RWE kriegt das Roaming mit Essent oder Move ja nicht mal innerhalb des eigenen Konzerns gebacken!
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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

Willy
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Elektrolurch hat geschrieben:
Himmelstuermer007 hat geschrieben:Trotzdem hat die Karte doch Maestro/Bankomat - Funktion?! Das reicht doch!
Die GeldKarten-Funktion ermöglichte aber anonymes Bezahlen.

Wenn ich mal so dran langdenke an der Gesamtthematik: Das könnte man doch so ähnlich handhaben wie die Akkumiete oder wie jede stinknormale Haushalts-Stromabrechnung?

Monatliche Abschläge, und einmal im Jahr wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Das Auto weiß doch, wieviel geladen wurde. Gesamtverbrauch auslesen, fertig. Dann braucht keine Ladesäule irgendein Freischaltungs- und Abrechnungsgedöns.

Alle Ladesäulenbetreiber melden ihrerseits den Verbrauch, der über ihre Säulen gelaufen ist, an eine zentrale Stelle. An ebendiese Stelle zahlen auch die Fahrzeughersteller den über ihre E-Fahrzeuge verbrauchten Strom (den sie zuvor den Fahrzeugbesitzern in Rechnung gestellt haben). Das müsste doch aufgehen, oder? Diese Zentralstelle zahlt dann wiederum die Ladesäulenbetreiber aus.

OK, wir haben einige Verluste beim Laden. Das, was im Akku ankommt, ist nicht ganz das, was aus der Ladestation kommt. Dann misst man eben nicht am Akku, sondern direkt am Anschluss. OK, dann haben wir immer noch Kabelverluste. Aber die werden marginal sein und lassen sich mit einer klitzekleinen Pauschale abdecken.

Wie findet ihr das?
Theoretisch ganz nette Idee. Praktisch quasi ohne Chance.
Warum.

Ok. Also Abschläge, etc. sind für das was an öffentlichen Ladesäulen geladen wird fast unbezahlbar. Der Prozess einer solchen Abschlagsrechnung kostet ja - auch wenns ein gleichbleibender Betrag ist - am Ende trotzdem Geld. Zudem müssen Abschlag und Jahresverbrauch dann irgendwann gegeneinander abgeglichen werden. Da das nicht immer alles gleichzeitig stattfinden kann, sollte/müsste das dann wohl rolierend stattfinden.
Irrer Prozess, der schon bei der normalen Rechnunggstellung von Haushaltskunden unglaublich Ressourcen frisst und richtig teuer ist.

Dazu kommt dann, dass wenn nicht direkt bezahlt wird, dass Ausfallrisiko. Irgendwer muss das Risiko tragen, dass der Elektrofahrer seine Rechnung nicht zahlt/nicht zahlen kann. Wer trägt das denn in dem Fall? Die zentrale Stelle? Wird nie so realisierbar sein. Zumal ohnehin die zentrale Stelle als formaler "Rechnunggsteller" fungieren müsste und somit rechtlich erstmal an der Front steht. Kann ich mir auch nicht vorstellen.

Dann das Thema "das Auto weiß doch". Hier müsste also erstmal ein geeichter Zähler installiert werden. Ein Kostenpunkt, den ein OEM nicht tragen wird. Das Mehrgewicht von irgendwelchen Zählern wurde schon vor 8 Jahren nicht mal mit einem Naserümpfen kommentiert.
Zudem müsste eine gesetzlich Grundlage für den Zähler geschaffen werden. Wird so - zwecks Wettbewerb - auch nicht gehen und ich kann garantieren, dass jeder Netzbetreiber andere Zähler vorschreiben wird.
Dann kommt hinzu, dass ich eine fahrende Verbrauchsstelle habe. Die Ablesung dieser Verbrauchsstelle - sofern der Zähler nicht onlinefähig ist - wird richtig spaßig. Teils brauchts für ganze Häuser bereits die Hilfe der Feuerwehr um die Zähler auszulesen. Wie soll das dann aussehen, wenn die Zähler auch noch "abhauen" können. (sind die Pilotzähler für die Straßenbeleuchtungstanker schon in meinen Augen ein eher theortisches Projekt)
Das mit Eichfristen und Eichrechten könnte man zur Not noch über einen Pflichtkundendienst nach 8 Jahren klären.

Die Verluste vom Akku und der Nachvollziebarkeit der Ladevolumina sind dann noch ein größeres Problem. So einfach kann das nicht von statten gehen, weil es einfach die Gesetze anders wollen.

Also lange Rede kurzer Sinn. So absolut nicht realisierbar aus fast 100 Gründen und mehr. Das ist so komplex, dass das nie auch jemand nur theoretisch mal durchspielen würde.
Der Bezahlvorgang muss direkt an der Ladesäule stattfinden. Bargeldlos. Da SmartPhones und Auto eh immer mehr zusammenwachsen wohl am Ende über diesen Weg.
Die bilanzielle Abgrenzung des bezogenen Stroms wird dann einmal jährlich an der LS erfolgen. Ein Summenzähler (sofern möglich virtuell) und an den Zapfpunkten geeichte Einzelzählwerke mit Online-Anbindung für eine Fernauslesung.

Wie genau ist die große Frage. Da gibts zu jedem Pro aktuell mehr als genügend Contra.

Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Verstehe. Hach, immer dieser Einbruch von Realität in meine schöne kleine Gedankenwelt... ;)
https://www.youtube.com/watch?v=hoZervGXQyI
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Re: Fragen zur Identifikation/Abrechnung bei Ladesäulen

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Willy hat geschrieben:Ok. Ich versuche mal auf div. Punkte einzugehen.

TNM und Rechnungsstellung durch Fremd-EVU´s:

Also. Gemäß § 3 Nr. 18 EnWG ist jeder der Energie an andere liefert als EVU zu sehen.
Gilt man in diesem Sinne als EVU haben laut § 40 EnWG & § 14 UStG die Rechnungen folgende Bestandteile auszuweisen.

§ 40 EnWG
1. Namen, ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

2. die geltenden Preise.

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum

5. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher.

§ 14 UStG
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. das Ausstellungsdatum,

3. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

5. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

6. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,



Bei Mengen unter einem Wert von 150,- € entfallen die Angaben
- zur Vertragsdauer,
- Angaben zum nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
- Angaben zum Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
- Angabe des Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
- Grafiken, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
- Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
- Angabe der dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Angabe zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift".


Und ja. Das ist „eine Ansicht“ unserer Rechtsabteilung. Kann sein, dass da andere Rechtsabteilungen andere Ansichten haben. Generell bin ich aber natürlich gegenüber meiner Rechtsabteilung verpflichtet und muss mich somit an die oben genannten Angaben halten. :?
Was da Quatsch, Unfug, Bürokratie und/oder sonstiges ist, kann ich nicht beurteilen. Ich bin kein Jurist.
Und ich weiß auch nicht, was TNM da alles wirklich geprüft hat und was nicht. Der Ansicht unserer Rechtsabteilung nach, ist die Rechnungsstellung halt nicht ausreichend und könnte – so die Meinung dort – angezweifelt und angefechtet werden.

Kann mir aber – wie schon erwähnt – egal sein, da das Vertragsverhältnis TNM zum Kunden lautet. Meine Rechnung an TNM wird alle Bestandteile ordnungsgemäß enthalten.
Spengler_EAM hat geschrieben:Möglich wurde die Preisanpassung erst durch die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ende Juni verabschiedete der Bundestag das „Gesetztes zur Weiterentwicklung des Strommarktes“, das Ladesäulen zum Letztverbraucher macht und dadurch die Abrechnung an Ladesäulen vergleichbar mit Haushaltstarifen ermöglicht. Somit wird eine fahrzeugunabhängige Preisgestaltung für den Ökostrom an Schnellladesäulen geschaffen.
Kann jemand sagen, inweitweit sich die ganz oben beschriebenen rechtlichen Bedingungen durch das neue Gesetz geändert haben?
*325ppm. Seit 1Gs mit eigenem PV-Strom elektromobil unterwegs (CityEL mit 1.8 kWh-Akku, seit '13 Smart ED3). Fahrrad & U-Bahn für die Stadt, Fernreisen mit der Bahn.
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